Einmalige Bedarfe

Das SGB XII sieht analog zum SGB II im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nur in gesetzlich bestimmten Fällen die Erbringung von einmaligen Beihilfen vor. Neben den notwendigen laufenden Leistungen sind im Bedarfsfall gesondert einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII zu erbringen. 

  • Erstausstattung für Wohnung inkl. Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Reparaturen von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
  • Miete von therapeutischen Geräten