Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 56
Herausgeber: Landkreis Eichsfeld
Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.
Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)
Inhaltsübersicht
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen
- keine
Inhalt
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung
Information über die Anpassung der Gebührensatzung für die Benutzung von Flüchtlingsunterkünften im Landkreis Eichsfeld (FlüU-GS) zum 01.01.2026
Der Kreistag des Landkreises Eichsfeld beabsichtigt, in einer der nächsten Sitzungen eine Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung von Flüchtlingsunterkünften im Landkreis Eichsfeld (FlüU-GS) zu beschließen.
Vorgesehen ist, die geänderte Gebührensatzung mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft treten zu lassen. Damit sollen die Gebühren an die aktuelle Kostenentwicklung und die rechtlichen Vorgaben zur Kostendeckung angepasst werden.
Der konkrete Satzungstext, einschließlich der neuen Gebührensätze, wird nach Beschlussfassung ordnungsgemäß bekanntgemacht und kann dann während der Dienstzeiten im Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung eingesehen sowie auf der Internetseite Landkreises Eichsfeld abgerufen werden.
Diese Mitteilung dient ausschließlich der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit. Rechtsverbindliche Wirkung entfaltet erst die förmliche Bekanntmachung der vom Kreistag beschlossenen Satzung.
gez.
Dr. Marion Frant
Landrätin
Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen
Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld, Philipp-Reis-Straße 2, 37308 Heilbad Heiligenstadt
6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld vom 19.06.2008
Aufgrund der §§ 2, 7, 11, 12, 14 und 21a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194), erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2025 folgende 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
Artikel 1
- 11 „Grundgebühr“ Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- In Sätzen 1 und 2 wird nach Nenndurchfluss (Qn) und Nenndurchflusses jeweils „oder Dauerdurchfluss (Q3)“ und „oder Dauerdurchflusses“ eingefügt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn oder Dauerdurchfluss Q3
bis Qn 2,5 m³/h oder Q3 = 4 m³/h 120,00 €/Jahr
bis Qn 6,0 m³/h oder Q3 = 10 m³/h 300,00 €/Jahr
bis Qn 10,0 m³/h oder Q3 = 16 m³/h 480,00 €/Jahr
über Qn 10,0 m³/h oder Q3 über 16 m³/h 900,00 €/Jahr
Artikel 2
- 12 „Einleitungsgebühr“ Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 erhalten folgende Fassung:
- Satz 2: „Die Gebühr beträgt 2,49 € pro Kubikmeter Abwasser.“
- Satz 1: „Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so beträgt die Einleitungsgebühr 1,24 €/m³.“
Artikel 3
- 13 „Beseitigungsgebühr“ Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) „Die Gebühr beträgt:
- a) 37,97 €/m³ Abwasser aus einer abflusslosen Grube
- b) 47,16 €/m³ Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.“
Artikel 4
Diese 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
ausgefertigt:
Heilbad Heiligenstadt, 26.11.2025
Adrian Grieß Siegel
Verbandsvorsitzender
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.
5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenentwässerung vom 14.07.2006
Aufgrund der §§ 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl Seite 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl Seite 277, 288), der §§ 20, 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10.10.2001 (GVBl Seite 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl Seite 194) und der §§ 2, 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl Seite 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl Seite 277; 288) erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2025 nachfolgende 5. Änderungssatzung:
Artikel 1
Der § 3 Gebührensatz erhält folgende Fassung:
Der Gebührensatz beträgt 0,84 €/m².
Artikel 2
Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
ausgefertigt:
Heilbad Heiligenstadt,
Adrian Grieß Siegel
Verbandsvorsitzender
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.
- keine