Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 55

Herausgeber: Landkreis Eichsfeld

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.

Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)

Inhaltsübersicht

Inhalt

Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld

Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung

Der Landkreis Eichsfeld, Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung, KFZ  Zulassungsstelle hat gegen Nadine Becker unbekannten Aufenthalts, zuletzt bekannte Wohnanschrift: Leinefelde, Händelstraße 3, 37327 Leinefelde-Worbis am 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen 32.4 - VL / WBS-NT815 einen Bescheid erlassen.

Der Bescheid wird nunmehr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Absatz 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) i. V. m. § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 13 Absatz 4 und 1 der Hauptsatzung des Landkreises Eichsfeld zugestellt.

Der Bescheid kann in der KFZ-Zulassung, Göttinger Str. 5, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Raum 101 gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu den festgelegten Öffnungszeiten eingesehen werden.

Durch öffentliche Bekanntmachungen kann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Der Bescheid gilt an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag der Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 11.12.2025

 

Werkmeister

Amtsleiter

 

(Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.)

Öffentliche Stellenausschreibungen

Der Landkreis Eichsfeld beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines Schulsachbearbeiters (m/w/d) an der Regelschule in Uder in Teilzeitbeschäftigung (19,5 WoStd.)  unbefristet zu besetzen. Des Weiteren ist eine befristete Vergabe von Mehrarbeitsstunden in Höhe von 16 Stunden möglich.

Das Aufgabengebiet umfasst u. a. folgende Schwerpunkte:

  • Aufgaben im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Bearbeiten von Rechnungen, Verwaltung des Schulbudgets etc.)
  • die Organisation und Abrechnung der Schulspeisung
  • Bearbeitung der Anforderungen für die Schülerbeförderung
  • Erarbeitung von Schulstatistiken
  • Inventarisierung
  • Verwalten der Schülerakten sowie
  • der allgemeine Telefon- und Auskunftsdienst

Ihr Profil:

Sie (m/w/d) verfügen über:

  • die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst oder über eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, Rechtsanwaltsfachangestellten, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, Sozialversicherungsangestellten, Justizfachangestellten oder Kauffrau für Büromanagement
  • Berufserfahrungen in der Bürotätigkeit, Sekretariat, Assistenz oder in der Verwaltung
  • umfangreiche PC-Kenntnisse sowie Kenntnisse im Umgang mit Microsoft Word und Microsoft Excel
  • ein sehr gutes Organisationsvermögen, ein hohes Maß an Eigeninitiative und selbständiges Arbeiten
  • gutes Einfühlungsvermögen zu Kindern und Jugendlichen
  • eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit

Wir bieten:

  • tarifgerechte Bezahlung, Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe 5 TVöD
  • 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr, welcher grundsätzlich in der Ferienzeit zu nehmen ist
  • tarifliche Jahressonderzahlung
  • vermögenswirksame Leistungen
  • betriebliche Altersvorsorge (ZVK Thüringen)
  • monatlicher Sachbezug sowie einmalig zum Geburtstag
  • Möglichkeit der Nutzung des TV-Fahrradleasings

Falls Sie den Anforderungen der Stelle entsprechende Qualifikation vorweisen können und Interesse an dieser Tätigkeit haben, richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerbermanagementportal INTERAMT (Registrierung notwendig, zum Start Ihrer Online-Bewerbung klicken Sie bitte auf den Button „Online bewerben“ am rechten Rand dieser Seite) bis zum 11.01.2026 (Bewerbungseingang) an den Landkreis Eichsfeld. Bewerbungen, die per Post oder E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage:

www.kreis-eic.de/datenschutzerklaerung-fachaemter

Der Landkreis Eichsfeld beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachbearbeiter Wassergefährdende Stoffe (m/w/d) in Vollzeitbeschäftigung (39 WoStd.) im Umweltamt unbefristet zu besetzen.

Das Aufgabengebiet umfasst u. a. folgende Schwerpunkte:

  • wgS-Anlagen (Anlagen zum Umgang und zur Lagerung wassergefährdender Stoffe), insbesondere die Überwachung von und Entscheidungen zu landwirtschaftlichen Betrieben sowie dazugehörigen Biogasanlagen
    • Beratung Antragsteller
    • Prüfung Unterlagen
    • Sachstands- und Ursachenermittlung vor Ort
    • Beteiligung Fachbehörden/TÖB
    • fachliche Beurteilung und Vorbereitung der Entscheidung
    • Anordnung von Maßnahmen
    • Kostenberechnung
    • Erstellung und Erlass von Bescheiden
    • Bauüberwachung-, Besprechungen und Abnahmen
    • fachliche Zuarbeit zu Widerspruchs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • Wasserrechtliche Beurteilung von baurechtlichen Antragsverfahren sowie einfachen Bauleitverfahren
    • Beratung Antragsteller
    • Prüfung Unterlagen
    • wenn nötig:
      • Einholung weiterer Fachstellungnahmen (einzelfallabhängig)
      • Zusammenführung fachtechnischer Belange (Abwasser, Trinkwasser, Gewässer…)
      • abschließende Beurteilung des Sachverhaltes und Erstellung der wasserrechtlichen Stellungnahme
    • Sonstiges, wie
      • Gewässerverunreinigung/Fischsterben, einschließlich Havarieeinsätze
      • Sachstands- und Ursachenermittlung vor Ort
      • Probenahme
      • Beteiligung Fachbehörden/TÖB
      • fachliche Beurteilung und Beratung mit anderen Personen und Behörden
      • Anordnung von Maßnahmen bei eigener Zuständigkeit
      • Kostenentscheidungen
      • Zuarbeit an SG Umweltrecht bei Widerspruchs- und Owig-Verfahren
      • Betreuung von Praktikanten, Auszubildenden u. ä.

Ihr Profil:

Sie (m/w/d) verfügen über:

  • eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, über den Angestelltenlehrgang I, über die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst, über eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung oder über den Abschluss als Techniker im Bereich Umweltschutztechnik, Umweltschutztechnik oder vergleichbarer Abschluss, wünschenswert mit Kenntnissen im Verwaltungsrecht anwendungssichere EDV-Kenntnisse (MS Office)
  • strukturierte und lösungsorientierte Arbeitsweise auch unter Termindruck
  • engagierte, belastbare und flexibel einsetzbare Persönlichkeit mit hoher Organisationsfähigkeit
  • ein hohes Maß an Eigeninitiative und selbständiges Arbeiten sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen wird vorausgesetzt
  • wünschenswert ist eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit

Wir bieten:

  • tarifgerechte Bezahlung, Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe 9a TVöD
  • 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr
  • stellenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten
  • tarifliche Jahressonderzahlung
  • vermögenswirksame Leistungen
  • betriebliche Altersvorsorge (ZVK Thüringen)
  • monatlicher Sachbezug sowie einmalig zum Geburtstag
  • Möglichkeit der Nutzung des TV-Fahrradleasings

Falls Sie den Anforderungen der Stelle entsprechende Qualifikation vorweisen können und Interesse an dieser Tätigkeit haben, richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerbermanagementportal INTERAMT (Registrierung notwendig, zum Start Ihrer Online-Bewerbung klicken Sie bitte auf den Button „Online bewerben“ am rechten Rand dieser Seite) bis zum 05.01.2026 (Bewerbungseingang) an den Landkreis Eichsfeld. Bewerbungen, die per Post oder E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage:

www.kreis-eic.de/datenschutzerklaerung-fachaemter

Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen

Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld, Philipp-Reis-Straße 2, 37308 Heilbad Heiligenstadt

6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld vom 19.06.2008

Aufgrund der §§ 2, 7, 11, 12, 14 und 21a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194), erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2025 folgende 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

Artikel 1

  • 11 „Grundgebühr“ Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
  • In Sätzen 1 und 2 wird nach Nenndurchfluss (Qn) und Nenndurchflusses jeweils „oder Dauerdurchfluss (Q3)“ und „oder Dauerdurchflusses“ eingefügt.

 

(2)  Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn oder Dauerdurchfluss Q3

      bis Qn 2,5 m³/h oder Q3 = 4 m³/h                       120,00 €/Jahr

      bis Qn 6,0 m³/h oder Q3 = 10 m³/h                      300,00 €/Jahr

      bis Qn 10,0 m³/h         oder Q3 = 16 m³/h            480,00 €/Jahr

      über Qn 10,0 m³/h       oder Q3 über 16 m³/h        900,00 €/Jahr

 

Artikel 2

  • 12 „Einleitungsgebühr“ Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 erhalten folgende Fassung:
  • Satz 2: „Die Gebühr beträgt 2,49 € pro Kubikmeter Abwasser.“
  • Satz 1: „Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so beträgt die Einleitungsgebühr 1,24 €/m³.“

 

Artikel 3

  • 13 „Beseitigungsgebühr“ Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  „Die Gebühr beträgt:

  1. a) 37,97 €/m³ Abwasser aus einer abflusslosen Grube
  2. b) 47,16 €/m³ Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.“

 

Artikel 4

Diese 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

ausgefertigt:

 

Heilbad Heiligenstadt, 26.11.2025

 

Adrian Grieß                                                   Siegel

Verbandsvorsitzender

 

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

 

5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenentwässerung vom 14.07.2006

Aufgrund der §§ 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl Seite 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl Seite 277, 288), der §§ 20, 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10.10.2001 (GVBl Seite 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl Seite 194) und der §§ 2, 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl Seite 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl Seite 277; 288) erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2025 nachfolgende 5. Änderungssatzung:

 

Artikel 1

Der § 3 Gebührensatz erhält folgende Fassung:

Der Gebührensatz beträgt 0,84 €/m².

 

Artikel 2

Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

ausgefertigt:

 

 

Heilbad Heiligenstadt,

 

Adrian Grieß                                        Siegel

Verbandsvorsitzender

 

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

Wasser- und Abwasserzweckverband, „Eichsfelder Kessel", Breitenworbiser Straße 1, 37355 Niederorschel

Bekanntmachung Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ für das Wirtschaftsjahr 2026

  1. Mit Beschluss vom 27.11.2025, Nr. 11 - 2025 hat die Verbandsversammlung die Haushaltssatzung zum Wirtschaftsplan 2026 beschlossen.
  2. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 08.12.2025 die Haushaltssatzung 2026 des Wasser- und Abwasser-zweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ genehmigt.
  3. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2026 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ liegt in der Zeit vom 22.12.2025 bis 31.01.2026 im Sitz des Zweckverbandes, Breitenworbiser Straße 1, 37355 Niederorschel, im Zimmer - Nr. 101 (Kaufmännischer Bereich) zu den üblichen Geschäftszeiten öffentlich aus.

Der Wirtschaftsplan kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss dieses Wirtschaftsjahres während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz unseres Verbandes in 37355 Niederorschel, Breitenworbiser Straße 1 eingesehen werden.

 

Niederorschel, den 09.12.2025

 

gez. Cornelius Fütterer                                             Siegel

Verbandsvorsitzender

Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel" (Landkreis Eichsfeld) für das Wirtschaftsjahr 2026

Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) i. V. m. §§ 53 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, GVBl. S. 270, GVBl. S. 277) und der §§ 13 ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 6. September 2014 (GVBl. S. 642), geändert durch Verordnung vom 17. September 2020 (GVBl. S. 565) erlässt der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ folgende Haushaltssatzung.

§ 1

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan wird hiermit festgesetzt

Angaben in €

Bereich

Wasserversorgung

Bereich

Abwasserversorgung

also gesamt

 

1. im Erfolgsplan

 

mit Erträgen von

mit Aufwendungen von

 

 

5.209.000,00

5.844.000,00

 

 

9.326.000,00

10.148.000,00

 

 

14.535.000,00

15.992.000,00

2. im Vermögensplan

 

mit Einnahmen von

mit Ausgaben von

 

 

2.986.000,00

2.986.000,00

 

 

11.800.000,00

11.800.000,00

 

 

14.786.000,00

14.786.000,00

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Straßenentwässerungsbetriebskostenumlage wird im Bereich Abwasser auf 39.257,00 € festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird

im Bereich Wasserversorgung auf                      1.500.000,00 €

im Bereich Abwasserentsorgung auf                   6.400.000,00 €

 

festgesetzt.

 

§ 4

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan wird wie folgt festgesetzt:

 

Bereich Wasserversorgung

 

280.000,00

 

Bereich Abwasserentsorgung

 

2.925.000,00

 

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird im Bereich Wasser auf 300.000,00 € und im Bereich Abwasser auf 600.000,00 € festgesetzt.

 

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2026 in Kraft.

 

Ausfertigung:

Niederorschel, den 09.12.2025

 

(Siegel)                            Cornelius Fütterer

                                      Verbandsvorsitzender

 

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

 

Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ für das Haushaltsjahr 2025

  1. Mit Beschluss vom 27.11.2025, Nr. 10 - 2025 hat die Verbandsversammlung die 1. Nachtragshaushaltssatzung zum Wirtschaftsplan 2025 beschlossen.
  2. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 08.12.2025 die 1. Nachtragshaushaltssatzung des Wasser- und Abwasser-zweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ genehmigt.
  3. Der 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ liegt in der Zeit vom 22.12.2025 bis 31.01.2026 im Sitz des Zweckverbandes, Breitenworbiser Str. 1, 37355 Niederorschel, im Zimmer-Nr. 101 (Kaufmännischer Bereich) zu den üblichen Geschäftszeiten öffentlich aus.

Der 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2025 kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss dieses Wirtschaftsjahres zu den üblichen Geschäftszeiten am Sitz des Verbandes in 37355 Niederorschel, Breitenworbiser Straße 1 eingesehen werden.

 

Niederorschel, den 09.12.2025

 

gez. Cornelius Fütterer                                              Siegel

Verbandsvorsitzender

 

1. Nachtragshaushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel" (Landkreis Eichsfeld) für das Haushaltsjahr 2025

Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) i. V. m. §§ 53 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, GVBl. S. 270, GVBl. S. 277) und der §§ 13 ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 6. September 2014 (GVBl. S. 642), geändert durch Verordnung vom 17. September 2020 (GVBl. S. 565) erlässt der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025:

 

§ 1

Es wird folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 festgesetzt:

(Angaben in €)

E r f o l g s p l a n

Erträge                                           Aufwendungen

Bereich Wasserversorgung

 

 

von bisher

5.186.000,00

5.411.000,00

erhöht um

112.000,00

114.000,00

vermindert um

 

 

auf nunmehr festgesetzt

5.298.000,00

5.525.000,00

Bereich Abwasserentsorgung

 

 

von bisher

9.198.000,00

9.173.000,00

erhöht um

338.000,00

133.000,00

vermindert um

 

 

auf nunmehr festgesetzt

9.536.000,00

9.306.000,00

Gesamt

 

 

von bisher

14.384.000,00

14.584.000,00

erhöht um

450.000,00

247.000,00

vermindert um

 

 

auf nunmehr festgesetzt

14.834.000,00

14.831.000,00

 

(Angaben in €)

V e r m ö g e n s p l a n

Einnahmen                                           Ausgaben

Bereich Wasserversorgung

 

 

von bisher

2.626.000,00

2.626.000,00

erhöht um

 

 

vermindert um

1.000,00

1.000,00

auf nunmehr festgesetzt

2.625.000,00

2.625.000,00

Bereich Abwasserentsorgung

 

 

von bisher

9.844.000,00

9.844.000,00

erhöht um

 

 

vermindert um

1.234.000,00

1.234.000,00

auf nunmehr festgesetzt

8.610.000,00

8.610.000,00

Gesamt

 

 

von bisher

12.470.000,00

12.470.000,00

erhöht um

 

 

vermindert um

1.235.000,00

1.235.000,00

auf nunmehr festgesetzt

11.235.000,00

11.235.000,00

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Straßenentwässerungsbetriebskostenumlage wird im Bereich Abwasser von 36.186,00 € um 1.881,00 € erhöht und somit auf 38.067,00 € festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird für den

Bereich Wasserversorgung in Höhe von bisher                     1.165.000,00 €

um                                                                                   445.000,00 € vermindert

und nunmehr auf                                                               720.000,00 € festgesetzt.

 

Bereich Abwasserentsorgung in Höhe von bisher                 3.958.000,00 €

um                                                                                  1.618.000,00 € vermindert

und nunmehr auf                                                               2.340.000,00 € festgesetzt.

 

§ 4

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung im Vermögenshaushalt wird für den

Bereich Wasserversorgung in Höhe von bisher            402.000,00 €

um                                                                                     23.000,00 € vermindert

und nunmehr auf                                                               379.000,00 € festgesetzt.

 

Bereich Abwasserentsorgung in Höhe von bisher                 4.455.000,00 €

um                                                                                     469.000,00 € erhöht

und nunmehr auf                                                               4.924.000,00 € festgesetzt.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan bleibt für den

Bereich Wasserversorgung in Höhe von          300.000,00 € unverändert.

Bereich Abwasserentsorgung in Höhe von      600.000,00 € unverändert.

 

§ 6

Diese 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 tritt mit dem 01.01.2025 in Kraft.

 

Ausfertigung:

Niederorschel, den 09.12.2025

 

(Siegel)

 

Cornelius Fütterer

Verbandsvorsitzender

 

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal", Vorm Pfaffenstiege 8, 37327 Leinefelde-Worbis

Bekanntmachungsvermerk zur Feststellung des Jahresabschlusses 2024 des Trinkwasserzweckverbandes „Oberes Leinetal“ gemäß § 25 Abs. 4 Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)

 

  1. Die Verbandsversammlung hat mit Beschluss Nr. 12 / 2025 vom 04.12.2025 den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss 2024 wie folgt festgestellt und genehmigt:

 

Der Jahresabschluss zum 31.12.2024, der mit einer Bilanzsumme in Höhe von 12.793.095,07 EUR und mit einem Jahresverlust in Höhe von 25.815,20 EUR abschließt, wird festgestellt und beschlossen.

Der festgestellte Jahresverlust 2024 in Höhe von 25.815,20 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der Werkleitung wird für das Jahr 2024 Entlastung erteilt.

  1. Der Bestätigungsvermerk des zur Abschlussprüfung bestellten Wirtschaftsprüfungsunternehmens Dr. Dienst & Partner GmbH & Co.KG, NL Erfurt, Demminer Straße 30, 99091 Erfurt für den Jahresabschluss 2024 lautet:

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An den Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal", Leinefelde Worbis

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresschluss des Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal", Leinefelde Worbis, bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal", Leinefelde Worbis, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 geprüft.

 

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung und den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens und Finanzlage des Zweckverbandes zum 31. Dezember 2024 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung und deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 S. 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 85 Abs. 2 ThürKO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Zweckverband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung und den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens , Finanz  und Ertragslage des Zweckverbandes vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Zweckverbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung und den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und des Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

 

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • erlangen wir ein Verständnis von der für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der internen Kontrollen des Zweckverbandes bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Zweckverbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Zweckverband seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens , Finanz und Ertragslage des Zweckverbandes vermittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Zweckverbandes.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

 

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.

 

Erfurt, den 17. Oktober 2025

 

Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

 

Ralf Reinart

Wirtschaftsprüfer

 

Corinne Koblitschek

Wirtschaftsprüferin

 

  1. Der Jahresabschluss 2024 und der Lagebericht liegen zur Einsichtnahme vom 17.12.2025 – 16.01.2026 (Montag – Donnerstag 09.00 – 15.00 Uhr und Freitag 09.00 – 12.00 Uhr) in den Räumen des Zweckverbandes, Vorm Pfaffenstiege 8, 37327 Leinefelde - Worbis aus.

 

Leinefelde, den 04.12.2025

 

gez. Christian Zwingmann

Verbandsvorsitzender

 

Allgemeine Preisregelungen für die Wasserversorgung des Trinkwasserzweckverbandes „Oberes Leinetal"

 

  1. In Übereinstimmung mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 31/1980, Teil I, S. 750ff. und den Ergänzenden Bestimmungen des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" zur AVBWasserV nimmt der Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" (nachfolgend "Zweckverband" genannt) nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen privatrechtlich Entgelte.

 

  1. Wasserpreis

 

Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen ist ein Wasserpreis zu zahlen. Der Wasserpreis für Trinkwasser wird in Form eines Grundpreises und eines Leistungspreises erhoben.

 

Grundpreis

 

Der Grundpreis deckt anteilig die Fixkosten, er beträgt in Abhängigkeit von der Zählergröße des Wasserzählers:

 

Zählergröße

Dauerdurchfluss

Q3

Grundpreis     (netto)

Grundpreis       (brutto)
(inkl. 7%     gesetzl. USt)

 

 

Euro/Jahr

Euro/Jahr

bis max. 5 m³/h

Q 3/2,5 – Q 3/4

189,60

202,87

mehr als 5 m³/h bis max. 10 m³/h

Q 3/10

455,04

486,89

mehr als 10 m³/h bis max. 20 m³/h

Q 3/16

758,40

811,49

mehr als 20 m³/h bis max. 35 m³/h

Q 3/25

1.327,20

1.420,10

mehr als 35 m³/h bis max. 110 m³/h

Q 3/63

4.550,40

4.868,93

mehr als 110 m³/h bis max. 180 m³/h

Q 3/100

6.825,60

7.303,39

mehr als 180 m³/h bis max. 350 m³/h

Q 3/250

13.272,00

14.201,04

 

Der Leistungspreis

 

Der Leistungspreis bezieht sich auf die verbrauchten Mengen an Trinkwasser.

Berechnungseinheit ist ein m³ Wasser. Die Wasserentnahme wird durch Wasserzähler ermittelt.

 

Leistungspreis:         1,97 Euro/m3 (netto);

                             2,11 Euro/m3 inkl. 7 % gesetzl. USt

 

  1. Hausanschluss (§ 10 AVBWasserV)

 

Die Kosten für die Erstellung eines Hausanschlusses sind dem Trinkwasserzweckverband „Oberes Leinetal“ vom Anschlussnehmer zu erstatten.

Die Berechnung der Kosten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

 

 

  1. Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage (§ 13 AVBWasserV)

 

Für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die Kosten pauschal berechnet:

62,40 Euro/Inbetriebsetzung (netto),

66,77 Euro/Inbetriebsetzung inkl. 7 % gesetzl. USt.

 

  1. Leistungsentgelt für die Nachprüfung von Messeinrichtungen (§ 19 AVBWasserV)

 

Die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen gemäß § 19 Abs. 2 AVBWasserV sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Die Kosten der Nachprüfung umfassen sowohl die Gebühren der Eichbehörde oder staatlich anerkannten Prüfstelle als auch die Kosten für den Ein- und Ausbau sowie den Transport der Messeinrichtung.

 

  1. Leistungsentgelte für Standrohre und Bauwasser (§ 22 AVBWasserV)

 

Für Standrohre und entnommenes Bauwasser sind folgende Entgelte zu zahlen:

 

-        Barsicherheitsbetrag für Standrohr           500,00 Euro/Miete

 

Der Sicherheitsbetrag wird am Ende der Mietzeit mit dem Bereitstellungs- und Leistungspreis sowie bei Beschädigung oder Verlust des Standrohres mit den dafür anfallenden Kosten verrechnet.

 

-        Bereitstellungspreis                                         2,00 Euro/Tag (netto);

                                                                               2,14 Euro/Tag inkl. 7 % USt,               mindestens jedoch                                          25,00 Euro/Miete (netto);

                                                                             26,75 Euro/Miete inkl. 7 % USt.

 

-        Mengenpreis pro entnommenen m³ Trinkwasser als Bauwasser entspricht dem zurzeit gültigen Trinkwasserpreis.

 

  1. Entgelte für Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (§ 27 und § 33 AVBWasserV)

Die Kosten für Zahlungsverzug, aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung oder der Wiederaufnahme der Versorgung sind mit folgenden Pauschalen zu zahlen:

  • Mahnung                      5,00 Euro/Mahnung
  • Einstellung der Versorgung 62,40 Euro/Einstellung (netto)
  • Wiederaufnahme der Versorgung wie Inbetriebsetzung gemäß Pkt. 4.

 

  1. In Krafttreten

Die Allgemeinen Preisregelungen für die Wasserversorgung des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" treten zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Leinefelde-Worbis, den 04.12.2025

 

gez. Christian Zwingmann

Verbandsvorsitzender

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