Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 34/2026

Herausgeber: Landkreis Eichsfeld

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.

Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)

Inhaltsübersicht

Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen

- keine

Inhalt

Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld

Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt

Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung

Der Landkreis Eichsfeld, Jobcenter hat gegen Frau Thiel, Mandy unbekannten Aufenthalts, zuletzt bekannte Wohnanschrift: Trifft 2, 37318 Uder

am 07.07.2026

unter dem Aktenzeichen 9400/367965/L5H53

einen Bescheid erlassen.

Der Bescheid wird nunmehr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II), §§ 37, 65 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X), § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zugestellt.

Der Bescheid kann im Jobcenter Landkreis Eichsfeld, Leinegasse 8, Zimmer 205 gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu den festgelegten Öffnungszeiten eingesehen werden.

Durch öffentliche Bekanntmachungen kann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Der Bescheid gilt an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag der Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Heilbad Heiligenstadt, den 08.07.2026

Richter

Amtsleiterin

(Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.)

 

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Antrag des Gewässerunterhaltungsverbandes Leine/Frieda/Rosoppe zur Initiierung der eigendynamischen Entwicklung des Gewässers „Hahle“ sowie Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit in den Gewässerabschnitten 1 + 2 im Zuge der Umsetzung der EG-WRRL

Das Ingenieurbüro Fichtner Water & Transportation GmbH – Standort Erfurt plant im Auftrag des Gewässerunterhaltungsverbands Leine/Frieda/Rosoppe (Vorhabensträger) im Rahmen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) das Initiieren einer eigendynamischen Entwicklung der Hahle, die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit sowie Maßnahmen zur Strukturverbesserung in den Gewässerabschnitten 1 und 2 der Hahle in den Gemarkungen Teistungen und Teistungenburg und hat einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 68 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in der zuletzt geltenden Fassung vom 29.03.2026, gestellt.

Bei diesem Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau, für welchen nach Anlage 1

Nr. 13.18.2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), in der zuletzt geltenden Fassung vom 22.12.2025, die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu erfolgen hat.

Im Zuge der Umsetzung der geplanten Maßnahme soll die eigendynamische Entwicklung des Fließgewässers durch den Einbau von verschiedenen Auslenkelementen wie Wurzelstubben oder Störsteinen sowie durch Böschungsabflachungen/-profilierungen gefördert werden. Die ökologische Durchgängigkeit in den Gewässerabschnitten zwischen der Mündung des Eichbachs in die Hahle bis unterhalb der Radwegbrücke soll durch den Rückbau des Stauwehres, von Sohl- und Uferbefestigungen als auch durch den Ausgleich des Längsgefälles i. V. m. dem Einbringen von Sohlsubstrat hergestellt werden.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird bekannt gegeben:

Aufgrund der standortbezogenen Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG wird eingeschätzt, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassung zu berücksichtigen sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach Prüfung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG ergibt sich dies im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

Mit dem Gewässerausbau sind zwar räumlich begrenzte Eingriffe in das Gewässer, die Böschungen und Uferbereiche der Hahle auf einer Länge von ca. 1 km erforderlich, jedoch sind Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehen. Die baubedingte Inanspruchnahme von Flächen für Bauzufahrten usw. erfolgt nur temporär.

Durch die Verbesserung der Gewässerstruktur ist ebenfalls mit einer allgemeinen ökologischen Aufwertung im Sinne der EG-WRRL zu rechnen, welche die Artenvielfalt der Flora und Fauna erheblich erhöhen wird. Insgesamt bedürfen die Maßnahmen keines Ausgleiches, da nach dem Ein-griff ein wesentlicher Biotopwertzuwachs zu verzeichnen ist. Eine Verschlechterung der derzeit vorhandenen Abflussverhältnisse erfolgt nicht

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) vom 10.10.2006 (GVBl. S. 513), in der zuletzt geltenden Fassung, im Landratsamt, Untere Wasserbehörde, Friedensplatz 8, 37308 Heiligenstadt, zugänglich.

Diese Bekanntmachung wird auch auf der Homepage des Landkreises Eichsfeld www.kreis‑eic.de unter Aktuelles / Amtsblatt veröffentlicht.

Heilbad Heiligenstadt, den 20.07.2026

Die Landrätin

Sportförderrichtlinie des Landkreises Eichsfeld

Der Kreistag des Landkreises Eichsfeld hat in seiner Sitzung am 17.06.2026 die Änderungen der Sportförderrichtlinie des Landkreises Eichsfeld beschlossen. Nachfolgend wird die Sportförderrichtlinie in der Fassung der 2. Änderung vom 28.07.2026 bekannt gemacht:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Fördervoraussetzungen

III. Förderbereiche

1. Breitensport

2. Bereitstellung von Sportstätten

3. Förderung von Übungsleitern

4. Förderung der Aus- und Fortbildung der Ehrenamtlichen Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter

5. Förderung des Kreissportbundes Eichsfeld e.V.

6. Förderung der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Meisterschaften und Bestenermittlungen

IV. Förderung in besonderen Fällen

V. Für alle Förderbereiche geltende Bestimmungen

VI. Schlussbestimmungen

I. Allgemeines

Der Landkreis Eichsfeld sieht in der Förderung des Sports in den Schulen, den Sportvereinen und im Freizeitbereich eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe.

Die Bedeutung des Sports wird durch seine Verankerung als Staatsziel in der Verfassung des Freistaates Thüringen (Art. 30 Abs.3) sowie durch das Thüringer Sportfördergesetz in der jeweils geltenden Fassung unterstrichen.

Sportliche Betätigung ist eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung und vermittelt wichtige pädagogische Grunderfahrungen. Sport dient der gesundheitlichen Vor- und Nachsorge, er fördert das soziale Engagement, das Entstehen zwischenmenschlicher Beziehungen, das Lernen gegenseitiger Rücksichtnahme, die Erziehung zu Teamgeist und Fairness.

Durch diese Richtlinie wird der Landkreis Eichsfeld im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und unter Wahrung der Unabhängigkeit der Sportgemeinschaften den Sport im Kreisgebiet unterstützen und fördern.

 

Auf die Gewährung der nachfolgend aufgeführten Fördermöglichkeiten besteht kein Rechtsanspruch. Eine Bereitstellung der Mittel ist abhängig von der Haushaltslage des Landkreises.

Die in dieser Richtlinie angegebenen Eurobeträge sind Höchstbeträge, auf deren Gewährung kein Anspruch besteht. Der Kreistag des Landkreises Eichsfeld legt jährlich durch Beschluss des Haushaltsplanes den möglichen finanziellen Rahmen der Sportförderung fest.

Diese Richtlinie regelt insbesondere die Förderung für folgende Bereiche:

1. Breitensport

2. Bereitstellung von Sportstätten

3. Förderung von Übungsleitern

4. Übungsleiteraus- und -fortbildung

5. Förderung des Kreissportbundes Eichsfeld e. V

6. Kinder- und Jugendsport

II. Fördervoraussetzungen

Förderungen können anerkannte Sportorganisationen erhalten, die gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, und über eine entsprechende Anerkennung mittels gültigem Freistellungsbescheid, der nicht älter als 3 Jahre ist, verfügen. Sie müssen auf ihrem Fachgebiet eine sachgerechte, zweckgerichtete und wirtschaftliche Vereinsarbeit verfolgen, ihr Aufbau und ihre Tätigkeiten müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Als anerkannt gelten Vereine, die ihren Sitz im Landkreis Eichsfeld haben, im Vereinsregister des Amtsgerichts Heiligenstadt eingetragen sind sowie dem Landessportbund Thüringen e.V. als Mitglied angehören. Die Kreisfachverbände sowie der Kreissportbund Eichsfeld sind anerkannte Sportorganisationen.

III. Förderbereiche

1.Breitensport

Die Förderung des Breitensports erfolgt in Form eines finanziellen Kreiszuschusses an alle anerkannten Vereine und richtet sich nach der Mitgliederstärke und Alter der Mitglieder.

Die Breitensportförderung wird als Hilfe zur Vereinsarbeit und zum Ausbau des sportlichen Angebotes in den Vereinen gewährt.

1.1 Höhe der Förderung

Anerkannte Vereine erhalten pro Erwachsenem Mitglied im Sportverein bis maximal 3,00 Euro pro Jahr.

Für Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 6,00 Euro pro Jahr als Unterstützung der Jugendarbeit gewährt.

1.2 Bemessunqsqrundlaqe

Als Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Breitensportförderung dient die jährliche Meldung (Bestandserhebung) der Vereine an den Landessportbund Thüringen. Das Schulverwaltungs- und Sportamt erhält über den Kreissportbund Eichsfeld eine Ausfertigung dieser Bestandserhebungen und ermittelt danach die Förderbeträge.

1.3 Antragsverfahren und Zahlung

Der Antrag kann durch den Vorstand oder die zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Vereins i. S. d. § 26 BGB bis zum 28.02. des Jahres gestellt werden.

Die Breitensportförderung wird nach Bestätigung des Haushaltes ausgezahlt.

1.4 Verwendunqsnachweis

Für den Bereich der Breitensportförderung ist ein Verwendungsnachweis bis zum 31.03. des auf die Förderung folgenden Jahres vorzulegen.

2. Bereitstellung von Sportstätten

2.1 Sporthallen und Sportfreianlagen

Die in der Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld stehenden Sporthallen und Sportfreianlagen stehen den allgemein- und berufsbildenden Schulen im Rahmen ihres Bildungsauftrages, Kindergärten sowie anerkannten Sportorganisationen und anerkannten, jugendpflegerische Arbeit leistenden, Jugendgruppen zu Übungs- und Wettkampfzwecken unentgeltlich zur Verfügung.

Der Landkreis Eichsfeld sieht in dieser unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit ausdrücklich eine besondere Form der Sportförderung.

2.2 Antragsverfahren

Anträge auf Nutzung von Sportstätten für Wochenendveranstaltungen sind schriftlich unter Verwendung des Formblattes (zu erhalten im Schulverwaltungs- und Sportamt) mindestens 6 Wochen vorher einzureichen. Für die Sporthallennutzung im Rahmen des Übungs- und Trainingsbetriebes in der Woche sind die Anträge der Nutzer bis zum 30.06. des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr einzureichen. Entsprechende Formblätter erhalten alle Vereine rechtzeitig zugesandt.

2.3 Benutzungsordnung

Aktive und passive Benutzer der Sportstätten haben die jeweiligen Benutzungsordnungen für die Sportstätten des Landkreises Eichsfeld zu beachten. Bei Nichtbeachten der Benutzungsordnung kann die weitere Nutzung zeitweise oder auf Dauer untersagt werden.

2.4 Ausnahmen von der kostenlosen Nutzung

Bei Veranstaltungen der Benutzergruppen nach Ziffer 2.1. für die Eintrittsgelder erhoben oder sonstige Einnahmen erzielt werden und bei Veranstaltungen anderer Benutzer werden Benutzungsentgelte nach der Entgeltordnung über die Benutzung der in der Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld stehenden Sportanlagen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

3. Förderung von Übungsleitern

3.1 Ziel und Zweck der Förderung

Der Landkreis Eichsfeld fördert die Tätigkeit der ehrenamtlichen Übungsleiterinnen und Übungsleiter der anerkannten Sportorganisationen im Zuständigkeitsbereich des Kreissportbundes Eichsfeld, die eine Übungs- bzw. Trainingsgruppe von mindestens 15 aktiven Mitgliedern betreuen. Der Landkreis sieht in der ehrenamtlichen Übungsleitertätigkeit einen unverzichtbaren Motor für den Vereinssport, sowie die Gewährleistung für die fach- und sachgerechte Arbeit in den Sportgruppen.

3.2 Höhe der Zuwendung

Die Förderung beträgt pauschal pro lizensiertem Übungsleiter bis maximal 150,00 Euro im Jahr.

3.3 Antragsverfahren und Zahlung

Der Antrag kann durch den Vorstand oder die zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Vereins i. S. d. § 26 BGB bis zum 28.02. des Jahres gestellt werden.

Die Förderung von Übungsleitern wird nach Bestätigung des Haushaltes ausgezahlt.

3.4 Bemessungsgrundlage

Für die Förderung von Übungsleitern sind die im Verein tätigen, nach den Richtlinien des Landessportbundes Thüringen ausgebildeten und lizenzierten ehrenamtlichen Übungsleiter maßgeblich.

Als Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Förderung von Übungsleitern dient die jährliche Meldung (Bestandserhebung) der Vereine an den Landessportbund Thüringen. Das Schulverwaltungs- und Sportamt erhält über den Kreissportbund Eichsfeld eine Ausfertigung dieser Bestandserhebungen und ermittelt danach die Anzahl der zu fördernden Übungsleiter.

3.5 Zuschussempfänger

Zuschussempfänger ist der beantragende Verein, er regelt die Weitergabe des Zuschusses an die Übungsleiter.

3.6 Verwendungsnachweis

Für den Bereich der Förderung von Übungsleitern ist der Verwendungsnachweis bis zum 31.03. des auf die Förderung laufenden Jahres vorzulegen. Der Landessportbund Thüringen prüft in seiner Zuständigkeit im Rahmen der Bestanderhebung die Gültigkeit der zu fördernden Lizenzen. Auf separate Anforderung müssen die Lizenzen von den Sportvereinen dem Schulverwaltungs- und Sportamt als Zuwendungsgeber vorgelegt werden.

4. Förderung der Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter

4.1. Ziel und Zweck der Förderung

Die Förderung soll die Bemühungen der Vereine und Fachverbände in Bezug auf die Ausbildung und Qualifizierung der Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter unterstützen und die damit verbundenen finanziellen Belastungen senken. Eine ständige Aus- und Fortbildung sichert ein fachgerechtes, den neuesten Erkenntnissen angepasstes Lehr-, Trainings- und Wettkampfprogramm und ist für die Nachwuchsrekrutierung in diesen Bereich für die Vereine von besonderer Bedeutung.

4.2. Höhe der Zuwendung

Die Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch den Landessportbund Thüringen, die ihm angeschlossenen Fachverbände oder durch einen Kreisfachverband werden bis zu 50 %, höchstens jedoch mit 100,00 € pro Teilnehmer, bezuschusst.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Lehrgangsgebühren, die für den Lehrgang erforderliche Fachliteratur, Kosten für die Lizenzerteilung und reine Fahrtkosten zum Ausbildungsort und zurück (Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. eine vom Vorsitzenden des Vereins bestätigte Reisekostenabrechnung) unter Berücksichtigung der Beträge des Thüringer Reisekostengesetzes.

4.3. Antragsverfahren und Zahlung

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind über den Verein an das Schulverwaltungs- und Sportamt zu richten. Die Anträge müssen mit einer Befürwortung der entsendenden Vereine versehen sein. Die Auszahlung und Festlegung der Höhe des Zuschusses erfolgt nach absolvierter Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme, dem Schulverwaltungs- und Sportamt sind dazu vorzulegen:

- Einladung bzw. die Ausschreibung zur Veranstaltung,

- eine Ausbildungsbescheinigung des Veranstalters bzw. Kopie der erworbenen Lizenz sowie

- Rechnungen bzw. Quittungen über die in Ziffer 4.2. aufgeführten zuwendungsfähigen Kosten mit entsprechenden Zahlungsnachweisen.

4.4. Zuschussempfänger

Zuschussempfänger ist der Sportverein, er regelt die Weitergabe an die betreffenden Übungsleiter bzw. Kampfrichter.

4.5. Verwendungsnachweis

Als Verwendungsnachweis gilt die Abrechnung gem. Ziffer 4.3.

5. Förderung des Kreissportbundes Eichsfeld e. V.

Zu den Aufgaben des Kreissportbundes Eichsfeld e. V. zählen insbesondere die Unterstützung der Vereinsarbeit im Landkreis durch Beratung und Qualifizierung der Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sowie die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen.

5.1. Höhe der Zuwendung

Der Kreissportbund Eichsfeld erhält für die Organisation und die Sicherstellung eines funktionsfähigen Geschäftsbetriebs (inhaltliche Arbeit) eine jährliche maximale Zuwendung von 15.000,00 Euro.

Für die Durchführung der Kreisjugendspiele bzw. die Unterstützung bei der Durchführung von Sportveranstaltungen mit besonderer sportlicher Bedeutung kann eine jährliche Zuwendung von maximal 5.000,00 Euro gewährt werden.

5.2 Antragsverfahren und Zahlung

Der Kreissportbund Eichsfeld beantragt beim Schulverwaltungs- und Sportamt die Zuwendung für die inhaltliche Arbeit bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen bis zum 31.03. eines jeden Jahres. Die Auszahlung erfolgt nach Bestätigung des Haushaltes.

5.3 Verwendungsnachweis

Für die inhaltliche Arbeit sind nach Abschluss des Geschäftsjahres spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres geeignete Verwendungsnachweise vorzulegen. Als Nachweis gelten insbesondere:

- Tätigkeitsbericht über die Aufgaben- und Vereinsarbeit des KSB

- Bericht der Kassenprüfer,

- aktueller Bescheid des Finanzamtes zur Gemeinnützigkeit (nicht älter als 3 Jahre).

Für die Durchführung der Kreisjugendspiele sind die Mittel zweckgebunden für Sachkosten zu verwenden und bis zum Jahresende nachzuweisen. Beispiele sind insbesondere

- Pokale, Urkunden und Medaillen,

- Medizinische Betreuung,

- Entschädigung für Kampf- und Schiedsrichter, Fahrtkosten.

Für Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung ist eine Übersicht der geförderten Veranstaltungen nebst Förderhöhe bis zum Jahresende vorzulegen.

6. Förderung der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Meisterschaften und Bestenermittlung

6.1. Ziel und Zweck der Förderung

Mit der Förderung soll den Vereinen eine wirksame finanzielle Hilfe zur Bewältigung der Kosten für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an den folgenden Veranstaltungen gewährt werden:

- Thüringer Landesmeisterschaften

- Regionale Meisterschaften

- Deutsche Meisterschaften

- Pokalrunden und Bestenermittlung auf gleicher Ebene.

Gefördert wird nur die Teilnahme an den entsprechenden Endrundenwettkämpfen im Kinder- und Jugendbereich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

6.2. Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der Art der Veranstaltung und soll, mit ihrem einhergehenden spezifischen Aufwand der Teilnehmer, z. B. für Startgelder, Fahrtkosten (wie Ziffer 4.2.), Übernachtungskosten u. ä. abdecken.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Sportgeräte, -bekleidung

und Verpflegung.

Die Zuwendung beträgt für die Teilnahme an den

- Thüringer Landesmeisterschaften, Landespokalwettkämpfen oder Regionalen Wettkampfveranstaltungen bis zu 150,00 € pro Mannschaft oder bis zu 15,00 € pro Teilnehmer und Tag

- Deutschen Meisterschaften bis zu 260,00 € pro Mannschaft oder bis zu 25,00 € pro Teilnehmer und Tag

6.3. Antragsverfahren und Zahlung

Förderanträge sind spätestens 2 Monate nach dem Wettkampftermin durch den Verein schriftlich an das Schulverwaltungs- und Sportamt zu richten. Für die Auszahlung und Festlegung der Höhe des Zuschusses sind dem Schulverwaltungs- und Sportamt sind dazu folgende Belege vorzulegen:

- Art des Wettkampfes, die Anzahl der Teilnehmer sowie die offizielle Wettkampfausschreibung

- Rechnungen, Quittungen und Reisekostenabrechnungen über die nach Ziffer 6.2 zuwendungsfähigen Kosten. Es ist zu beachten, dass die genutzten Fahrzeuge optimal ausgelastet sind.

- ein Wettkampfprotokoll und eine vom Wettkampfteilnehmer unterschriebene und durch den Vereinsvorsitzenden bestätigte Teilnehmerliste.

6.4 Zuschussempfänger

Zuschussempfänger ist der zum Wettkampf entsendende Verein oder Fachverband.

6.5 Verwendungsnachweis

Als Verwendungsnachweis gilt die Abrechnung gem. Ziffer 6.3.

IV. Förderung in besonderen Fällen

1. Treten für einen Verein besondere Belastungen ein, für die eine Förderung nach Abschnitt III dieser Richtlinie nicht vorgesehen ist, kann ein einmaliger Zuschuss zur Weiterführung der Vereinsarbeit bewilligt werden.

Der Antrag muss eine genaue Schilderung des Sachverhaltes und der Finanzsituation enthalten und ist mit einer Stellungnahme der zuständigen Gemeindeverwaltung beim Schulverwaltungs- und Sportamt einzureichen. Die Zahlungsunfähigkeit eines Vereins aufgrund zu geringer Beitragseinnahmen ist kein Fördergrund.

2. Über eine Bewilligung entscheidet der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Schule, Sport und Kultur.

3. Über die Verwendung des Zuschusses und des damit erreichten Erfolges für den Verein ist innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt dem Schulverwaltungs- und Sportamt ein Nachweis vorzulegen.

V. Für alle Förderbereiche geltende Bestimmungen

1. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer beantragten Zuwendung besteht nicht. Förderungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgereicht werden.

2. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

3. Die Verwendung des Zuschusses ist in der in dieser Richtlinie in Abschnitt III festgelegten Form und Frist nachzuweisen.

4. Bei nachgewiesenem Missbrauch von Fördermitteln bzw. vorsätzlich falschen Angaben in der Antragstellung erfolgt eine Rückforderung der Mittel bzw. ein Förderungsausschluss.

5. Der Landkreis Eichsfeld ist in jedem Förderungsfall berechtigt, selbst oder durch Beauftragte prüfen zu lassen, ob der Zuschuss zweckentsprechend verwendet wurde.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren. Eine Verweigerung der Prüfung hat die Rückforderung der gewährten Zuwendung zur Folge.

VI. Schlussbestimmungen

1. Zuständigkeit

Anträge auf Sportförderung nach dieser Richtlinie sind schriftlich entsprechend Abschnitt III an den Landkreis Eichsfeld, Schulverwaltungs- und Sportamt, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, zu richten.

2. Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Sportförderrichtlinie tritt zum 01.01.2027 in Kraft.

Heilbad Heiligenstadt, den 28.07.2026

gez.

Dr. Frant

Landrätin

 

 

 

1. Änderungssatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld

Aufgrund der §§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBI. S.277, 288),

und der Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung - ThürHortkBVO) vom 12.03.2013 (GVBI. S. 91), zuletzt berichtigt am 19.04.2013 (GVBI. S. 143)

sowie des § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchuIG) vom 30.04.2003 (GVBI. S. 238), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBI. S. 204, 209),

hat der Kreistag des Landkreises Eichsfeld in seiner Sitzung am 17.06.2026 die folgende Änderung der Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld beschlossen:

Artikel 1

§ 3

An-, Ab- und Ummeldungen

Absatz 5 entfällt.

Artikel 2

§ 5

Personenbezogene Daten

Absatz 1 Buchstabe d) Anstrich 5

„… nach § 1 Abs. 1 und 2 Thüringer Kindergarten…“

wird ersetzt durch „… nach § 1 Abs. 1 und 2 Thüringer Kindergartengesetz…“

Artikel 3

§ 6

Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

Heilbad Heiligenstadt, den 10.07.2026.                                          (Siegel)

gez.

Dr. Frant

Landrätin

Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen

- keine

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