Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen des SGB II
Leistungsberechtigte
Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen erwachsenen Menschen geschaffen worden, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nach § 4 SGB II in Form von Dienst-, Geld- und Sachleistungen erbracht.
Nach § 7 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig gem. § 8 SGB II sind,
3. hilfebedürftig gem. § 9 SGB II sind und
- 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung sind Einnahmen in Geld als Einkommen nach § 11 SGB II abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Als Vermögen sind gem. § 12 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Vorläufige Entscheidung
Über die die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist gem. § 41a SGB II vorläufig zu entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Leistungsformen

Neben den Regelbedarfen gibt es weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, die in der nebenstehenden Abbildung dargestellt sind.
Weitere Informationen zu den Bedarfen finden Sie hier:
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Übernahme von Teilnahmebeträgen für Kindertagesstätten
Anträge und Formulare finden Sie hier.