Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 37
Herausgeber: Landkreis Eichsfeld
Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.
Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)
Inhaltsübersicht
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Richtlinie zur Gewährung einmaliger Bedarfe gemäß § 24 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 SGB XII (1.0)
Öffentliche Stellenausschreibung
Auszubildende für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten (m/w/d)
Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen
- keine -
Inhalt
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Bekanntgabe der in der 12. Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Eichsfeld am Mittwoch, den 02.07.2025 gefassten Beschlüsse
Beschlussvorlage Nr. 25/086
Schulnetzplanung 2026/2027 - 2036/2037 (L25-0130-40)
Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:
Der Auftrag zur Erstellung der Schulnetzplanung 2026/2027 bis 2036/2037, Vergabenummer L25-0130-40 wird dem Angebot der biregio GbR, Dürenstraße 40, 53173 Bonn.
Ja: 6 Nein: 1
TOP 7.2
Beschlussvorlage Nr. 25/087
Tanklöschfahrzeug Waldbrand (TLF-W) (L25-0084-32)
Der Kreisausschuss des Landkreises Eichsfeld beschließt:
Der Zuschlag für den Auftrag über die Lieferung eines Tanklöschfahrzeuges Waldbrand (TLF-W), Vergabenummer L25-0084-32 wird auf das Angebot Nr. 1 des Bieters Schling-mann GmbH & Co. KG, 49201 Dissen erteilt.
Ja: 7 Nein: 0
Landkreis Eichsfeld, 13.08.2025
Die Landrätin
Richtlinie zur Gewährung einmaliger Bedarfe gemäß § 24 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 SGB XII (1.0)
1. Einleitung
Diese Richtlinie regelt die Gewährung von einmaligen Bedarfen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII). Ziel der Regelungen ist es, sicherzustellen, dass Leistungsempfänger/innen notwendige Bedarfe im Zusammenhang mit der Erstausstattung von Wohnungen, Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes decken können. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind in § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II sowie § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII verankert. Dort werden abschließend die Bedarfe geregelt, für welche einmalige Leistungen zusätzlich erbracht werden.
Grundsätzlich sind mit dem Regelbedarf auch größere Anschaffungen abgedeckt, die durch Ansparung zu finanzieren sind. Für solche Ausgaben sind gewisse Rücklagen zu bilden, indem das über die Regelsätze zur Verfügung stehende Budget nicht regelmäßig in jedem Monat vollständig ausgegeben wird. Die hier aufgeführten Bedarfe sind ausdrückliche Ausnahmen, die nicht vom Regelbedarf erfasst und deshalb nicht aus dem monatlichen Regelsatz zu finanzieren sind. Aufgrund des abschließenden Charakters der Vorschrift können diese Ausnahmen nicht ausgeweitet werden.
Die vorliegende Richtlinie regelt den Umfang und die Voraussetzungen zur Gewährung einmaliger Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt mithilfe von Pauschalen im Landkreis Eichsfeld.
Außerdem beinhaltet sie Hinweise zur Gewährung einmaliger Bedarfe zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, zu Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie der Miete von therapeutischen Geräten.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Personen, die einen Anspruch auf einmalige Bedarfe gem. § 24 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 SGB XII haben. Dazu zählen:
- Personen, welche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten oder
- Personen, welche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten.
Zudem können Personen, welche Hilfe beanspruchen, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, Anspruch auf einmalige Bedarfe nach dem SGB II oder SGB XII haben, wenn sie diese Bedarfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken können.
Die Richtlinie findet Anwendung bei der Deckung von Bedarfen für:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten;
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
3. Leistungsgewährung im laufenden Leistungsbezug
Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II sowie § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 31 SGB XII werden nur auf gesondert zu stellendem Antrag gewährt. Soweit ein beantragter einmaligen Bedarf mangels notwendiger Voraussetzungen nicht bewilligt wird, kann eine darlehensweise Gewährung geprüft werden.
In § 24 Abs. 3 S. 5 SGB II sowie § 31 Abs. 3 SGB XII wird geregelt, dass die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattung von Bekleidung und die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt als pauschalierte Geldleistungen erbracht werden können.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe und die Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sind von dieser Pauschalierung ausgenommen und deshalb in Höhe des individuellen Bedarfs zu erbringen.
Die Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt können nach § 24 Abs. 3 S. 5 SGB II sowie § 31 Abs. 3 SGB XII gemäß § 4 Abs. 1 SGB II bzw. § 10 Abs. 3 SGB XII sowohl als Geld- als auch als Sachleistungen erbracht werden. Soweit Leistungen als Geldleistungen erbracht werden, liegt es im Ermessen des zuständigen Leistungsträgers, die Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, die Erstausstattung von Bekleidung und die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt als Pauschale zu leisten.
Zur Bemessung der Pauschale sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Die Pauschale muss dabei so bemessen sein, dass die leistungsberechtigte Person mit dem gewährten Betrag ihren Bedarf auf Erstausstattung in vollem Umfang decken kann. Die innerhalb der einzelnen Pauschale angesetzten Preise können die marktüblichen Preise entweder für neue einfache Ausstattungsgegenstände bzw. Kleidung im unteren Preissegment oder für gut erhaltene gebrauchte Gegenstände widerspiegeln. Auch eine Mischkalkulation aus Preisen für neue einfache Ausstattungsgegenstände bzw. neue Kleidung im unteren Preissegment und gut erhaltenen gebrauchten Gegenständen sowie Kleidung ist zur Bemessung der Pauschale möglich. Die Höhe der Pauschalen muss z. B. auf der Grundlage von Bezugsquellen oder Preislisten nachvollziehbar sein. Die für den Landkreis Eichsfeld geltenden Pauschalen sind in der Anlage beigefügt.
Bei der Ermittlung einer Pauschale für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ist das Vorhandensein von Ausstattungsgegenständen bei einer weniger als drei Jahre zurückliegenden Geburt zu berücksichtigen.
Wenn aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls ein von der Pauschale abweichender Bedarf besteht, ist der Bedarf nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bemessen. Dies kann insbesondere bei Menschen mit Behinderung in Betracht kommen, sofern aufgrund der Behinderung ein besonderer Bedarf besteht. So kommt beispielsweise die Gewährung einer Geschirrspülmaschine abweichend von etwaigen Pauschalen in Betracht, wenn die leistungsberechtigte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihren Abwasch per Hand zu erledigen.
3.1 Einmalige Bedarfe für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Für die Anerkennung des einmaligen Bedarfs für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist Voraussetzung, dass der Bedarf tatsächlich besteht, also die Wohnungsausstattung bzw. das einzelne Haushaltsgerät nicht vorhanden ist. Dies ist nicht der Fall, solange die Erstausstattung bzw. Teile der Erstausstattung von Dritten wie dem Vermieter oder Haushaltsangehörigen der leistungsberechtigten Person zur Verfügung gestellt werden. Weitere Voraussetzung ist die erstmalige Anschaffung der Wohnungsausstattung oder einzelner für das Wohnen erforderlicher Gegenstände. Diese liegt dann vor, wenn die leistungsberechtigte Person vorher nicht im Besitz einer Wohnungsausstattung oder einzelner für das Wohnen erforderlicher Gegenstände war. Typischer Fall der Erstausstattung ist der erstmalige Bezug einer Wohnung nach Auszug aus dem Elternhaus. Einer Erstausstattung bedarf es auch bei Auszug aus einer teilmöblierten Wohnung oder einer Einrichtung, in der die Wohnungsausstattung gestellt wurde, wie beispielsweise in besonderen Wohnformen, Frauenhäusern oder Haftanstalten. Auch nach einer Trennung und dem folgenden Bezug einer Wohnung kann der Bedarf für eine Erstausstattung bestehen, wenn die Wohnungsausstattung oder Teile davon beim Partner oder der Partnerin verbleiben und sich ein etwaiger Anspruch auf Herausgabe nicht zeitnah realisieren lässt.
Die Erstausstattung ist von der notwendigen Ersatzbeschaffung einzelner Einrichtungsgegenstände nach Verschleiß, Weggabe oder Zerstörung durch die leistungsberechtigte Person oder Haushaltsangehörige abzugrenzen. Dieser Bedarf ist vom Regelbedarf gedeckt. Es ist kein Bedarf für eine Erstausstattung anzuerkennen.
Kein Fall der Ersatzbeschaffung, sondern der anzuerkennenden Erstausstattung liegt vor, wenn von außen einwirkende, außergewöhnliche Umstände auftreten, in deren Folge die Zerstörung oder die Unbrauchbarkeit der gesamten wohnraumbezogenen Gegenstände oder eines erheblichen Teils eingetreten ist. Solche außergewöhnlichen Umstände sind bspw. ein Wohnungsbrand, ein Wasserschaden, Schädlingsbefall oder die Zerstörung des Wohnungsinventars durch Dritte. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob Ansprüche gegen eine (Hausrat-) Versicherung oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
Zur Bedarfsbemessung ist es ausreichend, wenn die Ausstattung grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt. Es kann daher auf die Anschaffungskosten entweder für neue einfache Möbel im unteren Preissegment oder für gut erhaltene gebrauchte Möbel und Haushaltsgeräte abgestellt werden. Insbesondere bei der Möbel- und Haushaltsgeräteanschaffung greifen auch Personen unterer Einkommensgruppen auf Gebrauchtmöbel zurück. Durch die vorhandenen Strukturen von Sozialkaufhäusern und durch den Zuwachs von Privatverkäufen im Internet ist von einem ausreichenden Markt für Gebrauchtmöbel und Haushaltsgeräte auszugehen.
3.1.1 übernahmefähige Kosten
Eine Wohnungsausstattung umfasst die wohnraumbezogenen Gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Der Anspruch muss sich nicht auf eine komplette Ausstattung beziehen, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beschränken, wenn nur diese erstmalig oder nach einem Schadensereignis benötigt werden.
Im Einzelnen können von der Erstausstattung insbesondere umfasst sein: Lampen, die Küchenausstattung (einschließlich Kühlschrank und einer Grundausstattung an Kochgeschirr), Möbel, eine Grundausstattung an sonstigen Haushaltsgeräten wie Bügeleisen, Matratze und Bettzeug und eine Waschmaschine.
Staubsauger können nur gewährt werden, wenn in der Wohnung Teppichböden verlegt sind. Das Vorhandensein von kleinen Teppichen zu Dekorationszwecken rechtfertigt keinen Staubsauger.
Gardinen sind in der Regel nur für diejenigen Fenster zu gewähren, welche einen besonderen Sicht- oder Lichtschutz benötigen (so grundsätzlich im Bad und Schlafzimmer sowie in den Kinderschlafzimmern). Dabei ist darauf zu achten, dass keine zusätzlichen Stores und Übergardinen gewährt werden. Bezüglich des Badezimmers ist zu prüfen, ob das Fensterglas bereits Sichtschutz bietet (z. B. durch Milchglas). In einer dicht bebauten Umgebung könnten ausnahmsweise auch für die Küche oder das Wohnzimmer Gardinen notwendig sein, wenn diese Zimmer von außen eingesehen werden können. Die Entscheidung über eine Gewährung von Sichtschutz außerhalb der Schlafzimmer erfolgt immer durch Einzelfallentscheidung und wird nicht über die Pauschale abgedeckt.
Anschluss- und Lieferkosten für Elektrogroßgeräte (E-Herd, Waschmaschine) können bei gesonderter Beantragung separat übernommen werden, da deren Transport/Anschluss meist nicht mit einem (eigenen) Auto möglich ist bzw. der Anschluss eines E-Herds nur von qualifiziertem Personal erfolgen darf. Ist die leistungsberechtigte Person im Rahmen ihrer Selbsthilfeverpflichtung nicht in der Lage, die gewährten Gegenstände selbst zu transportieren und/oder anzuschließen, so sind auch diese Kosten im Rahmen der Erstausstattung zu übernehmen. Unter Beachtung des Selbsthilfegebotes ist vom Antragsteller grundsätzlich eine zumutbare Eigenleistung zu erwarten, sodass für den Transport von kleineren Einrichtungsgegenständen ein eigenes/ geliehenes Auto genutzt und die Hilfe von Familie/ Bekannten/ Freunden organisiert und in Anspruch genommen werden muss. Für Transport und/oder Aufbau anfallende Kosten sind nur bei nachgewiesener Unabweisbarkeit zu übernehmen. Zum Beispiel bei Alleinerziehenden ohne Führerschein und ohne Helfer aus dem Freundes- und Bekanntenkreis.
3.1.2 nicht übernahmefähige Kosten
Geschirrspülmaschine und Trockner sind für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen regelmäßig nicht erforderlich und daher üblicherweise vom Bedarf nicht umfasst.
Ein Fernseher gehört ebenso nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, da es sich weder um einen Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät handelt. Er dient zur Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, welche aus der Regelleistung finanziert werden müssen.
Nicht unter die Norm fallen auch die Kosten der Einzugsrenovierung (Teppichboden, Tapeten, etc.).
3.2 Einmalige Bedarfe für Erstausstattung für Bekleidung
Für die Anerkennung eines Bedarfs für die Erstausstattung mit Bekleidung ist es erforderlich, dass die vollständige Bekleidung erstmalig angeschafft werden muss. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände zum Verlust der Bekleidung geführt haben. In Betracht kommt dies bspw. nach einem Wohnungsbrand oder nach Obdachlosigkeit, soweit der Bedarf noch nicht angemessen aus einer Kleiderkammer gedeckt wurde. Auch ein vollständig neuer Bedarf an Kleidung aufgrund von Krankheit die bspw. eine starke Gewichtsveränderung verursacht oder aufgrund des Auftretens einer Behinderung ist denkbar.
Nicht anzuerkennen ist eine Erstausstattung für Bekleidung hingegen aufgrund allgemeinen Verschleißes oder Gewichtsveränderung aufgrund veränderten Ernährungsverhaltens.
Einzelne Bekleidungsstücke sind dagegen grundsätzlich aus dem Regelsatz zu finanzieren. Dies gilt auch für teurere Kleidungsstücke (z. B. Wintermantel) oder Kleidungsstücke für besondere Anlässe (z. B. Hochzeitskleid).
Strafgefangenen wird bei Entlassung gemäß § 75 StVollzG erforderlichenfalls Bekleidung von den Justizvollzugsanstalten gestellt. Diese Bekleidung ist bei der Ermittlung des Bedarfs zu berücksichtigen.
Der Bekleidungsbedarf umfasst eine Ausstattung an Sommer- und Winterbekleidung. Im Einzelnen können unter anderem vom Bedarf umfasst sein: Jacken, Hosen, Kleider, Röcke, Pullover, Hemden, Blusen, T-Shirts, Schuhe, Nachtwäsche, Unterwäsche, Strümpfe.
Zur Bedarfsbemessung ist es ausreichend, wenn die Ausstattung grundlegenden Bedürfnissen genügt. Die leistungsberechtigte Person kann daher auf die Anschaffungskosten entweder für neue Kleidung im unteren Preissegment oder für gebrauchte Kleidung (außer für Unterwäsche und Strümpfe/Strumpfhosen) verwiesen werden. Auch ein Verweis auf bestehende Kleiderkammern der öffentlichen Hand ist zulässig.
3.3 Einmalige Bedarfe für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes
Anlässlich von Schwangerschaft und Geburt ist ein einmaliger Bedarf für die Erstausstattung des Kindes sowie Schwangerschaftsbekleidung anzuerkennen. Der Bedarf ist grundsätzlich bei jeder Geburt anzunehmen. Ab der zweiten Schwangerschaft ist aber zu prüfen, ob Teile der Erstausstattung (insbesondere Gegenstände mit längerer Haltbarkeitsdauer wie Kinderwagen etc.) und Schwangerschaftskleidung noch in Teilen vorhanden sind, sodass der Bedarf dann teilweise oder ganz bereits gedeckt ist. Wenn die letzte Geburt noch nicht lange zurückliegt (typischerweise ein Zeitraum von weniger als drei Jahren), kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung noch in Teilen vorhanden ist. Dies ist bei der Bemessung der Höhe des anzuerkennenden Bedarfs zu berücksichtigen. Etwas Anderes gilt nur, wenn die leistungsberechtigte Person nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass tatsächlich keine Teile der Ausstattung mehr vorhanden - weil sie zum Beispiel weitergegeben worden sind - oder nicht mehr nutzbar sind.
Der Bedarf umfasst die Schwangerschaftsbekleidung, die Bekleidung des neugeborenen Kindes sowie die Anschaffung aller Möbel und sonstigen Gegenstände, die für ein neugeborenes Kind benötigt werden. Insbesondere können vom Bedarf umfasst sein: Umstandskleid, Umstandshose, Umstandsbluse, Pullover, Unterwäsche, Kinderkleidung, Windeln, Strampler, Schlafsack, Wickeltisch und Auflage, Kinderbett mit Matratze, Kinderbadewanne, Kinderwagen mit Zubehör. Die leistungsberechtigten Personen können zur Deckung ihres Bedarfs entweder auf neue Ausstattungsgegenstände bzw. Kleidung im unteren Preissegment oder auf gebrauchte Ausstattungsgegenstände bzw. Kleidung (außer für Unterwäsche, Strümpfe und Matratzen) verwiesen werden. Der nach § 21 Abs. 2 SGB II bzw. § 30 Abs. 2 SGB XII zu gewährende Mehrbedarf für werdende Mütter bleibt bei der Festsetzung der einmaligen Leistung außer Betracht.
Der Bedarf für die Schwangerschaftskleidung und der Bedarf für das neugeborene Kind ist rechtzeitig zu erbringen. Der Bedarf für die Schwangerschaftsbekleidung kann ab der 13. Schwangerschaftswoche und der Bedarf für das neugeborene Kind sollte bis zu zwei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin erbracht werden. Denn nur so können die erforderlichen Anschaffungen rechtzeitig erfolgen. Soweit der Bedarf für die Erstausstattung erst nach der Geburt des Kindes beantragt wird, ist dieser dem Kind zuzuordnen und damit kein Bedarf der Grundsicherung.
Vorrangige Unterhaltsansprüche z. B. gegen den Vater des Kindes sind regelmäßig nach § 1615l BGB zu prüfen. Auf freiwillige Leistungen Dritter, wie z. B. der Bundesstiftung Mutter und Kind, kann nicht verwiesen werden. Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind sind zudem nicht als Einkommen anzurechnen. Gewährte Leistungen können aber dazu führen, dass ein Bedarf bereits gedeckt und somit nicht mehr als Erstausstattung zu berücksichtigen ist.
3.4 Gewährung einmaliger Bedarfe für die Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe und die Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sind von einer Pauschalierung ausgenommen und deshalb in Höhe des individuellen Bedarfs zu erbringen.
Für die Anschaffung von orthopädischen Schuhen und deren Reparatur ist ein einmaliger Bedarf anzuerkennen. Ein orthopädischer Maßschuh ist ein spezieller Schuh, der i. d. R. vom Orthopädietechniker angefertigt wird und die Aufgabe hat, gesundheitliche Beschwerden zu lindern. Aber auch konfektionierte Spezialschuhe für einzelne Krankheitsbilder wie bspw. Rheuma, Diabetes mellitus oder Angioneuropathie sind vom Begriff des orthopädischen Schuhs umfasst. Der Bedarf besteht, wenn die leistungsberechtigte Person die Erforderlichkeit der Anschaffung durch Attest oder den Reparaturbedarf durch Attest oder bei Offenkundigkeit Ermöglichung der Inaugenscheinnahme nachweist.
Vor der Anerkennung des Bedarfs ist die Leistungspflicht vorrangiger Leistungsträger, insbesondere der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und anderer Rehabilitationsträger nach dem SGB IX zu prüfen. Für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe, die z. B. in einer WfbM benötigt werden, besteht eine vorrangige Leistungspflicht des jeweiligen Rehabilitationsträgers. Die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Maßschuhen gehören unter bestimmten Voraussetzungen zu den von der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen. Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich aber auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher müssen gesetzlich Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen sowohl einen Eigenanteil als auch eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Nur der Eigenanteil kann als Bedarf anerkannt werden. Die gesetzliche Zuzahlung ist bereits durch den zugrunde legenden Regelbedarf gedeckt; hierzu besteht kein Anspruch auf eine Hilfeleistung nach § 24 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 SGB XII.
Für die Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten sowie die Miete von Ausrüstungen ist ein einmaliger Bedarf anzuerkennen. Voraussetzung ist also die Reparaturbedürftigkeit oder die Miete eines erforderlichen Gerätes, die Anschaffung ist dagegen nicht vom Bedarf umfasst. Die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterial (z. B. Batterien) stellt keine Reparatur i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII dar.
Der Begriff „therapeutische Geräte und Ausrüstungen“ entstammt der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der amtlichen Statistik, auf deren Grundlage die Höhe der Regelbedarfe ermittelt wird. Hiernach können insbesondere vom Bedarf umfasst sein: elektrische und feinmechanische Gebrauchsgüter wie Hörgeräte, Massagegeräte, Blutzucker- und Blutdruckmessgeräte, Sehhilfen und andere therapeutische Geräte und Ausrüstungen. Ebenso erfasst sind orthopädische Erzeugnisse wie Einlagen für Schuhe, Prothesen, Krankenfahrstühle, -betten, Gehstöcke.
Vor der Anerkennung des Bedarfs ist die Leistungspflicht vorrangiger Leistungsträger, insbesondere der Krankenversicherung, des zuständigen Trägers der Rehabilitation und der Pflegeversicherung zu prüfen. Der Sozialleistungsträger, der die Erstbeschaffung des Therapiegeräts bewilligt hat, muss in der Regel auch die notwendigen Kosten zum Betrieb des Hilfsmittels übernehmen. Die Betroffenen sind daher zunächst an denjenigen Sozialleistungsträger zu verweisen, der die Erstbeschaffung des Therapiegeräts bewilligt hat. Es ist auch zu klären, ob beim (ursprünglichen) Fachhändler möglicherweise eine kostenlose Reparatur möglich ist.
Die Reparatur von Brillen ist vom einmaligen Bedarf umfasst. Die Kosten für den Erwerb der Sehhilfen werden bei der Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt, weshalb deren Anschaffung typischerweise aus dem Regelsatz zu finanzieren ist. Der Kauf wird nur in besonderen Ausnahmefällen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Weil die Reparaturkosten anders als die Anschaffungskosten als einmaliger Bedarf anerkannt werden, ist die Reparatur einer Brille regelmäßig von ihrer Anschaffung abzugrenzen. Eine Reparatur liegt nur dann vor, wenn ein defektes Gerät in den ursprünglichen Zustand versetzt werden soll. Keine Reparatur, sondern eine Neubeschaffung liegt vor, wenn neben einer erforderlichen Reparatur des Brillengestells der Austausch eines Brillenglases oder beider Brillengläser aufgrund einer Veränderung der Sehstärke von mindestens 0,5 dpt gemäß ärztlicher Verordnung erfolgt. Ebenso liegt keine Reparatur der Brille vor, wenn ein Brillengestell neu angeschafft werden muss.
4. Leistungsgewährung bei nicht laufendem Leistungsbezug
- 24 Abs. 3 S. 3 SGB II sowie § 31 Abs. 2 SGB XII regeln den Anspruch auf einmalige Leistungen für Personen, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den in der Sondersituation anfallenden, einmaligen Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird.
5. Bedarfsbemessung
Einmalige Bedarfe für Erstausstattung Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattung Bekleidung sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt werden bedarfsgerecht erbracht.
Der Antragsteller soll genau darlegen, welche Dinge er benötigt. Die Angaben können durch Hausbesuche von den Sozialen Diensten des Jobcenters bzw. des Sozialamtes überprüft werden.
Je nachdem, ob eine komplette Ausstattung oder nur Teile benötigt werden, können die pauschalierten Beträge aus der beiliegenden Anlage genutzt werden.
Benötigt jemand z. B. nur einzelne Einrichtungsgegenstände, werden die einzelnen Werte aus der Anlage 1 genutzt. Wird die Einrichtung für ein ganzes Zimmer benötigt, kann der Pauschalwert des jeweiligen Raumes genutzt werden. Wird die komplette Einrichtung für eine Wohnung benötigt, kommt die Gesamtpauschale zum Einsatz.
Für Einpersonenhaushalte sind die Werte der ersten Spalte zu nutzen. Bei Zweipersonenhaushalten jene der zweiten Spalte. Sofern eine weitere Person im Haushalt lebt und diese anspruchsberechtigt ist, wird die jeweilige Pauschale der dritten Spalte hinzugerechnet.
Sofern nicht alle Haushaltsmitglieder anspruchsberechtigt nach dem jeweiligen Buch sind, erfolgt nur eine anteilige Anrechnung des einmaligen Bedarfes.
Beispiel:
Frau Mustermann ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und anspruchsberechtigt nach dem SGB XII. Herr Mustermann ist erwerbsfähig und bezieht Bürgergeld nach dem SGB II. Nach einem Wohnungsbrand beantragen beide einmalige Bedarfe für die Erstausstattung der Wohnung.
In diesem Fall sind die Pauschalen gem. der zweiten Spalte der Anlage 1 zu nutzen. (=Zwei-Personen-Haushalt). Der Jeweilige Bedarf ist aber nur anteilig aus dem entsprechenden Leistungsgesetz zu zahlen. Somit werden Herrn Mustermann Leistungen gem. § 24 Abs. 3 Nr. 1 i. H. v. einmalig 664,00 € und Frau Mustermann Leistungen gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 i. H. v. einmalig 664,00 € gewährt. Insgesamt ergibt das die Gesamtpauschale i. H. v. 1.328,00 €.
6. Freigabe
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.07.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 1. Änderung der Richtlinie des Landkreises Eichsfeld für die Gewährung von einmaligen Beihilfen gem. § 23 Abs. 3 SGB II und § 31 SGB XII vom 10.08.2008 außer Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, den 14.08.2025
Dr. Marion Frant
Landrätin
7. Anlage
7.1 Pauschalbeträge zur Gewährung Erstausstattung Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
|
Raum |
1-Personen-Haushalt |
2-Personen-Haushalt |
Jede weitere Person |
|
Schlafzimmer |
|
|
|
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Bett |
35,00 € |
66,00 € |
35,00 € |
|
Matratze |
40,00 € |
70,00 € |
40,00 € |
|
Kommode |
20,00 € |
20,00 € |
- |
|
Kleiderschrank |
69,00 € |
138,00 € |
69,00 € |
|
Spiegel |
10,00 € |
10,00 € |
- |
|
Bettdecke und Kissen |
14,00 € |
28,00 € |
14,00 € |
|
Bettlaken |
3,00 € |
6,00 € |
3,00 € |
|
Bettwäsche |
6,00 € |
12,00 € |
6,00 € |
|
Gardinen verdunkelnd |
6,00 € |
6,00 € |
6,00 € |
|
Handtücher |
10,00 € |
20,00 € |
10,00 € |
|
Lampe |
4,00 € |
4,00 € |
4,00 € |
|
Pauschale Raum |
217,00 € |
380,00 € |
187,00 € |
|
Wohnzimmer |
|
|
|
|
Tisch |
7,00 € |
7,00 € |
- |
|
Sideboard |
32,00 € |
32,00 € |
- |
|
Sessel |
40,00 € |
- |
40,00 € |
|
Sofa |
- |
110,00 € |
- |
|
Lampe |
4,00 € |
4,00 € |
- |
|
Pauschale Raum |
83,00 € |
153,00 € |
40,00 € |
|
Elektrogeräte |
|
|
|
|
Kochplatte |
19,00 € |
19,00 € |
- |
|
Kühlschrank |
200,00 € |
200,00 € |
- |
|
Waschmaschine |
222,00 € |
222,00 € |
- |
|
Bügeleisen |
16,00 € |
16,00 € |
- |
|
Pauschale alle Geräte |
457,00 € |
457,00 € |
- |
|
Küche |
|
|
|
|
Tisch |
30,00 € |
30,00 € |
- |
|
Stuhl |
15,00 € |
30,00 € |
15,00 € |
|
Küchenzeile inkl. Spüle |
210,00 € |
210,00 € |
- |
|
Beistellregal |
9,00 € |
9,00 € |
- |
|
Besteck |
7,00 € |
7,00 € |
- |
|
Geschirr |
9,00 € |
9,00 € |
- |
|
Lampe |
4,00 € |
4,00 € |
- |
|
Pauschale Raum |
284,00 € |
299,00 € |
15,00 € |
|
Flur |
|
|
|
|
Garderobe inkl. Schuhregal |
35,00 € |
35,00 € |
- |
|
Lampe |
4,00 € |
4,00 € |
- |
|
Pauschale Raum |
39,00 € |
39,00 € |
- |
|
Gesamtpauschale Wohnung |
1.080,00 € |
1.328,00 € |
242,00 € |
|
ggf. zusätzlich zu gewährende Pauschalen |
je Raum |
Je Wohnung |
|
|
Sichtschutz (z. B. für Bad oder einzusehende Räume im Erdgeschoss) |
6,00 € |
|
|
|
Staubsauger (nur bei Teppichböden) |
|
25,00 € |
|
7.2 Pauschalbeträge Erstausstattung Bekleidung
|
Bekleidung |
|
|
Jacke |
9,00 € |
|
2 x Hosen |
18,00 € |
|
Kleid |
4,00 € |
|
Rock |
3,00 € |
|
Pullover |
6,00 € |
|
Hemd |
6,00 € |
|
Bluse |
4,00 € |
|
2 x T-Shirt |
4,00 € |
|
Schuhe |
9,00 € |
|
Nachtwäsche |
3,00 € |
|
8 x Unterhemd |
20,00 € |
|
8 x Unterhose |
12,00 € |
|
8 x Strümpfe |
2,00 € |
|
Pauschale |
100,00 € |
7.3 Pauschalbeträge Erstausstattung Schwangerschaft und Geburt
|
Schwangerschaft |
|
|
Umstandskleid |
9,00 € |
|
2x Umstandshose |
22,00 € |
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2x Umstandsshirt |
8,00 € |
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Pullover |
10,00 € |
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Still-BH |
8,00 € |
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Pauschale |
57,00 € |
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Geburt |
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5 x Bodys |
7,00 € |
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2 x Strampler |
8,00 € |
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2 x Schlafanzüge |
7,00 € |
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Overall |
12,00 € |
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Schlafsack |
10,00 € |
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Wickeltisch |
41,00 € |
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Wickelauflage |
3,00 € |
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Kinderbett |
59,00 € |
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Kindermatratze |
30,00 € |
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Kinderbadewanne |
10,00 € |
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Windeln |
3,00 € |
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Kinderwagen |
100,00 € |
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Pauschale |
290,00 € |
Vollzug der Verordnung (EU) 1069/2009 des Europ. Parlaments u. des Rates vom 21.Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr best. tierischen Nebenprodukten
Vollzug der Verordnung (EU) 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, des Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25.Januar 2004 (BGBl.I S.82), der Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsverordnung (TierNebV) vom 27.Juli2006 (BGBl.I S. 1735 (Nr. 37), der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung-GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz-KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygieneverordnung-LMHV) vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S.1469), des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) vom 21. November 2018 (BGBl. I S.1938), sowie der Verordnung (EG) 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
Das Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld erlässt folgende
Allgemeinverfügung
- Die Abgabe von Küchen- und Speiseabfällen an Dritte, insbesondere zu Zwecken der Verfütterung ist untersagt.
- Küchen- und Speiseabfälle der jeweiligen Einrichtung sind bis zu Ihrer Abholung getrennt von anderen Abfällen und so zu lagern, aufzubewahren und zu sammeln; dass von Ihnen keine Gesundheitsgefahr für Mensch und Tier ausgeht.
- Die sofortige Vollziehung der getroffenen Festlegungen unter Punkt 1 und 2 wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
- Diese Allgemeinverfügung wird zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.
- Die Verfügung ergeht kostenfrei
Begründung
I. Sachverhalt
Küchen– und Speiseabfälle unterliegen als Erzeugnisse, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dem Tierischen– Nebenprodukte- Beseitigungsrecht.
Von Tierischen Nebenprodukten kann ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen, sofern Sie nicht den Vorschriften entsprechend gesammelt, befördert und entsorgt werden.
Dies trifft nicht nur für Tierkadaver und Schlachtabfälle, sondern insbesondere auch für Küchen- und Speiseabfälle zu.
Eine Verfütterung an Tiere birgt die Gefahr der Übertragung von verlustreichen Tierseuchen mit hohen ökonomischen Schäden für eine Region. Die Tierseuchensituation hat sich in Deutschland massiv verschlechtert. Nach vielen Jahrzehnten der Seuchenfreiheit hat sich in den vergangenen Jahren die Afrikanische Schweinepest (ASP) in mehreren Bundesländern ausgebreitet und sorgt dort für Sonderausgaben im dreistelligen Millionenbereich. Im Januar 2025 gab es den ersten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Deutschland seit 38 Jahren. Die Eintragsursache für das plötzliche Auftreten in der sonst isoliert gehaltenen Wasserbüffelherde wurde nachträglich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Kontakt mit kontaminierten Speiseresten zurückgeführt.
Auch die ASP kann sehr leicht über Verfütterung sowohl von Schweinefleisch, als auch nicht vollständig durchgegarten oder konservierten Produkten daraus (z.B. Schinken, Salami) an Hausschweinebestände übertragen werden.
Dieser Eintragsweg von Seuchen in Tierbestände ist heute umso wahrscheinlicher als noch im vergangenen Jahrhundert, da unsere Lebensmittel sehr viel überregionaler produziert, gehandelt und transportiert werden.
Im aktuellsten Fall der ASP in Nordrhein-Westfalen (Erstnachweis 14.06.25) konnte nicht etwa eine Weiterverbreitung von Wildschweinen aus dem benachbarten Hessen, sondern eine nähere genetische Verwandtschaft zu derzeit in Süditalien grassierenden Stämmen nachgewiesen werden. Dies impliziert einen Eintrag durch menschliches Fehlverhalten im Reiseverkehr (Speiseabfälle, kontaminierte Produkte).
Das Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld hat in mehreren Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung einen unsachgemäßen Umgang mit Speiseabfällen (Abgabe an andere Personen) feststellen müssen und war daher zum Tätigwerden gezwungen.
II. Rechtliche Würdigung
Das Veterinäramt ist sachlich und örtlich für den Vollzug des europäischen und deutschen Tierischen- Nebenprodukte- Beseitigungsrechtes zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 des Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz (ThürTierNebAG) vom 28.Mai. 2019 (GVBl. 2019, 136). Die örtliche Zuständigkeit ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 02.Juli.2024 (GVBl. 2024, 277) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.Januar 2003, (BGBl. I S. 102).
Rechtsgrundlage des behördlichen Handelns ist § 12 Abs. 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG).
Dementsprechend vollzieht die zuständige Behörde die unmittelbar geltenden Rechtsakte der EU, das TierNebG sowie dazu erlassene Verordnungen (hier TierNebV) und trifft Anordnungen die zur Einhaltung der Vorschriften erforderlich sind.
Weiterhin sind die hier getroffenen Anordnungen auch eine seuchenhygienische Abwehrmaßnahme für die regionalen Tierbestände – und dies aufgrund der aktuellen Tierseuchen-Gesamtlage in Deutschland und Europa nicht nur im Sinne eines rein abstrakten Gefahrenbegriffes (§ 24 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 21.November 2018 BGBl.I S.1938).
Zu den Punkten 1 und 2)
Tierische Nebenprodukte werden nach dem Grad der von Ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Für die jeweiligen Kategorien gibt es dezidierte Vorschriften zur Lagerung, Transport, Dokumentation sowie Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten in darauf spezialisierten Betrieben.
Küchen- und Speiseabfälle als Material der Kategorie 3 dürfen nur von dafür registrierten Betrieben abgeholt, gesammelt und befördert werden.
Die Verfütterung von Speiseabfällen an Land- und Nutztiere (insbesondere Klauentiere und Geflügel) ist gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 verboten (KAPITEL II, Abschnitt 1, Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a und b).
Fachlicher Hintergrund ist die Tatsache, dass eine Verfütterung immer ein hohes Risiko der Übertragung schwerer Tierkrankheiten birgt. Die Herkunft tierischer Produkte, vor allem in zusammengesetzten Produkten ist nicht im Einzelnen nachvollziehbar. Krankheitserreger, z.B. Viren von Tierseuchen können bei unzureichender Bearbeitung bzw. Erhitzung im Lebensmittel überdauern und bei Verfütterung an die entsprechende Zieltierart diese infizieren.
Die illegale Verfütterung von Speiseabfällen ist eine der Hauptursachen für das plötzliche Auftreten von Tierseuchen (insbesondere Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest) in bis dato freien Gebieten.
Um solch schwerwiegende Auswirkungen zu vermeiden, ist auch der Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen spezialrechtlich genauer geregelt.
Gemäß § 4 TierNebV sind Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen, getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.
Im Zusammenhang mit der Übergabepflicht an einen registrierten Betrieb, schließt diese Regelung eine Abgabe an private Personen aus.
Die Punkte 1 und 2 waren daher anzuordnen.
Vor dem Hintergrund der volkwirtschaftlichen Auswirkungen beim Ausbruch einer Tierseuche, kann es nicht hingenommen werden, dass Speiseabfälle aus Gemeinschaftseinrichtungen (aus welchen Gründen auch immer) an andere Personen und/oder Tierhalter abgegeben werden, mit diesen Praktiken fortwährend gegen das Gesetz verstoßen und die Tiergesundheit und Seuchenfreiheit der Region verantwortungslos gefährdet wird.
Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um die zukünftige Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. Ein milderes bzw. gleichrangig wirksames Mittel, als die allgemeine Anordnung in dieser Form, stand der Behörde nicht zur Verfügung. Die Anordnungen sind realisierbar und stellen keine ungerechtfertigte Belastung dar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit gewahrt.
Zu Punkt 3)
Für die Anordnungen unter Punkt 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.März 1991 (BGBl. I S.686) angeordnet.
Die sofortige Vollziehung liegt hier im erheblichen öffentlichen Interesse.
Tiergesundheit und Tierseuchenschutz sind hohe staatliche Rechtsgüter. Die Bildung von seuchenrechtlichen Sperrzonen geht neben dem Leid für die Tiere auch mit erheblichen Folgen für die Wirtschaft und Handelsfähigkeit einer Region einher. Im Gegensatz zu anderen Teilen Deutschlands und Europa ist der Landkreis Eichsfeld aktuell (noch) frei von Maul- und Klauenseuche und Afrikanischer Schweinepest. Diese Seuchenfreiheit gilt es unbedingt zu bewahren. Die Verfütterung von Speiseresten ist regelmäßig Haupteintragsweg für diese und weitere staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuchen. Die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung müssen daher sofort greifen. Ein Abwarten von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ggf. über mehrere Instanzen wäre in diesem Zusammenhang nicht zu rechtfertigen. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung den entgegenstehenden privaten Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.
Zu Punkt 4)
Der Widerrufsvorbehalt beruht auf § 1 Abs.1 Satz 1 und 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. § 36 Abs.2 Nr.3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Tierseuchensituation unterliegt einer andauernden Prüfung und Bewertung. Auf deren Grundlage wird über die Fortführung oder einer Aufhebung der Maßnahmen entschieden.
Zu Punkt 5)
Die Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung basiert auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVwVfG i.V.m. § 41 Abs 3 und VwVfG.
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt dessen ordnungsgemäße Bekanntgabe voraus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ein Verwaltungsakt darf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekannt gemacht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen wird.
Für Allgemeinverfügungen mit tierseuchenrechtlichem Bezug ist dies in § 2 Abs.5 Satz 1 Thüringer Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG) vom 30..März2010 (GVBl. 2010,89) geregelt. Im vorliegenden Fall ist die Bekanntgabe im Wege der Allgemeinverfügung auch geeignet und sinnvoll, da der Adressatenkreis so groß ist, dass er vernünftigerweise nicht in Form von Einzelbekanntgaben anzuschreiben ist.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i.V.m. § 41 Abs 4 Satz 3 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und wird damit wirksam. Die Allgemeinverfügung wird ins Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld übernommen und auf der Internetseite www.kreis-eic.de gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i.V.m. § 27a Abs. 1 VwVfG veröffentlicht.
Auf eine Anhörung wurde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVwVfG i.V.m. § 28 Abs.2 Nr. 4 VwVfG bewusst verzichtet. In Anbetracht des Aufwandes im Verhältnis zur Bedeutung des zugrundeliegenden Sachverhalts hätten entsprechende Anhörungen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt.
Zu Punkt 6)
Die Kostenentscheidung basiert auf § 1 Abs. 7 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23.September 2005 (GVBl.2005, S. 325) i.V.m. § 28 Nr.1 ThürTierGesG. Die Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei, da es sich dementsprechend nicht um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung handelt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung beim Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld, Friedensplatz 1, 37339 Leinefelde-Worbis OT Worbis oder jeder anderen Dienststelle des Landkreises Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt einlegen. Der Widerspruch kann schriftlich, zur Niederschrift oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere Behördenpostfach des Landkreises Eichsfeld (beBPO) oder an die E-Mail-Adresse poststelle@kreis-eic.de erhoben werden, sofern die Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgt.
gez.
Dr. Frant
Landrätin
Hinweise:
A) Vorgenannte Festlegungen gelten für alle in der örtlichen Zuständigkeit des Landkreises Eichsfeld befindlichen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung.
B) Gemäß § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, dass die Anfechtung bestimmter Maßnahmen auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechtes zu keiner aufschiebenden Wirkung führen darf. Der Grund liegt in der Eilbedürftigkeit dieser Maßnahmen im Sinne einer effektiven Bekämpfung inklusive Verhinderung der Weiterverschleppung von Tierseuchen.
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen muss jedoch auch für einzelne Maßnahmen, die nicht in dem Katalog des § 37 TierGesG genannt sind, die aber im Zusammenhang mit diesen Bekämpfungsmaßnahmen stehen und unerlässlich sind, der sofortige Vollzug nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften angeordnet werden.
C) Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 TierNebG dar und können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden (§ 14 Abs.3 TierNebG).
Öffentliche Stellenausschreibungen - Auszubildende für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten (m/w/d)
Der Landkreis Eichsfeld beabsichtigt zum 01.08.2026
Auszubildende für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten (m/w/d)
einzustellen.
Sie möchten gern mit Menschen zusammenarbeiten, Verantwortung übernehmen und rechtliche Grundlagen zur Beratung von Bürgerinnen und Bürgern erlernen? Bei uns haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fähigkeiten zu entwickeln.
Die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten (m/w/d) dauert regulär 3 Jahre. Sie sollten mindestens einen Realschulabschluss besitzen. Sofern Sie die allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder die Fachhochschulreife nachweisen können, ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf 2 Jahre möglich. Gewünscht sind gute schulische Lernergebnisse (besonders in den Fächern Deutsch, Mathematik und Wirtschaft/Recht) und eine positive Einstellung zur Zusammenarbeit mit Menschen.
Die theoretische Ausbildung erfolgt am Staatlichen Berufsschulzentrum in Sondershausen und bzw. oder an der Thüringer Verwaltungsschule in Gotha. Die praktische Unterweisung wird in den Bereichen des Landkreises Eichsfeld durchgeführt.
Wir bieten Ihnen einen interessanten Ausbildungsplatz und eine spannende und abwechslungsreiche Tätigkeit und freuen uns, Sie kennenzulernen.
Weitere Informationen zur Ausbildung und zu unseren Benefits finden Sie auf der Homepage des Landkreises Eichsfeld unter
Falls Sie die Anforderungen zu den schulischen Leistungen erfüllen, mit Teamgeist und Einsatzfreude bei der Aufgabenerfüllung des Landkreises mitwirken möchten und Interesse an dieser Ausbildung haben, richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerbermanagementportal INTERAMT (Registrierung notwendig, zum Start Ihrer Online-Bewerbung klicken Sie bitte auf den Button „Online bewerben“ am rechten Rand dieser Seite bis zum 09.11.2025 (Bewerbungseingang) an den Landkreis Eichsfeld. Bewerbungen die per Post oder E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
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