Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann das Jobcenter gem.
§ 16h SGB II Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden,
- 1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und
- 2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.
Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird.
Leistungen können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Einer Leistung steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen.
Über die Leistungserbringung stimmen sich das Jobcenter und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.