Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungsberechtigter Personenkreis

Gem. § 41 SGB XII erhalten Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, eine Unterstützung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum abgedeckt werden soll. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.

Sie bildet neben dem Arbeitslosengeld II und der Hilfe zum Lebensunterhalt die unterste Ebene im Netz der sozialen Sicherung. Personen die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGBXII.