Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 47

Herausgeber: Landkreis Eichsfeld

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.

Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)

Inhaltsübersicht

Inhalt

Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld

Bekanntmachung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu einzelnen Genehmigungs-voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei weiteren Windenergieanlagen im „Windpark Kirchohmfeld“ der Firma Windpark Kirchohmfeld GmbH, Ella-Barowsky-Straße 44 in 10829 Berlin

 

Die Firma Windpark Kirchohmfeld GmbH, Ella-Barowsky-Straße 44 in 10829 Berlin, beabsichtigt zukünftig, insgesamt acht Windenergieanlagen im „Windpark Kirchohmfeld“ zu betreiben.

Derzeit befindet sich ein Vorhaben der Errichtung und des Betriebes von sechs Windenergieanlagen der o. g. Antragstellerin noch im Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG, bei welchem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter noch ausstehender Öffentlichkeitsbeteiligung besteht.

Nunmehr stellte die Antragstellerin mit Datum vom 31.03.2025, zuletzt ergänzt am 03.06.2025, beim Landkreis Eichsfeld einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu einzelnen Genehmigungs-voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei weiteren Windenergieanlagen vom Typ Vestas V162 („WEA 1“ und „WEA 4“, Nennleistung je 7,2 MW, Nabenhöhe je 169 m, Rotordurchmesser je 162 m, Gesamthöhe jeweils 250 m) im „Windpark Kirchohmfeld“ auf den Standorten 37339 Leinefelde-Worbis/ OT Kirchohmfeld, Gemarkung Kirchohmfeld, Flur 10, Flurstücke 55/11, 55/13 und 56/10.

Zur Entscheidung über folgende einzelne Genehmigungsvoraussetzungen wurde seitens der Antragstellerin die Erteilung eines Vorbescheids gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG beantragt:

-   die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich Schall-/ Schattenwurfimmissionen und der Turbulenzintensität („ausgelöste Turbulenzen als Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG“) sowie

-   die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der Turbulenzintensität („Turbulenzen als ein die Standorteignung und die Standsicherheit potenziell beeinträchtigender Aspekt im Sinne des § 12 der Thüringer Bauordnung - ThürBauO“).

Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ist gemäß § 4 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig im vereinfachten Verfahren und soll in einem sich später anschließenden Genehmigungsverfahren beantragt werden.

Gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG soll im Fall von Windenergieanlagen auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden, wenn noch kein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und sofern ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Im Gegensatz zu einem Antrag auf Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG entfällt in diesem Fall die vorläufige Gesamtbeurteilung, ob dem Vorhaben unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Genehmigungsfähigkeit von vornherein ausschließen oder welche nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden können.

Das Gesamtvorhaben, die Errichtung und der Betrieb von acht Windenergieanlagen im „Windpark Kirchohmfeld“, unterliegt als Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG i. V. m. der Nr. 1.6.2 (A) der Anlage 1 den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): „Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen“.

Gemäß § 12 Abs. 1 UVPG handelt es sich bei dem beantragten Vorhaben um ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben, bei dem sich das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren befindet. Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG findet abweichend von      § 29 Absatz 1 Satz 1 UVPG eine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides nicht statt.

Die Standorte der beantragten Windenergieanlagen befinden sich außerhalb eines ausgewiesenen Vorranggebiets Windenergie des in Kraft befindlichen Regionalplans Nordthüringen (2012), jedoch innerhalb des derzeit in Aufstellung befindlichen Vorranggebiets zur Windenergienutzung „W-23 – Leinefelde-Worbis/Kirchohmfeld“ des Entwurfs des Sachlichen Teilplans Windenergie Nordthüringen vom 18.06.2025.

Aufgrund der Lage des geplanten Standortes außerhalb eines ausgewiesenen Windenergiegebiets kann kein Gebrauch von den Verfahrenserleichterungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) gemacht werden, wonach eine UVP-Vorprüfung nicht durchzuführen wäre.

Somit  ist für das beantragte Vorhaben im Rahmen dieses Vorbescheid-Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und § 5 UVPG sowie Nr. 1.6.2 (A) der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht als überschlägige Prüfung durchzuführen. Aufgrund der Tatsache, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, besteht für dieses hinzutretende kumulierende Vorhaben gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG die UVP-Pflicht, wenn eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Umweltverträglichkeitsvorprüfung lediglich auf jene Umweltauswirkungen bezieht, welche als Genehmigungsvoraussetzung antragsgegenständlich sind. In diesem Fall betrifft dies lediglich Auswirkungen durch Schall- und Schattenwurfimmissionen auf das Schutzgut Mensch bzw. Auswirkungen durch die Turbulenzintensität auf das Schutzgut sonstige Sachgüter.

 

Entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:

Gemäß § 12 Abs. 1 i.V. m. § 7 Abs. 1 UVPG wird nach überschlägiger Prüfung festgestellt, dass durch das o. g. hinzutretende Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen auf die in  § 2 Abs. 1 UVPG genannten, im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfenden Schutzgüter Menschen und sonstige Sachgüter hervorgerufen werden können und somit für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß der allgemeinen Vorprüfung ergeben sich aus den einschlägigen, antragsgegenständlichen Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG. Zu berücksichtigende Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Vorhaben nicht oder nur gering betroffen.

Bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch das Vorhaben, hier ausschließlich Lärm- und Schattenwurfimmissionen auf Menschen sowie die turbulenzbedingten Auswirkungen auf die Standsicherheit der benachbarten Windenergieanlagen als sonstige Sachgüter, können ausgeschlossen werden bzw. sind als nicht erheblich nachteilig im Sinne von § 12 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG einzustufen.

Insbesondere führt der schallreduzierte Betrieb aller acht geplanten Windenergieanlagen im Nachtzeitraum (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) zu einer Einhaltung der einschlägigen zulässigen Immissionswerte an allen maßgeblichen Immissionsorten nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

Durch eine automatische Schattenwurf-Abschaltung der antragsgegenständlichen Windenergieanlagen 1 und 4 bei einer möglichen Überschreitung können die zulässigen Immissionsrichtwerte der WKA-Schattenwurfhinweise der LAI mit Stand 23.01.2020 als Stand der Technik für alle bestimmten Immissionsorte sicher eingehalten werden.

Die Standorteignung bezüglich den zu erwartenden Turbulenzintensitäten konnte für alle acht geplanten Windenergieanlagen unter Einhaltung sog. sektorieller Betriebsbeschränkungen bei bestimmten Windrichtungen und -geschwindigkeiten nachgewiesen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Eichsfeld, Umweltamt, Leinegasse 11 in 37308 Heilbad Heiligenstadt zugänglich.

 

Heilbad Heiligenstadt, 17.10.2025

 

Die Landrätin

 

 

Teil B Sonstige Veröffentlichungen

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Thüringen

 

Aufgrund der Feststellung des Ausbruches der Geflügelpest im Landkreis Greiz erlässt das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) folgende

 

Allgemeinverfügung

 

1. Alle Halter von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

1.1. Die Eingänge zu den Haltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten).

1.2. Unmittelbar vor jedem Betreten der Haltung sind die Hände zu waschen und mit einem geeigneten Mittel zu desinfizieren, Schuhe sind zu desinfizieren.

1.3. Beim Betreten der Haltungen ist Schutzkleidung inklusive Schuh-werk, die ausschließlich in der Geflügelhaltung zu verwenden ist, an-zulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch regelmäßig, mindestens aber ein Mal pro Woche, zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

1.4. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.

1.5 Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

1.6 Transportmittel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Ver-wendung zu reinigen und zu desinfizieren.

2. Alle Halter von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Thüringen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Ge-flügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

4. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite des TLV unter https://verbraucherschutz.thueringen.de/ verkündet und gilt damit als wirksam bekanntgegeben (Notbekanntgabe). Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle des TLV in Bad Langensalza eingesehen werden.

5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Begründung:

I.

Die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), auch Vogelgrippe oder Geflügelpest genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tierarten. Die wirtschaftlichen Verluste sind entsprechend hoch.

Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Infektionsquelle können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot sein. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.

Im Landkreis Greiz wurden am 02.10.2025 sowie am 06.10.2025 insgesamt zwei Ausbrüche der Hochpathogenen Aviären Influenza vom Subtyp H5N1 in Geflügel-haltenden Betrieben amtlich bestätigt.

Der Eintrag der HPAI in diese Geflügelhaltungen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Kontakt zu Wildvögeln erfolgt. In beiden Fällen wurde das betroffene Geflügel im Freiland gehalten. Der Verlauf der Erkrankungen der Tiere in den beiden Ausbruchsbetrieben war gekennzeichnet von einer schweren Krankheitssymptomatik und einem nicht geringen Anteil an Verendungen.

Nach Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) zirkuliert das HPAI-Virus in der Wildvogelpopulation. In Europa wurden im Zeitraum zwischen Juni und August 2025 157 HPAIV Fälle gemeldet (vgl. aktuelle Risikoeinschätzung). Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 08.10.2025 ist in Deutschland bei sieben Wildvögeln das HPAI-Virus vom Subtyp H5 nachgewiesen worden, da-bei waren bislang die Bundesländer Bayern (3 Fälle), Niedersachsen (2 Fälle), Rheinland-Pfalz (1 Fall) und Schleswig-Holstein (1 Fall) betroffen (Quelle: Tierseuchennachrichtensystem (TSN), 09.10.2025). Einflussnahmen auf den Verlauf und die Ausbreitung von HPAIV-Infektionen in Wildvogelpopulationen sind kaum möglich.

Auch bei Geflügel und gehaltenen Vögeln wurden Infektionen mit Aviärer Influenza im Zeitraum vom 01.09.2025 bis zum 08.10.2025 nachgewiesen. Neben den zwei HPAI-Feststellungen in Thüringen wurden auch Fälle in Bayern (LPAI Subtyp H7N7 bei Enten), Mecklenburg-Vorpommern (1 x LPAI Subtyp H7N0 bei Legehennen, 2 x HPAI Subtyp H5N1 bei Enten und Gänsen), Nord-rhein-Westfalen (HPAI Subtyp H5N1 bei Legehennen) und Schleswig-Holstein (2 x HPAI Subtyp H5N1 bei Legehennen) festgestellt (Quelle: TSN, 09.10.2025).

Nach aktuellem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass das HPAI-Virus in der Wildvogelpopulation in Thüringen zirkuliert bzw. über den Vogelzug präsent ist.

 

II.

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz ist sachlich und örtlich für die Anordnung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit wird dabei nach § 1 Abs. 5

Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) für die nachgeordneten Behörden übernommen, um die Anwendung einheitliche Biosicherheitsmaßnahmen in ganz Thüringen sicherzustellen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Die Bekämpfung der Geflügelpest ist im EU-Recht in der Verordnung (EU) 2016/429 und Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Anzuwenden sind die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

 

Zu Nr. 1

Die Anordnung der Biosicherheitsmaßnahmen unter Nr. 1 des Tenors erfolgt auf Grundlage des Art. 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/429. Nach Art. 70 Abs. 1 und 2 der Ver-ordnung (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht des Auftretens der Geflügelpest bei Wildvögeln die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung des Virus auf gehaltene Vögel und Geflügel zu verhindern.

Die Anordnung richtet sich an die Halter von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.

Unter den Begriff Geflügel fallen nach der Definition in Art. 4 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2016/429 alle Vögel die zum Zweck der Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern, sonstigen Erzeugnissen, zur Wiederaufstockung von Wildbeständen und zur Zucht von Vögeln zu den vorgenannten Zwecken verwendet werden.

In Gefangenschaft gehaltene Vögel sind nach Art. 4 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/429 Vögel, die nicht Geflügel sind und aus anderen Gründen in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tier-schauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Ver-kauf gehalten werden.

Aktuell wurden zwei Ausbrüche bei Geflügel in Thüringen amtlich bestätigt.Daneben wurden in Deutschland mehrere Ausbrüche bei Wildvögeln festgestellt, bislang noch nicht in Thüringen. Der Eintrag in die Geflügelbestände in Thüringen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Übertragung von Wildvögeln zurückzuführen, sei es durch direkten Kontakt oder über Futtermittel und Einstreu, die zuvor Kontakt zu Wildvögeln hatten.

Als eine Seuchenpräventionsmaßnahme ist gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst c der Verordnung (EU) 2016/429 ist sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen und Be-triebe mit gehaltenen Vögeln in Thüringen zu schützen und den Eintrag des Virus in die Bestände mit empfänglichen Tieren zu vermeiden. Die Anordnung der unter Nr. 1 genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durch-führung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags des Geflügelpestvirus in die Haltungen zu vermindern. Diese Anordnungen entsprechen den Vorgaben der Geflügelpest-Verordnung (§§ 5 und 6), die für Bestände über 1000 Tieren ohnehin weitgehend gelten. Da aufgrund der Gefährdungslage die Gefahr eines Eintrags des Geflügelpestvirus in kleinere Haltungen genauso hoch wie in größere ist, ist es erforderlich, entsprechende Maßnahmen auch für kleinere Haltungen anzuordnen.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.

In der aktuellen Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts vom 09.09.2025 wird die konsequente Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen.

Die Verantwortung für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und die Minimierung des Risikos der Ausbreitung von Seuchen obliegt den Haltern, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Ziffern i und iii der Verordnung (EU) 2016/429. Die Einhaltung der vorgenannten Biosicherheitsmaßnahmen dient der Erfüllung dieser Pflichten durch den Halter.

Aufgrund dieser Sachlage ist die Beachtung der oben dargestellten Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelbeständen angezeigt. Die Maßnahmen sind geeignet, den Zweck, hier die Verhinderung einer Weiterverschleppung der Geflügelpest, zu erreichen. Die Durchführung der Biosicherheitsmaßnahmen ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleichermaßen geeignet wäre. Die Anordnung ist auch angemessen, da die vorrangig wirtschaftlichen Nachteile, die der einzelne betroffene Tierhalter durch den erhöhten Aufwand hinsichtlich der Biosicherheitsmaßnahmen und die Einschränkungen hinsichtlich des Handels auf Veranstaltungen u. ä. hin-zunehmen hat, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der bereits durch einen Geflügelpestausbruch für die gesamte Thüringer Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entsteht, zurückstehen müssen. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen.

 

Zu Nr. 2

Nach Art. 84 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 hat jeder der u.a. Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wach-teln oder Laufvögel hält („Geflügel i.S. des Art. 4 Nr. 9 und „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ i.S. des Art. 4 Nr. 10 der genannten Verordnung) hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift, des Betriebsstandortes, der Kategorien und Anzahl der gehaltenen Tiere bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Zuständige Behörden sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ThürTier-GesG die Landkreise und kreisfreien Städte (Veterinär- und Lebensmittel-überwachungsämter).

 

Zu Nr. 3

Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung der Anordnung einer Reinigung und Desinfektion keine aufschiebende Wirkung, soweit sie auf einer Rechtsverord-nung, hier der Geflügelpest-Verordnung, beruht. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im beson-deren öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und so der Gefahr der Ausbreitung der Geflügelpest entgegengewirkt wird.

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit auf-schiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt wer-den. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.

Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

 

Zu Nr. 4

Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 5 ThürTierGesG, welcher für das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz über § 1 Abs. 5 Satz 1 ThürTierGesG anwendbar ist.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts dessen Bekanntgabe voraus. Ein Verwaltungsakt darf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG öffentlich bekannt gemacht werden, wenn dies durch Rechtsvor-schrift zugelassen wird. Eine solche Regelung trifft § 2 Abs. 5 ThürTierGesG.

Danach dürfen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

§ 2 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGesG bestimmt, dass bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tiere oder für nicht unerhebliche Vermögenswerte - abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 VwVfG - die öffentliche Bekanntgabe durch eine Bekanntgabe über Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bewirkt werden kann (Notbekanntgabe). Die Allgemeinverfügung gilt dann mit dieser Notbekanntgabe als wirksam bekannt gegeben (§ 2 Abs. 5 Satz 3 ThürTierGesG). Dies korrespondiert mit § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG, wonach Rechtsvorschriften des Landes im dort genannten Umfang abweichende Bestimmungen treffen können.

Nach § 54 Nr. 3 Buchst. b des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes liegt eine gegenwärtige Gefahr vor, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. In diesem Sinne liegt für das Leben bzw. die Gesundheit von Geflügel sowie nicht unerhebliche Vermögenswerte infolge des Ausbruches der Geflügelpest in Thüringen eine solche Gefahr vor; dies erfordert eine schnellstmögliche wirksame Bekanntgabe vorliegend angeordneten Maßnahmen.

Die Notbekanntgabe im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGesG erfolgt aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen, mit Blick auf den Ausbruch der Geflügelpest über elektronische Medien, hier auf der Internetseite des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz unter der Adresse https://verbrau-cherschutz.thueringen.de/. Damit ist zugleich die Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 27a Abs. 1 VwVfG zur Veröffentlichung auf einer Internetseite der Behörde Rechnung getragen.

Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann in den oben genannten Dienststellen des Landesamtes für Verbraucherschutz zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 B 28/17 –, Rn. 10, juris).

Die ortsübliche Bekanntmachung wird im Hinblick auf § 2 Abs. 5 Satz 3 Thür-TierGesG im Thüringer Staatsanzeiger nachgeholt.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

 

Zu Nr. 5

Diese Allgemeinverfügung ist nicht verwaltungskostenpflichtig, da es sich nicht um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 7 ThürVwKostG handelt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz mit Sitz in Bad Langensalza erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. PD Dr. Dagmar Rimek

 

 

Rechtsgrundlagen:

- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) in der Fassung vom 21.04.2021

- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen in der Fassung vom 03.05.2023

- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, in der Fassung vom 01.02.2024

- Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist

- Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist

- Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung

- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2024

 

Hinweise:

1. Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen, vgl. § 4 Tiergesundheitsgesetz.

2. Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG.

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