Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 33/2026

Herausgeber: Landkreis Eichsfeld

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Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)

Inhaltsübersicht

Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen

- keine

Inhalt

Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld

Bekanntgabe der 2. Änderung der Entgeltordnung der Eichsfelder Musikschule

Der Kreistag des Landkreises Eichsfeld hat in seiner Sitzung am 17.06.2026 folgende Neubekanntmachung der Entgeltordnung der Eichsfelder Musikschule beschlossen:

§ 1 Entgeltpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Eichsfelder Musikschule werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben.

(2) Musikschüler können nur zusätzlich zum Hauptfachunterricht Ergänzungsfächer nach Ziff. (3) der Anlage I zu dieser Entgeltordnung belegen. Für Ensemblemitglieder, die keinen Hauptfachunterricht erhalten, wird ein Entgelt nach Ziff. (4) der Anlage zu dieser Entgeltordnung erhoben.

§ 2 Entgeltschuldner

(1) Zur Zahlung des Entgeltes ist verpflichtet, wer Leistungen der Eichsfelder Musikschule in Anspruch nimmt.

(2) Bei minderjährigen Musikschülern sind die gesetzlichen Vertreter Entgeltschuldner, mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Entgeltpflicht, Fälligkeit

(1) Das Unterrichtsentgelt wird als Jahresentgelt für das Kalenderjahr berechnet und in zwei gleichen Raten am 01.03. und am 01.10. fällig.

Für Unterrichtsangebote von kürzerer Laufzeit (Kurse) können vom Schulleiter abweichende Fälligkeitstermine festgelegt werden.

(2) Das Musikschuljahr entspricht dem Schuljahr an den allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Thüringen, einschließlich aller Schulferien. In den Schulferien und an gesetzlichen Feiertagen wird kein Unterricht erteilt.

(3) Bei Eintritt in die Musikschule nach Beginn des Schuljahres entsteht die Entgeltpflicht zu diesem Zeitpunkt. Das zu berechnende Jahresentgelt verringert sich dabei um zwölftel Anteile bis zum Eintrittsmonat. Erfolgt ein Eintritt in der zweiten Monatshälfte, wird für diesen Monat 1/24 des Jahresentgeltes berechnet.

Bei der Berechnung von Teilentgelten wird zu Gunsten der Musikschüler auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet.

(4) Mit Ablauf zeitlich befristeter Ausbildungen bzw. mit dem Wirksamwerden einer Kündigung endet die Entgeltpflicht.

§ 4 Entgelte

(1) Für jede/n Musikschüler/in wird bei Beginn der Ausbildung ein einmaliges Aufnahmeentgelt gemäß Anlage I, die Bestandteil dieser Entgeltordnung ist, erhoben und mit der ersten Rechnungslegung fällig.

(2) Für den Unterricht an der Eichsfelder Musikschule sowie die Ausleihe von Musikinstrumenten ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes bemisst sich nach der Anlage I dieser Entgeltordnung.

(3) Die Entgelte werden nach Teilnehmergruppen differenziert. Es wird unterschieden zwischen:

  1. Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Schülertarif sowie
  2. Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Erwachsenentarif.

(4) Dem Schülertarif unterliegen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

(5) Dem Erwachsenentarif unterliegen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht unter Absatz 4 fallen.

(6) Der Anspruch auf Einordnung in den Schülertarif ist der Musikschule auf Verlangen nachzuweisen.

Wird ein erforderlicher Nachweis nicht erbracht, erfolgt die Einstufung in den Erwachsenentarif.

(7) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Status zu Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres. Änderungen werden zum Beginn des folgenden Schulhalbjahres wirksam.                             

§ 5 Ermäßigungen

(1) Geschwisterermäßigung

  1. Besuchen mehrere kindergeldberechtigte Kinder einer Familie gleichzeitig die Musikschule und unterliegen dem Schülertarif, wird für das zweite und jedes weitere Kind eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent gewährt.
  2. Ein Anspruch auf Geschwisterermäßigung besteht nur für Zeiträume, in denen mindestens zwei kindergeldberechtigte Kinder einer Familie gleichzeitig unterrichtet werden.
  3. Die Ermäßigung wird auf das jeweils niedrigste zu zahlende Unterrichtsentgelt der berücksichtigungsfähigen Kinder angewendet.
  4. Die Geschwisterermäßigung wird nur für den Hauptunterricht nach Ziffer 2 der Anlage I zu dieser Entgeltordnung gewährt.
  5. Voraussetzung für die Gewährung der Geschwisterermäßigung ist das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld.
  6. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Nachweis unaufgefordert vorzulegen.
  7. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht erbracht oder entfällt die Anspruchsvoraussetzung, entfällt die Geschwisterermäßigung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen. Eine entsprechende Berücksichtigung erfolgt bei der nächsten Rechnungslegung.
  8. Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Erwachsenentarif sind von der Geschwisterermäßigung ausgeschlossen.

(2) Sozialermäßigung

  1. Empfängt der Entgeltschuldner Leistungen

a) zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

b) zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

c) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

d) nach dem Wohngeldgesetz oder

e) nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag),

wird diesem auf schriftlichen Antrag ab dem Kalendermonat der Antragstellung bis zum Entfallen der Ermäßigungsvoraussetzungen eine Ermäßigung in Höhe von 40 Prozent auf das Unterrichtsentgelt gewährt.

  1. Bei Vorliegen wichtiger Härtefallgründe kann in den unter Absatz 1 genannten Fällen auf schriftlichen im Einzelfall eine darüber hinaus gehende Ermäßigung durch die Eichsfelder Musikschule im Einvernehmen mit dem Finanzverwaltungsamt des Landkreises Eichsfeld gewährt werden.
  2. Das Entfallen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der Entgeltschuldner der Musikschule unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Entgelt wird ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Leistungen nicht mehr vorliegen.
  3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden beide Ermäßigungen gemäß Absatz 1 und 2 gewährt.
  4. Wird bei Musikschülern eine besondere Begabung festgestellt, kann zusätzlich zum Hauptunterricht
    (Ziffer (2) Anlage I) Förderunterricht erteilt werden. Die Entscheidung darüber treffen der Fachlehrer und der Schulleiter einvernehmlich, dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Der Förderunterricht ist entgeltpflichtig. Das Entgelt richtet sich nach Ziff. (2) Anlage I.
  5. Die Musikschule ist bei gewährten Ermäßigungen nach Absatz 1 oder 2 berechtigt, die zugrunde liegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern jederzeit zu überprüfen. Im Fall falscher oder unterlassener Angaben kann das Unterrichtsentgelt rückwirkend neu festgesetzt werden.

§ 6 Überlassen von Instrumenten der Eichsfelder Musikschule

(1) Die Instrumente werden nach Verfügbarkeit überlassen, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Bei einem Ausscheiden aus der Musikschule sind die überlassenen Instrumente unverzüglich zurückzugeben.

(2) Für überlassene Instrumente wird ein Entgelt berechnet. Die Höhe des Entgeltes bemisst sich nach der Anlage I zu dieser Entgeltordnung.

(3) Die Zahlung es Entgeltes ist fällig zum 01.03. und 01.10. eines Kalenderjahres.

Bei Beginn des Mietverhältnisses nach einem der Fälligkeitstermine ist das Entgelt fällig innerhalb des Rechnungshalbjahres (bis 30.06. bzw. bis 31.12.). Für den Monat des Mietbeginns und des Mietendes ist die gesamte Monatsmiete zu zahlen.

§ 7 Erstattung bei ausgefallenem Unterricht

(1) Fällt der Unterricht aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat oder wegen Krankheit einer Lehrkraft in einem zusammenhängenden Zeitraum von vier Wochen mehr als zweimal aus und kann der Unterricht nicht nachgeholt werden, so wird das Unterrichtsentgelt anteilig für die Zahl der ausgefallenen Stunden ab der 3. ausgefallenen Unterrichtseinheit bei der nächsten Rechnungslegung gutgeschrieben oder erstattet.

(2) Versäumt der Schüler mehr als zwei aufeinanderfolgende Unterrichtseinheiten auf Grund von Krankheit oder einer Kur- oder Rehamaßnahme, kann durch Vorlage eines ärztlichen Attestes ab der darauffolgenden dritten Unterrichtsstunde die Unterrichtsgebühr anteilig zurückerstattet werden.

Das Attest ist bis spätestens zwei Monate nach ihrem Entstehungsgrund bei der Eichsfelder Musikschule vorzulegen.

(3) Bleibt der Schüler dem Unterricht ohne die in Absatz 1 und 2 genannten Gründe fern, so hat er keinen Anspruch auf die Erstattung des Entgelts für die ausgefallene Unterrichtseinheit.

(4) Entfällt der Musikunterricht aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, wie unvorhergesehene Naturereignisse oder behördliche Schließungsanordnungen von Schulen, besteht kein Erstattungsanspruch.

§ 8 Kündigungen

(1) Eine Kündigung ist für beide Seiten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu folgenden Terminen möglich:

  • zum Schuljahresende entsprechend dem Ferienkalender für die allgemein-bildenden Schulen des Landes Thüringen und
  • zum 31.12. eines Jahres

Die Kündigung muss fristgerecht in schriftlicher Form erfolgen.

Zu viel gezahlte Entgelte werden bei ordnungsgemäßer Kündigung zurückgezahlt.

(2) In den Ausbildungsarten nach Ziffer (1) Anlage I – Grundstufe – gilt automatisch eine Probezeit von 4 Wochen. In der Probezeit kann eine Ausbildung ohne Kündigung nach Abs. 1 jederzeit abgebrochen werden. Ein Entgelt wird bei Abbruch innerhalb der Probezeit nicht fällig.

Nach der Probezeit ist eine Kündigung nach Abs. 1 oder Abs. 3 möglich.

(3) Bei Eintritt außergewöhnlicher Gründe ist eine sofortige Kündigung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Als außergewöhnliche Gründe gelten z. B.:

  • schwere Erkrankungen, die eine Fortführung des Unterrichts unmöglich machen,
  • der Eintritt finanzieller Notlagen wie Arbeitslosigkeit,
  • unvorhergesehene Ortswechsel,
  • eine Erhöhung der Entgelte.

Der Eintritt eines außergewöhnlichen Grundes ist glaubhaft zu belegen.

Die Musikschule ist zur Kündigung nach diesem Absatz berechtigt, wenn:

  • durch das Verhalten des Schülers/der Schülerin eine Fortführung des Unterrichts nicht mehr zumutbar ist,
  • der/die Schüler/in voraussichtlich länger als zwei Monate am Unterricht nicht teilnehmen kann,
  • der Entgeltschuldner (§ 2) trotz Mahnung mit der Entgeltzahlung länger als 4 Wochen im Rückstand ist.

§ 9 Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Entgeltordnung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

 

Heiligenstadt, den 18.06.2026

gez.

Dr. Frant
Landrätin

Anlage I zur Entgeltordnung der Eichsfelder Musikschule (Stand: 01.08.2026) in Jahresbeträgen

I. Aufnahmeentgelt:

Für jede/n Musikschüler/in wird bei Beginn der Ausbildung ein einmaliges Aufnahmeentgelt in Höhe von 10,00 EURO erhoben und mit der ersten Rechnungslegung fällig.

 

II. Unterrichtsentgelte:

 

(1) Kurse der Grundstufe als

Gruppenunterricht:                                               Kursentgelt in Euro pro Person

1. Musikalische Früherziehung

(1 Stunde zu 45 Min. pro Woche)                                        198,00

2. Musikalischer Grundkurs

(1 Stunde zu 45 Min. pro Woche)                                        198,00

3. Spiel auf Instrumenten (Orff usw.)

(1 Stunde zu 45 Min. pro Woche)                                        216,00

4. zusätzliche Kursangebote (z.B. IK) 228,00

 

(2) Instrumental- und Vokalausbildung:             „Schülerentgelt“     „Erwachsenenentgelt“                                                                    

1. Einzelunterricht

(Unterrichtsstunde zu 45 Min. pro Woche)                   744,00                       888,00

2. Einzelunterricht

(Unterrichtsstunde zu 30 Min. pro Woche)                   492,00                       600,00

3. Gruppenunterricht für 2 Schüler

(1 Stunde zu 45 Min. pro Woche)                                  444,00                       540,00

4. Gruppenunterricht für 3 Schüler

(Unterrichtsstunde zu 45 Min. pro Woche)                   324,00                       396,00

5. Gruppenunterricht für 4 Schüler

(Unterrichtsstunde zu 45 Min. pro Woche)                   264,00                       312,00

 

(3) Unterricht in den Ergänzungsfächern: Jahresentgelt in Euro pro Person

1. Musiklehre Grundkurs   96,00                      

2. Musiklehre Spezialkurs 192,00

           

(4) Unterricht im Ensemble – ohne Hauptfach nach Ziff. (2)

                                                                         „Schülerentgelt“     „Erwachsenenentgelt“                                                       

Ensembleunterricht                                                  216,00                       252,00

 

III. Überlassung von Musikinstrumenten:

Mietentgelte werden monatlich pro überlassenem Instrument wie folgt berechnet:

Wiederbeschaffungswert in EUR:

Miete in EUR

bis 1.000,00

15,00

1.001,00 – 1.500,00

17,00

1.501,00 – 2.000,00

19,00

ab 2.001,00

21,00

Die Mietentgelte sind Bruttoangaben und enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer.

Bekanntmachung der Prüfungsordnung für die Kreisausbildung der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Eichsfeld vom 18. Juni 2026

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und der §§ 11 Abs. 1 und 12 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S. 233) erlässt der Landkreis Eichsfeld folgende Prüfungsordnung:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt die Durchführung theoretischer und praktischer Prüfungen im Rahmen der Kreisausbildung der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Eichsfeld.

(2) Sie gilt für alle durch den Landkreis organisierten Lehrgänge auf Kreisebene.

(3) Ziel ist die Feststellung der fachlichen, taktischen und sicherheitsrelevanten Befähigung der Lehrgangsteilnehmer.

§ 2 Rechtsgrundlagen

Die Prüfungen erfolgen auf Grundlage

  • des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG),
  • der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO),
  • der Feuerwehr-Dienstvorschriften (insbesondere FwDV 2),
  • der Ausbildungsrichtlinien der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
  • der Ausbildungsrahmenrichtlinie des Landkreises Eichsfeld,
  • der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und
  • einschlägiger kommunal- und datenschutzrechtlicher Vorschriften.

§ 3 Träger und Zuständigkeit

(1) Träger der Kreisausbildung ist der Landkreis Eichsfeld.

(2) Die organisatorische Verantwortung obliegt dem Kreisbrandinspektor oder einer durch den Landkreis bestellten Person.

(3) Die Prüfungen werden durch eine Prüfungskommission, bestehend aus

  • dem Lehrgangsleiter (Vorsitz),
  • mindestens einem Kreisausbilder und
  • durch einen weiteren fachlich geeigneten Feuerwehrangehörigen, abgenommen.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer ordnungsgemäß zum Lehrgang gemeldet wurde, regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat (grundsätzlich 100 % Anwesenheit) und die persönlichen Voraussetzungen gemäß ThürBKG erfüllt.

§ 5 Prüfungsarten

Die Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Beide Prüfungsteile sind eigenständig zu bestehen.

§ 6 Theoretische Prüfung

(1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich oder digital.

(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 65 % der jeweils erreichbaren, Gesamtpunktzahl erzielt wurden.

(3) Täuschungsversuche führen zum Nichtbestehen.

§ 7 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung erfolgt in Form von Einsatzübungen oder Stationsprüfungen.

(2) Bewertet werden insbesondere die Einhaltung der Feuerwehr-Dienstvorschriften, das taktisch richtige Vorgehen, die Gerätekunde, die Einhaltung der Unfallverhütungsvor-schriften sowie Teamfähigkeit und Kommunikation.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = hervorragende Leistung

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(4) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note (4) erreicht wurde.

(5) Schwere Sicherheitsverstöße führen zum Nichtbestehen.

§ 8 Bewertung und Bestehen

Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile erfolgreich absolviert wurden. Über das Bestehen wird eine Bescheinigung des Landkreises ausgestellt. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 9 Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist zum nächsten Lehrgang in diesem Format in Absprache mit der Brandschutzdienststelle und dem Lehrgangsleiter, längstens nach sechs Monaten, möglich.

§ 10 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und Thüringer Datenschutzgesetz. Prüfungsunterlagen sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

§ 11 Rechtsbehelf

Gegen Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Landkreis Eichsfeld Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Landkreis als Träger der Kreisausbildung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 18.06.2026

 

gez.
Dr. Mario Frant

Landrätin

Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung

Der Landkreis Eichsfeld, Jobcenter hat gegen Herrn Klinkosch, Fabrice unbekannten Aufenthalts, zuletzt bekannte Wohnanschrift: Rusteberger Str. 1, 37318 Marth am 09.07.2026 unter dem Aktenzeichen 9400/370757/L3H34 zwei Bescheide erlassen.

Die Bescheide werden nunmehr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II), §§ 37, 65 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X), § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zugestellt.

Die Bescheide können im Jobcenter Landkreis Eichsfeld, Leinegasse 8, Zimmer 207 gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu den festgelegten Öffnungszeiten eingesehen werden.

Durch öffentliche Bekanntmachungen kann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Der Bescheid gilt an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag der Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 10.07.2026

 

Richter

Amtsleiterin

 

Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.

Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung

Der Landkreis Eichsfeld, Jobcenter hat gegen Herrn Teifel, Albert unbekannten Aufenthalts, zuletzt bekannte Wohnanschrift: Große Wiese 18, 37351 Kreuzebra am 07.07.2026 unter dem Aktenzeichen 9340/255889/L4H43 einen Bescheid erlassen.

Der Bescheid wird nunmehr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II), §§ 37, 65 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X), § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zugestellt.

Der Bescheid kann im Jobcenter Landkreis Eichsfeld, Leinegasse 8, Zimmer 208 gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu den festgelegten Öffnungszeiten eingesehen werden.

Durch öffentliche Bekanntmachungen kann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Der Bescheid gilt an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag der Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 14.07.2026

 

Richter

Amtsleiterin

 

Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.

Bekanntmachung der Entscheidung über den Antrag der Firma Windpark Kirchohmfeld GmbH auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Absatz 1 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei weiteren Windenergieanlagen „WEA 1“ und „WEA 4“ vom Typ Vestas V162 (Nennleistung 7,2 MW, Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m) im Windpark Kirchohmfeld auf den Standorten 37339 Leinefelde-Worbis/ OT Kirchohmfeld, Gemarkung Kirchohmfeld, Flur 10, Flurstücke 55/11, 55/13 und 56/10

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 183), i. V. m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03. Juli 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 225), wird auf Antrag des Vorhabenträgers hiermit folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Der Firma Windpark Kirchohmfeld GmbH, Ella-Barowsky-Straße 44 in 10829 Berlin wurde durch den Landkreis Eichsfeld als Untere Immissionsschutzbehörde ein Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 a BImSchG zu einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei weiteren Windenergieanlagen „WEA 1“ und „WEA 4“ vom Typ Vestas V162 (Nennleistung 7,2 MW, Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m) im Windpark Kirchohmfeld auf den Standorten 37339 Leinefelde-Worbis/ OT Kirchohmfeld, Gemarkung Kirchohmfeld, Flur 10, Flurstücke 55/11, 55/13 und 56/10 erteilt.

In diesem Vorbescheid 03/25 des Landkreises Eichsfeld vom 16.02.2026 (Az.: 56102.001.03/25) wird Folgendes verfügt:

Auf Antrag der Windpark Kirchohmfeld GmbH, Ella-Barowsky-Straße 44 in 10829 Berlin, vom 31.03.2025, zuletzt ergänzt am 03.06.2025, wird durch Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG i. V. m. der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sowie der Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 zu dieser Verordnung festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb der o. g. beantragten zwei weiteren Windenergieanlagen vom Typ Vestas V162 (Nennleistung jeweils 7,2 MW, Nabenhöhe je 169 m, Rotordurchmesser je 162 m) im Windpark Kirchohmfeld auf folgenden Standorten:

WEA

Gemarkung

Flur

Flurstück(e)

Ostwert*

(Rechtswert)

Nordwert*

(Hochwert)

WEA 1

Kirchohmfeld

10

56/10

32594784

5702007

WEA 4

Kirchohmfeld

19

55/11, 55/13

32594950

5701724

* gemäß UTM ETRS 89, Zone 32

hinsichtlich

  1. der durch sie verursachten Immissionen in Form von Schall,
  2. der durch sie verursachten Immissionen in Form von Schattenwurf sowie
  3. der durch sie verursachten Turbulenzintensitäten

genehmigungsfähig sind, sofern die im Weiteren festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen beachtet werden.

 

Inhaltsbestimmungen

A) Dem Antrag liegen folgende Unterlagen zugrunde, welche Bestandteil dieses Vorbescheides sind:

Formular Inhaltsverzeichnis                                                                       (2 Blatt)

1 Antrag

Formular 1.1 – Antrag   für eine Genehmigung oder eine Anzeige nach dem

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)                            (6 Blatt)

Formular 1.2 – Kurzbeschreibung                                                               (8 Blatt)

Formular 1.3 – Sonstiges: Begründung Vorbescheidantrag, Auszug

Handelsregister, Inhaltsverzeichnis und F. 1.1 unterzeichnet      (13 Blatt)

 

2 Lagepläne

Formular 2.1 – Topographische Karte M 1:25.000                                        (2 Blatt)

Formular 2.3 – Amtlicher Flurkartenauszug                                                  (3 Blatt)

Formular 2.7 – Sonstiges: Übersichtslageplan                                               (2 Blatt)

 

3 Anlage und Betrieb

Formular 3.1 – Betriebsbeschreibung                                                           (44 Blatt)

Formular 3.3 – Gliederung der Anlage                                                         (1 Blatt)

Formular 3.7 – Maschinenzeichnungen                                                         (2 Blatt)

 

4 Emissionen und Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage

Formular 4.5 – Betriebszustand und Schallemissionen                                    (1 Blatt)

Formular 4.6 – Schallimmissionen                                                               (71 Blatt)

Formular 4.7 – Sonstige Emissionen                                                            (93 Blatt)

Formular 4.10 – Sonstiges: Allgemeine Informationen zur Umwelt-

verträglichkeit, Schallleistungsspezifikation,

Eingangsgrößen Schallimmissionsprognosen,

Nachweisführung geräuschreduzierter Betrieb                       (54 Blatt)

 

14 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Formular 14.4 – Sonstiges: UVP-Vorprüfung                                                (21 Blatt)

 

16 Anlagespezifische Antragsunterlagen

Formular 16.1.1 – Standorte der Anlagen                                                    (1 Blatt)

Formular 16.1.2 – Raumordnung/ Zielabweichung/ Regionalplanung                 (1 Blatt)

Formular 16.1.3 – Sicherheitstechnische Einrichtungen und Vorkehrungen        (1 Blatt)

Formular 16.1.4 – Standsicherheit                                                              (271 Bl.)

Formular 16.1.5 – Anlagenwartung                                                             (1 Blatt)

Formular 16.1.6 – Zuwegung, Kabelverbindung, Kranstellfläche                       (1 Blatt)

Formular 16.1.7 – Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen                           (1 Blatt)

Formular 16.1.8 – Abstände/ Erschließung                                                   (1 Blatt)

Formular 16.1.9 – Daten der beantragten Anlage                                          (1 Blatt)

Formular 16.1.10 – Oktav-Schalleistungspegel der beantragten Anlage             (1 Blatt)

 

Die Anlagen sind bezüglich der antragsgegenständlichen Genehmigungsvoraussetzungen entsprechend den vorgelegten und in diesem Abschnitt genannten Unterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

B) Dieser Vorbescheid berechtigt nicht zur Errichtung der beantragten Windenergieanlagen oder von Teilen dieser Anlagen.

C) Dieser Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt wird. Auf Hinweis H1 wird ergänzend verwiesen.

D) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.

E) Dieser Vorbescheid ergeht vorbehaltlich der noch ausstehenden Prüfungen der übrigen öffentlich-rechtlichen Belange im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

 

F) Der Erlass weiterer Nebenbestimmungen im möglichen Genehmigungsbescheid wird ausdrücklich vorbehalten. Ausgenommen hiervon sind die Belange Schallimmissionen, Schattenwurfimmissionen und Turbulenzintensität, da dieser Vorbescheid hierzu abschließende Regelungen trifft.

 

G) Betriebsbeschränkung Lärmschutz:

Die antragsgegenständlichen beiden Windenergieanlagen vom Typ VESTAS V162-7.2 sind so zu errichten und zu betreiben, dass folgende Emissionspegel nicht überschritten werden:

 

Anlagen-Bezeich-nung

max. zul. Emissions-pegel

Le max, tags

 

 

 

 

tags
(06:00 Uhr bis 22:00 Uhr)

max. zul. Emissions-pegel

Le max, nachts

 

 

 

 

nachts

(22:00 Uhr bis 06:00 Uhr)

Entsprechen-der Betriebs-modus

 

 

 

 

 

tags

(06:00 Uhr bis 22:00 Uhr)

Entsprechen-der Betriebs-modus

 

 

 

 

 

nachts

(22:00 Uhr bis 06:00 Uhr)

Nenndreh-zahl

[1/min]

als Maximalwert für die 10min-Mittelwerte

nachts

(22:00 Uhr bis 06:00 Uhr)

WEA 1

108,4

101,1

SO/PO7200

SO5

6,7 (1)

WEA 4

108,4

101,1

SO/PO7200

SO5

6,7 (1)

Le, max = max. zulässiger Emissionspegel = mittlerer Schallleistungspegel (LWA) zzgl. 2,1 dB(A) Zuschlag für Unsicherheiten = LWA, 90

  • Herstellerangabe für den Betriebsmodus SO5 („Eingangsgrößen für Schallimmissionsprognosen Vestas V162-6.8/7.2 MW“ vom 07.11.2024)

Bei der Festlegung des Schallleistungspegels (LW [dB(A)]) wird folgendes Oktavspektrum für die zulässigen Betriebsmodi zugrunde gelegt:

 

Oktavband-Mittenfrequenz und zugehörige Schallleistungspegel (LWA) in dB(A)

 

Betriebs-weise

63 [Hz]

125 [Hz]

250 [Hz]

500 [Hz]

1000 [Hz]

2000 [Hz]

4000 [Hz]

8000 [Hz]

Total

Mode SO/ PO7200

90,5

97,4

98,8

98,6

99,6

99,4

94,8

83,4

106,3

Mode SO5

83

90

93

93,7

92,3

87,8

80,3

69,9

99

 

H) Betriebsbeschränkung Schattenwurf:

Die antragsgegenständlichen Windenergieanlagen vom Typ VESTAS V162-7.2 sind mit einer Schattenabschaltautomatik auszurüsten, die meteorologische Parameter (insbesondere die Beleuchtungsstärke) berücksichtigt, so dass die folgenden Immissionsrichtwerte (IRW) an den für die Beschattungsdauer maßgeblichen Immissionsorten (Schattenrezeptoren lt. Tabelle 4-1 der Schatten-Immissionsprognose P.721875.1109_Kirch_WEA1&4_Schatten_rev00 vom 20.03.2025) eingehalten werden:

jährliche tatsächliche Beschattungsdauer < 8 h sowie

tägliche tatsächliche Beschattungsdauer < 30 min,

wobei bezüglich der täglichen Beschattungsdauer der Anlagenbetrieb erst bei Überschreitung des Richtwertes für die tägliche Beschattungsdauer an mindestens drei Tagen entsprechend zu begrenzen ist.

Eine Verschaltung von mehreren Anlagen ist möglich, wenn dadurch ebenfalls eine Einhaltung der vorgenannten Werte für die Beschattungsdauer sichergestellt werden kann.

Nebenbestimmungen

Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG sind dem Vorbescheid gemäß § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i. V. m.   § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) allgemeine Auflagen sowie Auflagen zum Immissionsschutz hinsichtlich Schall-/ Schattenwurfimmissionen beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt des Landkreises Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt eingelegt werden.

Der Widerspruch eines Dritten gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar gestellt und begründet werden.

Hinweis:

Der Widerspruch kann schriftlich, zur Niederschrift oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere Behördenpostfach des Landkreises Eichsfeld (beBPo) oder an die E-Mail-Adresse poststelle@kreis-eic.de erhoben werden, sofern die Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgt.

Hinweise gemäß 21 a der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 8 BImSchG:

Der gesamte Vorbescheid einschließlich dessen Begründung sowie die diesem zugrundeliegenden Antragsunterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse), kann in der Zeit vom 22.07.2026 bis einschließlich 04.08.2026

  1. auf der Homepage des Landkreises Eichsfeld (kreis-eic.de) unter der Rubrik Ausschreibungen und Bekanntmachungen – Vorankündigungen und weitere Bekanntmachungen sowie
  2. im UVP-Portal (uvp-verbund.de)

eingesehen werden.

Zusätzlich wird auf Verlangen eines Beteiligten ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, beispielsweise durch die Einsichtnahme in die o. g. Unterlagen im Umweltamt des Landkreises Eichsfeld, Leinegasse 11 in 37308 Heilbad Heiligenstadt, während der Öffnungszeiten (Montag: 08:30 – 12:00 Uhr, Dienstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 17:00 Uhr, Mittwoch: nur nach Vereinbarung, Donnerstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 17:00 Uhr, Freitag: nur nach Vereinbarung).

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Die o. g. Widerspruchsfrist beginnt somit am Tag nach dem Ende der Auslegungsfrist, also am 05.08.2026.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist können der Vorbescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Umweltamt des Landkreises Eichsfeld, Leinegasse 11 in 37308 Heilbad Heiligenstadt, oder elektronisch unter E-Mail: umweltamt@kreis-eic.de angefordert werden. Die Übersendung des Bescheides erfolgt formlos und setzt keine neuen Rechtsmittelfristen in Gang.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 16.07.2026

 

Die Landrätin

Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen

- keine

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