Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 34
Herausgeber: Landkreis Eichsfeld
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Inhaltsübersicht
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen
- keine
Inhalt
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld
Aufgrund der §§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S.277, 288),
und der Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung - ThürHortkBVO) vom 12.03.2013 (GVBl. S. 91), zuletzt berichtigt am 19.04.2013 (GVBl. S. 143) sowie des § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 30.04.2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 204, 209), hat der Kreistag des Landkreises Eichsfeld in seiner Sitzung am 25.06.2025 die folgende Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld beschlossen:
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Horte an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen (im folgenden Schulhorte genannt) werden von dem Landkreis Eichsfeld als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Schulhorte werden vom Schulleiter nach Anhörung der Schulelternvertretung mit Genehmigung des Schulamtes festgelegt. Die Öffnungszeiten liegen zwischen 06.00 Uhr und 17.00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
§ 3
An-, Ab- und Ummeldungen
- Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig. Durch die Eltern ist ein Hortplatz bei der zuständigen Schule schriftlich zu beantragen. Es gilt § 1 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG).
- Die Aufnahme gilt ab Beginn des Monats, zu dem das Kind angemeldet wird.
- Ab- und Ummeldungen müssen bis zum 20. des Monats schriftlich bei der zuständigen Grundschule erfolgen und werden zum Monatsende wirksam.
- Bei nicht fristgerechter Ab- und Ummeldung gilt die Anmeldung für einen weiteren Monat.
- Werden die Gebühren zweimal hintereinander nicht oder nicht ordnungsgemäß gezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Hortplatz. Das Kind kann nach Anhörung der Personensorgeberechtigten vom weiteren Besuch des Schulhortes ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter auf Vorschlag des Schulverwaltungsamtes. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
§ 4
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder eine im Voraus zu zahlende Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.
§ 5
Personenbezogene Daten
(1) Soweit für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in den Schulhort sowie für die Festsetzung, den Zahlungsverkehr und die Kontrolle der Zahlungseingänge der Benutzungsgebühren erforderlich, werden durch die zuständige Schule folgende personenbezogene Daten bei den Personensorgeberechtigten erhoben:
a) Stammdaten:
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des anzumeldenden Kindes
- Name und Anschrift der Eltern (Antragsteller)
- Bankverbindung der Gebührenschuldner, wenn Lastschrifteinzug gewünscht
- Telefonnummer der Eltern
b) Daten zur Berechnung der Benutzungsgebühr:
- Aufenthaltsdauer im Hort durchschnittlich über 10 Stunden/Woche (ja/nein)
- Aufenthaltsdauer während der Schulzeit oder ausschließlich in den Ferien
- Einkommensteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigung oder andere geeignete Unterlagen zum Nachweis des Einkommens des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahres bzw. bei Fehlen dieses Einkommensteuerbescheides der letzte Einkommensteuerbescheid
- Anzahl der Kinder mit Kindergeldberechtigung von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern (Nachweis mittels geeigneter Unterlagen)
- Anzahl der Kinder von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern, die gleichzeitig mit dem anzumeldenden Kind den Schulhort oder eine Kindertages-einrichtung oder die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 Thüringer Kindergartengesetz besuchen (Nachweis mittels geeigneter Unterlagen)
- Bezug von Leistungen
- zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -,
- zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -,
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes.
Der Bezug von Leistungen ist mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(2) Die von der zuständigen Schule erhobenen Daten werden dann an die erforderliche datenverarbeitende Stelle (Schulverwaltung) übermittelt.
(3) Bei der Schulverwaltung werden die nach Abs. 1 ermittelten Daten automatisiert verarbeitet und zur Berechnung der Benutzungsgebühr verwendet. Beim Fehlen von Daten kann die Schulverwaltung diese Daten selbst bei den Personensorgeberechtigten erheben.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Schulverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung kann insbesondere unterbleiben, wenn die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld vom 23.07.2013 außer Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, den 31.07.2025
Landkreis Eichsfeld
- Siegel –
Dr. Marion Frant
Landrätin
Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld
Aufgrund der §§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S.277, 288),
der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288),
des § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30.04.2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387),
des § 5 der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (ThürHortkBVO) vom 12.03.2013 (GVBl. S.91), berichtigt am 19.04.2013 (GVBl. S. 143) und des § 4 der Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen des Landkreises Eichsfeld vom 25.06.2025:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für alle Horte an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen (im folgenden Schulhorte genannt) in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld.
§ 2
Gebührenerhebung
Der Landkreis Eichsfeld erhebt für die Benutzung der Schulhorte eine angemessene Beteiligung der Eltern an den sonstigen Betriebskosten, unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl, gemäß § 5 ThürHortkBVO (Benutzungsgebühren) nach Maßgabe dieser Satzung. Die Anmeldung zum Schulhort erfolgt in der Regel für ein Schuljahr.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Eltern der Kinder in Schulhorten; es gilt § 1 Abs. 3 ThürSchFG.
(2) Die Eltern sind Gesamtschuldner.
(3) Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt.
(4) Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrenntlebenden Eltern, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 4
Entstehen und Ende der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in den Schulhort aufgenommen wird.
(2) Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung oder der Ausschluss des Kindes wirksam werden.
(3) Die Gebührenschuld beginnt bzw. endet bei tageweiser Aufnahme in den Hort mit dem Tag der An- bzw. Abmeldung.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung
(1) Die Gebühren sind als Monatsbetrag zu entrichten.
(2) Die Gebühren sind zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an den Landkreis Eichsfeld zu entrichten.
(3) Eine Zahlung der Gebühr direkt im Schulhort ist nicht zulässig.
(4) Die Tagesgebühren nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung werden am Tag des Hortbesuchs fällig und sind vor dem Beginn des Hortbesuchs zu entrichten.
§ 6
Einkommen
(1) Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören das Einkommen der Eltern und das Einkommen des Kindes, das den Schulhort besucht.
(2) Leben die Eltern getrennt, so gehört abweichend von Abs. 1 anstelle des Einkommens der Eltern das Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt und das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners zu dem zu berücksichtigenden Einkommen.
(3) Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrenntlebenden Eltern, gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 7
Berechnung des Einkommens
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Liegen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht vor, ist Einkommen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten, mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus anderen Kalenderjahren ist nicht zulässig. Von dem Einkommen sind pauschal und nach Maßgabe des Abs. 2 abzusetzen:
- Die zu entrichtende Einkommensteuer,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge der Höhe nach angemessen sind sowie in tatsächlicher Höhe Unterhaltsleistungen.
(2) Zur Abgeltung der Absetzungstatbestände nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 wird von den einzelnen Einkünften ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze abgezogen:
- bei steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften 34 vom Hundert,
- bei Beamtenbezügen 24 vom Hundert,
- bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkünften 50 vom Hundert,
- bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkünften 16 vom Hundert,
- bei weder einkommensteuerpflichtigen noch Sozialversicherungspflichtigen Einkünften 5 vom Hundert.
Liegen beim Schuldner der Betriebskostenbeteiligung neben den Einkünften nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auch Einkünfte nach Satz 1 Nr. 3 vor, werden von den Einkünften nach Satz 1 Nr. 3 lediglich 14 vom Hundert abgezogen. Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann auf Antrag abweichend von Satz 1 die konkrete Höhe der Absetzungstatbestände nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 in Abzug gebracht werden.
(3) Als Einkommen gelten auch, soweit sie nicht schon von Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 erfasst sind, Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen. Als Einkommen des Kindes gelten ausschließlich Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenenrenten. Das Kindergeld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrages sowie des Erhöhungsbetrages bei Mehrlingsgeburten anrechnungsfrei.
(4) Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahres. Es wird ermittelt, indem das Einkommen nach den Absätzen 1 bis 3 durch zwölf geteilt wird. Grundlage der Einkommensermittlung sind der Einkommensteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen. Liegt ein erforderlicher Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung nicht vor, gilt als Grundlage für die Festsetzung der Betriebskostenbeteiligung der letzte Einkommensteuerbescheid; das darin ausgewiesene Einkommen ist für jedes zurückliegende Jahr um drei vom Hundert zu erhöhen. Sofern zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorgelegt werden können, ist aufgrund der Angaben des Einkommensbeziehers ein vorläufiger Bescheid zu erstellen. Nach Vorlage der fehlenden Einkommensnachweise wird die Gebühr endgültig festgesetzt.
(5) Das nach § 6 zu berücksichtigende und nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete durchschnittliche Monatseinkommen ist für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind einer Familie um jeweils 220 Euro zu reduzieren; bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(6) Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare, Lebenspartner oder Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Ein zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrenntlebenden Eltern lebendes Kind, wird als Kind in beiden Haushalten berücksichtigt. Als Familie gilt auch die Pflegefamilie.
§ 8
Höhe der Benutzungsgebühr
(1) Die Höhe der monatlichen Gebühr beträgt bei einem monatlichen Einkommen nach §7
- bis 1.060 Euro 0,00 Euro
- über 1.060 Euro bis 1.500 Euro 16,00 Euro
- über 1.500 Euro bis 2.500 Euro 32,00 Euro
- über 2.500 Euro 40,00 Euro
(2) Für jedes Kind, das ausschließlich in den Ferien im Schulhort angemeldet ist, beträgt die Gebühr 4,00 Euro pro Tag.
(3) Werden innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Nachweise zur Einkommensermittlung nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder erklären die Eltern, dass sie keine Nachweise zur Einkommensermittlung vorlegen werden, erfolgt die Zuordnung zu der Einkommensgruppe nach Abs. 1 Nr. 4.
§ 9
Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände
(1) Die Anmeldung im Schulhort kann auch für eine regelmäßige Betreuung von nicht mehr als zehn Stunden in der Woche erfolgen. In diesem Fall ermäßigt sich die Gebühr nach § 8 Abs. 1 um 40 vom Hundert. Bei der Berechnung der Betreuungszeiten bleiben Betreuungszeiten, die zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmäßigen Ende des Unterrichts anfallen, außer Betracht. Bei Änderungen der regelmäßigen Betreuungszeit wird die Betriebskostenbeteiligung ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die geänderte regelmäßige Betreuungszeit vorliegt.
(2) Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt, elf Tage oder weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die Gebühr nach § 8 Abs. 1 um die Hälfte für diesen Monat; bei weniger als fünf Schultagen entfällt die Gebühr für diesen Monat. Bei An- und Abmeldungen während des laufenden Schuljahres entsteht die Betriebskostenbeteiligung auch für den Monat in voller Höhe, in dessen Verlauf die An- oder Abmeldung wirksam wird.
(3) Die Höhe der Betriebskostenbeteiligung nach § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 und 2 ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende Kind einer Familie um jeweils 25 vom Hundert je weiterem Kind der Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindergartengesetzes besucht. Bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl der Kinder und ihr gleichzeitiger Besuch der Einrichtungen nach Satz 1 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen
(4) Wer im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen
- zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist,
wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühesten ab dem Kalendermonat der Antragsstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen von einer Beteiligung an Betriebskosten befreit. Das Entfallen dieser Leistungen hat der Schuldner dem Schulträger unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Gebühr wird ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Leistungen nicht mehr vorliegen. Für ein Kind, für das Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch gewährt wird, wird bei Vorlage geeigneter Unterlagen keine Gebühr erhoben; dies gilt für Hilfe zur Erziehung nach § 33 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch entsprechend, sofern den Pflegeeltern nicht das Sorgerecht für das Pflegekind übertragen wurde.
(5) Für den Kalendermonat Juli eines jeweiligen Schuljahres wird keine Beteiligung an den Betriebskosten erhoben. Dies gilt nicht für Kinder, die den Schulhort ausschließlich in den Ferien besuchen.
§ 10
Änderungstatbestände
(1) Bei Änderungen in der Anzahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht bzw. die gleichzeitig eine andere Einrichtung besuchen, wird die Betriebskostenbeteiligung ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Änderung vorliegt.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 ist das laufende Monatseinkommen zugrunde zu legen, wenn das laufende Bruttomonatseinkommen um mindestens 20 vom Hundert höher oder niedriger ist als das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs und seine voraussichtliche Erzielung für die Dauer des laufenden Kalenderjahres glaubhaft gemacht wird. Vermögenseinkommen und jährliche Sonderzuweisungen, die im laufenden Kalenderjahr anfallen, werden anteilig hinzugerechnet. Die Gebühr wird zunächst vorläufig festgesetzt; eine endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf des laufenden Kalenderjahrs. Treten Änderungen im Sinne des Satzes 1 nachträglich ein, erfolgt eine Neufestsetzung frühestens ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Einkommensänderung vorliegt. Einkommenssteigerungen in dem in Satz 1 bestimmten Umfang sind dem zuständigen Schulträger unter Vorlage geeigneter Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
§ 11
Auskunftspflichten
(1) Grundlage der Einkommensermittlung sind der Einkommenssteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen. Diese sind von den Gebührenschuldnern bei der Hortanmeldung vollständig in Kopie einzureichen.
(2) Einkommensänderungen sowie Änderungen bei der Anzahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht bzw. die gleichzeitig eine andere Einrichtung besuchen, sind dem Schulträger unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Landkreis Eichsfeld ist berechtigt, die der Beteiligung an den Betriebskosten zugrundeliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern jederzeit zu überprüfen; im Falle falscher oder unterlassener Angaben kann die Beteiligung an den Betriebskosten rückwirkend neu festgesetzt werden.
§ 12
Festlegung der Gebühren
Der Landkreis Eichsfeld erlässt einen Gebührenbescheid, aus dem die Höhe der Betriebskostenbeteiligung nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft des Landkreis Eichsfeld vom 23.07.2013 außer Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, den 31.07.2025
Landkreis Eichsfeld
- Siegel –
Dr. Marion Frant
Landrätin
Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen
- keine