Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 53

Herausgeber: Landkreis Eichsfeld

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.

Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)

Inhaltsübersicht

Inhalt

Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld

8. Sitzung des Kreistages des Landkreises Eichsfeld am 10.12.2025

Die 8. Sitzung des Kreistages des Landkreises Eichsfeld findet am Mittwoch, den 10.12.2025 um 16:00 Uhr im Kreistagssaal des Landkreises Eichsfeld, Göttinger Straße 5, Heilbad Heiligenstadt statt.

 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Verpflichtung eines Kreistagsmitglieds
  3. Festlegung der Tagesordnung
  4. Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der 7. Sitzung des Kreistages am 24.09.2025
  5. Niederlegung eines Kreistagsmandates der ÖDP und Benennung des Nachrückers
  6. Aktionsplan für Menschen mit Behinderung
  7. Feststellung des Jahresabschlusses der Eichsfelder Kulturbetriebe zum 31.12.2024
  8. Entlastung der Werkleitung der Eichsfelder Kulturbetriebe für das Geschäftsjahr 2024
  9. Einrichtung einer Freiwilligenagentur im Landkreis Eichsfeld (Pilotphase 2026 – 2029)
  10. Grundsatzbeschluss zur Regionalentwicklung
  11. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2026 des Landkreises Eichsfeld
  12. Antrag der AfD-Fraktion - Positionierung des Kreistages zu Windvorranggebieten im Landkreis Eichsfeld
  13. Anfragen aus dem Kreistag
  14. Mitteilungen und Anfragen
  15. Einwohnerfragestunde

 

Nicht öffentlicher Teil

 

Heilbad Heiligenstadt, 26.11.2025

 

Die Landrätin

Bekanntgabe der in der 14. Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Eichsfeld am Mittwoch, den 10.09.2025 gefassten Beschlüsse

TOP 9.1

Beschlussvorlage Nr.  25/089

Radverkehrskonzept (L25-0171-80)

Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:

Der Zuschlag für den Auftrag über die Erstellung eines Radverkehrskonzeptes, Vergabenummer L25-0171-80 wird auf das Angebot Nr. 4 des Bieters green-solutions GmbH & Co. KG, 82418 Murnau erteilt.

Ja: 6  Nein: 0

 

TOP 9.2

Beschlussvorlage Nr.  25/112

Deponie Beinrode, Rekultivierung Polder West - Fremdüberwachung Kunststoff (L25-0098-23)

Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:

Der Zuschlag für die Fremdüberwachung Kunststoff, Rekultivierung Polder West der Deponie Beinrode, Vergabenummer L25-0098-23 wird auf das Angebot Nr. 1 des Bieters Siebert und Knipschild GmbH Ingenieurbüro für Kunststofftechnik, 22113 Oststeinbek erteilt.

Ja: 6  Nein: 0

 

TOP 9.3

Beschlussvorlage Nr.  25/114

Neubau Rettungswache Heiligenstadt - Außenanlage (L25-0154-23)

Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:

Der Zuschlag für den Auftrag über die Erbringung der Bauleistungen Außenanlage, Vergabenummer L25-0154-23 wird auf das Angebot Nr. 4 des Bieters Universal Bau GmbH, 99974 Mühlhausen erteilt.

Ja: 6  Nein: 0

 

Landkreis Eichsfeld, 26.11.2025

 

Die Landrätin

Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellungen

Der Landkreis Eichsfeld, Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung, KFZ-Zulassungsstelle hat gegen Herrn Pocitari, Artem unbekannten Aufenthalts, zuletzt bekannte Wohnanschrift: Wilhelmstr. 79, 37308 Heilbad Heiligenstadt am 24.11.2025 unter dem Aktenzeichen 32.4 - VL / EIC-QB104 einen Bescheid erlassen.

Der Bescheid wird nunmehr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Absatz 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) i. V. m. § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 13 Absatz 4 und 1 der Hauptsatzung des Landkreises Eichsfeld zugestellt.

Der Bescheid kann in der KFZ-Zulassung, Göttinger Str. 5, 37308 Heilbad Heiligenstadt gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu den festgelegten Öffnungszeiten eingesehen werden.

Durch öffentliche Bekanntmachungen kann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Der Bescheid gilt an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag der Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 24.11.2025

 

Werkmeister

Amtsleiter

 

(Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.)

Der Landkreis Eichsfeld, Jugendamt hat gegen Andrushko, Liudmyla unbekannten Aufenthalts, zuletzt bekannte Wohnanschrift: Holzweg 64, 37308 Heilbad Heiligenstadt am 25.11.2025 unter dem Aktenzeichen UVG121-004733 einen Bescheid erlassen.

Der Bescheid wird nunmehr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Absatz 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) i. V. m. § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 13 Absatz 4 und 1 der Hauptsatzung des Landkreises Eichsfeld zugestellt.

Der Bescheid kann in (Landkreis Eichsfeld, Jugednamt, Bahnhofstraße 5c, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Zimmer E4-12) gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu den festgelegten Öffnungszeiten eingesehen werden.

Durch öffentliche Bekanntmachungen kann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Der Bescheid gilt an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag der Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 02.12.2025

 

Weber

Amtsleiterin

 

(Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.)

Der Landkreis Eichsfeld, Jugendamt hat gegen Andrushko, Liudmyla unbekannten Aufenthalts, zuletzt bekannte Wohnanschrift: Holzweg 64, 37308 Heilbad Heiligenstadt am 27.11.2025 unter dem Aktenzeichen UVG121-004733 einen Bescheid erlassen.

Der Bescheid wird nunmehr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Absatz 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) i. V. m. § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 13 Absatz 4 und 1 der Hauptsatzung des Landkreises Eichsfeld zugestellt.

Der Bescheid kann in Landkreis Eichsfeld, Jugendamt, Bahnhofstraße 5c, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Zimmer E4-12 gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu den festgelegten Öffnungszeiten eingesehen werden.

Durch öffentliche Bekanntmachungen kann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Der Bescheid gilt an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag der Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 02.12.2025

 

Weber

(Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.)

Öffentliche Stellenausschreibung

Sachbearbeiter im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst (m/w/d) im Gesundheitsamt

Der Landkreis Eichsfeld beabsichtigt, je eine Stelle als Sachbearbeiter im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst (m/w/d) im Gesundheitsamt zum 01.01.2026 und zum 01.10.2026, jeweils in Teilzeitbeschäftigung mit 76,923 v. H. (derzeit 30 Wochenstunden) unbefristet zu besetzen. Eine Vergabe von Mehrarbeitsstunden ist jährlich nach individueller Prüfung anhand der aktuellen Fallzahlen möglich.

 

Das Aufgabengebiet umfasst u. a. folgende Schwerpunkte:

  • Einschulungsuntersuchungen planen, organisieren und entsprechende Nachbereitung
  • Schuluntersuchungen der 4. und 8. Klassen als Regeluntersuchung an Grund- und Regelschulen sowie Gymnasien; Untersuchung der Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf alle 2 Jahre (in der 2., 4., 6., 8., 10. Klasse) planen, organisieren und entsprechende Nachbereitung
  • Vorschuluntersuchungen in den Kindereinrichtungen planen, organisieren und entsprechende Nachbereitung
  • bei allen Untersuchungen:
  • Durchführung von Voruntersuchungen, Entwicklungstests und Mitwirkung bei den Untersuchungen, Dokumentation der Untersuchungsergebnisse und statistische Erfassung
  • Erkennen von auffälligen Befunden und Einleiten von Maßnahmen, Bedienen der medizinischen Geräte einschließlich Fehlererkennung und -beseitigung, Materialbedarfsplanung, -beschaffung und -verwaltung
  • Mitwirkung bei Begutachtungen (Planung, Organisation und Terminvergabe, Vorbereitung der Unterlagen, Arztassistenz bei den jeweiligen Untersuchungen und Befunddokumentation)
  • Infektionsschutz/ Impfschutz
  • Planung, Organisation, Erfassen des Impfstatus, Arztassistenz und Dokumentation
  • Mitwirkung bei Maßnahmen auf dem Gebiet
  • Mitwirkung bei Aktionen und Informationsveranstaltungen des Gesundheitsamtes
  • Beratungstätigkeit

 

Ihr Profil:

Sie (m/w/d) verfügen über:

  • eine abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. Kinderkrankenschwester/ -pfleger oder als Gesundheits- und Krankenpfleger, Arzthelfer, Medizinischer Fachangestellter oder Sozialmedizinischer Assistent, vorzugsweise mit Berufserfahrung im kinderärztlichen Bereich
  • Engagement, Belastbarkeit und Flexibilität sowie eine hohe Organisationsfähigkeit
  • eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie ein ausgeprägtes Einfühlungsvermögen
  • ein sorgfältiges und gewissenhaftes Erledigen der Arbeitsaufgaben auch unter Termindruck
  • ein hohes Maß an Eigeninitiative und selbständiges Arbeiten
  • Bereitschaft zur Arbeit außerhalb der Dienstzeiten und am Wochenende bei Bedarf (z.B. Aktionstagen)
  • den Besitz des Führerscheins der Klasse B
  • die Verfügbarkeit und Bereitschaft zur Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges

 

Wir bieten:

  • tarifgerechte Bezahlung, Eingruppierung erfolgt je nach persönlichen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe 5
  • Möglichkeit der Vereinbarung von mobiler Arbeit (Homeoffice)
  • 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr
  • stellenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten
  • tarifliche Jahressonderzahlung
  • vermögenswirksame Leistungen
  • betriebliche Altersvorsorge (ZVK Thüringen)
  • monatlicher Sachbezug sowie einmalig zum Geburtstag

 

Falls Sie den Anforderungen der Stelle entsprechende Qualifikation vorweisen können und Interesse an dieser Tätigkeit haben, richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerbermanagementportal INTERAMT (Registrierung notwendig, zum Start Ihrer Online-Bewerbung klicken Sie bitte auf den Button „Online bewerben“ am rechten Rand dieser Seite) bis zum 21.12.2025 (Bewerbungseingang) an den Landkreis Eichsfeld. Bewerbungen, die per Post oder E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

 

Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage:

www.kreis-eic.de/datenschutzerklaerung-fachaemter

 

Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Unterstützung der örtlichen Kinder- und Jugendförderung“ der Gemeinde Berlingerode auf die Verwaltungsgemeinschaft „Lindenberg/Eichsfeld“

Die Beschlüsse zur Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgabe „Unterstützung der örtlichen Kinder- und Jugendförderung“ wurden von allen Beteiligten gefasst.

Die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Unterstützung der örtlichen Kinder- und Jugendförderung“ zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Lindenberg/Eichsfeld“ und der Ge-meinde Berlingerode wurde mit den Bescheiden des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld vom 25.11.2025 als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß §§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), genehmigt.

Der Verfügungstenor der Genehmigungen lautet:

1. Die zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Lindenberg/Eichsfeld“ (Beschluss-Nr. GV/2025/025 vom 04.11.2025)

und der Gemeinde Berlingerode (Beschluss-Nr. Ber/2025/011 vom 03.04.2025)

abgeschlossene Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Unterstützung der örtlichen Kinder- und Jugendförderung“ wird nach § 11 Abs. 2 ThürKGG genehmigt.

 

2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Hiermit werden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die abgeschlossene Zweckvereinbarung sowie die erforderlichen Genehmigungen amtlich bekannt gemacht.

 

Hinweis:

Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vor-gesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde, entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG, hinweisen.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 25.11.2025

 

Dr. Frant

Landrätin

1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Unterstützung der örtlichen Kinder- und Jugendförderung“ auf die Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld

Aufgrund des § 47 Abs. 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) sowie des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Berlingerode vom 03. April 2025 und des Beschlusses der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld vom 04. November 2025 schließen die Gemeinde Berlingerode, vertreten durch den Bürgermeister und die Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld, vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden nachfolgende Zweckvereinbarung:

§ 1

Aufgabe

Die Gemeinde überträgt ab dem 01.01.2025 der Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe „Unterstützung der örtlichen Kinder- und Jugendförderung“ und ermächtigt diese, mit dem Landkreis Eichsfeld einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen der mobilen Jugendarbeit und der Jugendarbeit in offenen Jugendeinrichtungen mit einem Träger der freien Jugendhilfe zu schließen, der die dort geregelten Aufgaben erbringt.

§ 2

Finanzierung

Die Gemeinde erstattet der Verwaltungsgemeinschaft die an den Träger der freien Jugendhilfe (Leistungserbringer) erbrachten Zuwendungen durch die Verwaltungsgemeinschaft. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis der Zahl der in der jeweiligen Gemeinde zum Stichtag 31.12.2022 gemeldeten Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen im Alter von 10 bis unter 27 Jahren zur entsprechenden Gesamtzahl in der Verwaltungsgemeinschaft. Der Erstattungsbetrag wird allen beteiligten Gemeinden durch die Verwaltungsgemeinschaft in Rechnung gestellt, sobald diese die Zuwendung an den Leistungserbringer erbracht hat. Die Gemeinde Berlingerode wird sich rückwirkend ab dem 01.01.2025 an der Finanzierung beteiligen.

§ 3

Laufzeit, Kündigung und Auseinandersetzung

(1) Die Laufzeit der Zweckvereinbarung orientiert sich an der Laufzeit der Förderperiode des Kinder- und Jugendhilfeplans des Landkreises Eichsfeld. Sie verlängert sich automatisch um die nächste Förderperiode, wenn sie nicht nach den folgenden Absätzen gekündigt wird.

Für den Fall, dass keine Kündigung erfolgt, wird der Stichtag der nach § 2 maßgeblichen Zahl der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen im Alter von 10 bis unter 27 Jahren auf den 31.12. des der neuen Förderperiode vorangegangenen Jahres angepasst.

(2) Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Laufzeit der Förderperiode des Kinder- und Jugendhilfeplans für den Landkreis Eichsfeld ordentlich kündbar (erstmals spätestens zum 30.06.2027) Maßgebend ist der fristgerechte Eingang der Kündigung bei der Verwaltungsgemeinschaft bzw. bei der/den beteiligten Gemeinden im Fall der Kündigung durch die Verwaltungsgemeinschaft.

(3) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 4

Streitigkeiten

Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigt werden, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 5

Inkrafttreten

Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

§ 6

Schriftform und salvatorische Klausel

(1) Alle die Zweckvereinbarung betreffenden Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn der Vereinbarung bedacht hätten.

 

Teistungen, den 04.11.2025                             Berlingerode, den 03.04.2025

 

______________________________                ______________________________

VG Lindenberg/Eichsfeld                                  Gemeinde Berlingerode

 

Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen

Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld, Philipp-Reis-Straße 2, 37308 Heilbad Heiligenstadt

6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld vom 19.06.2008

Aufgrund der §§ 2, 7, 11, 12, 14 und 21a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194), erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2025 folgende 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

Artikel 1

  • 11 „Grundgebühr“ Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
  • In Sätzen 1 und 2 wird nach Nenndurchfluss (Qn) und Nenndurchflusses jeweils „oder Dauerdurchfluss (Q3)“ und „oder Dauerdurchflusses“ eingefügt.

 

(2)  Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn oder Dauerdurchfluss Q3

      bis Qn 2,5 m³/h oder Q3 = 4 m³/h                       120,00 €/Jahr

      bis Qn 6,0 m³/h oder Q3 = 10 m³/h                      300,00 €/Jahr

      bis Qn 10,0 m³/h         oder Q3 = 16 m³/h            480,00 €/Jahr

      über Qn 10,0 m³/h       oder Q3 über 16 m³/h        900,00 €/Jahr

 

Artikel 2

  • 12 „Einleitungsgebühr“ Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 erhalten folgende Fassung:
  • Satz 2: „Die Gebühr beträgt 2,49 € pro Kubikmeter Abwasser.“
  • Satz 1: „Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so beträgt die Einleitungsgebühr 1,24 €/m³.“

 

Artikel 3

  • 13 „Beseitigungsgebühr“ Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  „Die Gebühr beträgt:

  1. a) 37,97 €/m³ Abwasser aus einer abflusslosen Grube
  2. b) 47,16 €/m³ Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.“

 

Artikel 4

Diese 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

ausgefertigt:

 

Heilbad Heiligenstadt, 26.11.2025

 

Adrian Grieß                                                   Siegel

Verbandsvorsitzender

 

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

 

5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenentwässerung vom 14.07.2006

Aufgrund der §§ 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl Seite 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl Seite 277, 288), der §§ 20, 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10.10.2001 (GVBl Seite 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl Seite 194) und der §§ 2, 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl Seite 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl Seite 277; 288) erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2025 nachfolgende 5. Änderungssatzung:

 

Artikel 1

Der § 3 Gebührensatz erhält folgende Fassung:

Der Gebührensatz beträgt 0,84 €/m².

 

Artikel 2

Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

ausgefertigt:

 

 

Heilbad Heiligenstadt,

 

Adrian Grieß                                        Siegel

Verbandsvorsitzender

 

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

Zweckverband Abfallwirtschaft Nordthüringen, An der B 4, 99735 Kleinfurra

Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen: Beschlüsse der 75. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) vom 11. November 2025

Beschluss-Nr. LXXV- 01/25

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft (ZAN) beschließt die Genehmigung der Niederschrift der 74. Verbandsversammlung des öffentlichen Teiles.

 

Beschluss-Nr. LXXV- 02/2

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt im Sinne der Vorlage die geprüfte Jahresrechnung 2024

Die geprüfte Jahresrechnung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 08. Dezember 2025 bis einschließlich 22. Dezember 2025 in de Geschäftsstelle des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN), An der B 4, 99735 Klein aus.

 

Beschluss-Nr. LXXV - 03/25

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt im Sinne der Vorlage die Entlastung des Verbandsvorsitzenden für die Jahresrechnung 2024

 

Beschluss-Nr. LXXV - 04/25

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 mit seinen Anlagen.

 

Beschluss-Nr. LXXV - 05/25

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt die Fortschreibung des Finanzplanes nach § 62 ThürKO für das Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre.

 

Beschluss-Nr. LXXV - 06/25

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt die 19. Änderung der Entgeltordnung des ZAN vom 11.09.2007 gemäß beiliegender Anlage (Kalkulation)

Artikel 1

Die Entgeltordnung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) vom 11.09.2007 wird geän-dert. Der Satz 3 des § 4 Abs. 3 der Entgeltordnung ist wie folgt zu ersetzen: Der Abschlag der Monate Januar bis Dezember 2026 wird mit einem Kostensatz von 181,08 €/t auf der Basis der angelieferten Abfälle des Jahres 2025 berechnet.

Artikel 2

Die 19. Änderung der Entgeltordnung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) vom 11.09.2007 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

 

Beschluss-Nr. LXXV - 07/25

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt die Genehmigung der Niederschrift der 74. Verbandsversammlung des nicht öffentlichen Teiles

 

gez. Jendricke

Verbandsvorsitzender

 

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