Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 29

Herausgeber: Landkreis Eichsfeld

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Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)

Inhaltsübersicht

Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen

Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld, Philipp-Reis-Straße 2, 37308 Heilbad Heiligenstadt

Bekanntmachung Feststellung des Jahresabschlusses 2024 des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld

Inhalt

Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld

Bekanntmachung der 8. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld hat entsprechend § 42 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), die nachfolgend abgedruckte Änderungssatzung angezeigt.

Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die 8. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld wird hiermit gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG amtlich bekannt gemacht.

 

Hinweis:

Die Verbandsmitglieder sollen entsprechend § 42 Abs. 3 Satz 5 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Veröffentlichung hinweisen.

 

Heilbad Heiligenstadt, 01.07.2025

 

Dr. Frant

Landrätin

8. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld hat aufgrund der §§ 16 ff. des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Seite 290), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 23. Juli 2013 (GVBl. Seite 194), folgende Änderung der Verbandssatzung vom 6. Februar 2012 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 1. Juli 2024 am 26. Juni 2025 beschlossen:

Artikel 1

Der § 13, Entschädigung, wird in Absatz 1 und 2 jeweils in Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Der Verbandsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 600,00 €.“

„Der Stellvertretende Verbandsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 300,00 €.“

 

Artikel 2

Der § 19, Inkrafttreten, wird wie folgt neu gefasst:

Die 8. Änderungssatzung der Verbandssatzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

 

ausgefertigt:

Heilbad Heiligenstadt, 30.06.2025

 

Adrian Grieß                                        - Siegel -

Verbandsvorsitzender

 

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

Bekanntmachung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der geänderten Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Rindern der Firma Agrarproduktion Breitenworbis GmbH & Co. KG, Kuhtrift 1 in 37339 Breitenworbis

Die Firma Agrarproduktion Breitenworbis GmbH & Co. KG, Kuhtrift 1 in 37339 Breitenworbis, stellte mit Datum vom 21.12.2023, zuletzt geändert am 17.03.2025, beim Landkreis Eichsfeld den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb ihrer geänderten Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Rindern auf dem Standort Kuhtrift 1 in 37339 Breitenworbis, Gemarkung Breitenworbis, Flur 9, Flurstücke 126/3, 146/13 und 128/8.

Gegenstand dieses Antrags ist die Modernisierung der Rinderhaltungsanlage, verbunden mit:

- dem teilweisen Rückbau der seit den 1970er- Jahren betriebenen Milchviehanlage mit Melkhaus, Heizhaus mit Schornstein, einer alten Halle sowie des bestehenden Futterhauses, dem Rückbau von zwei Zisternen und damit verbundener Geländeregulierung, dem Rückbau von Verkehrsflächen,

- der Umnutzung eines Teils des alten 1970er-Milchviehstalls zu einem Jungrinderstall mit 533 Tierplätzen und zu einem Kälber-/ Trockensteherstall mit 50 Tierplätzen für Trockensteher und 186 Kälberplätzen sowie

- dem Neubau eines neuen Stallkomplexes, bestehend aus zwei Milchviehställen mit je 276 Tierplätzen, einem Reproduktionsstall mit 146 Tierplätzen, einschließlich Plätzen für kranke Tiere, einem Futterhaus, einem Melkhaus, einem Sozialgebäude, einer Dunglege mit 1.969 m³ Lagerkapazität, einem Regenrückhaltebecken und Verkehrsflächen.

Die Gesamttierplatzkapazität wird durch die Umbaumaßnahmen von 1.843 auf 1.467 Tiere verringert.

Bei diesem Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. der Nr. 7.5.1 (A) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 UVPG besteht für dieses Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG wird nach überschlägiger Prüfung festgestellt, dass mit dem o. g. Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter verbunden sind und somit für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß der allgemeinen Vorprüfung ergeben sich aus den einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG.

Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Änderungsvorhaben nicht oder nur gering betroffen.

Bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch das Änderungsvorhaben, wie u. a. Lärm-, Geruch- und Luftschadstoffimmissionen auf Menschen, eine Gefährdung der natürlichen Bodenfunktion, artenspezifische Gefährdungen, die Landschaftsbildbeeinträchtigung oder Veränderungen des Oberflächen- und Grundwassers können ausgeschlossen werden bzw. sind als nicht erheblich nachteilig im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG einzustufen.

Durch das geplante Vorhaben sind bau-, anlagen- und betriebsbedingt keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Eichsfeld, Umweltamt, Leinegasse 11 in 37308 Heilbad Heiligenstadt zugänglich.

 

Heilbad Heiligenstadt, 26.06.2025

 

Die Landrätin

Bekanntmachung der Genehmigung der Zweckvereinbarung über die Erfüllung der Bauhofaufgaben auf dem Gebiet der Gemeinden Dieterode, Schwobfeld, Sickerode und Wiesenfeld durch den Bauhof der Gemeinde Schimberg

Die Beschlüsse zum Abschluss der Zweckvereinbarung über die Erfüllung der Bauhofaufgaben auf dem Gebiet der Gemeinden Dieterode, Schwobfeld, Sickerode und Wiesenfeld durch den Bauhof der Gemeinde Schimberg wurden von allen Beteiligten gefasst.

Der Abschluss der Zweckvereinbarung über die Erfüllung der Bauhofaufgaben auf dem Gebiet der Gemeinden Dieterode, Schwobfeld, Sickerode und Wiesenfeld durch den Bauhof der Gemeinde Schimberg wurde mit Bescheid des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld vom 26.06.2025 als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBI. S. 194, 201) genehmigt.

Der Verfügungstenor der Genehmigungen lautet:

  1. Die zwischen den Gemeinden

Dieterode (Beschluss-Nr. 03-02/25 vom 14.04.2025),

Schwobfeld (Beschluss-Nr. 06-03/25 vom 19.02.2025),

Sickerode (Beschluss-Nr. 08-04/25 vom 30.04.2025),

Wiesenfeld (Beschluss-Nr. 05-03/25 vom 23.02.2025)

und der

Schimberg (Beschluss-Nr. 16-05/25 vom 02.04.2025)

abgeschlossene Zweckvereinbarung über die Erfüllung der Bauhofaufgaben auf dem Ge-biet der Gemeinden Dieterode, Schwobfeld, Sickerode und Wiesenfeld durch den Bauhof der Gemeinde Schimberg wird nach § 11 Abs. 2 ThürKGG genehmigt.

 

  1. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Hiermit werden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die abgeschlossene Zweckvereinbarung sowie die erforderlichen Genehmigungen amtlich bekannt gemacht.

 

Hinweis:

Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vor-gesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde, entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG, hinweisen.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 26.06.2025

 

Dr. Frant

Landrätin

Zweckvereinbarung über die Erfüllung der Bauhofaufgaben auf dem Gebiet der Gemeinden Dieterode, Schwobfeld, Sickerode und Wiesenfeld durch den Bauhof der Gemeinde Schimberg

Zwischen

der Gemeinde Dieterode, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Uwe Günther,

der Gemeinde Schwobfeld, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Müller,

der Gemeinde Sickerode, vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Herz-Schmeck,

der Gemeinde Wiesenfeld, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Udo Nolte

und der Gemeinde Schimberg, vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Doreen Mathias-Fromm,

wird aufgrund der Beschlüsse

des Gemeinderates Dieterode vom 14.04.2025,

des Gemeinderates Schwobfeld vom 19.02.2025,

des Gemeinderates Sickerode vom 30.04.2025,

des Gemeinderates Wiesenfeld vom 23.02.2025,

sowie des Gemeinderates Schimberg vom 02.04.2025

gemäß der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), folgende Zweckvereinbarung geschlossen:

 

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

  • Die Gemeinden Dieterode, Schwobfeld, Sickerode und Wiesenfeld übertragen der Gemeinde Schimberg zum 01. Mai 2025 die kommunalen Bauhofaufgaben.
  • Die Gemeinde Schimberg erklärt sich mit der Aufgabenübertragung einverstanden.
  • Die für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung notwendigen Befugnisse werden von den Gemeinden Dieterode, Schwobfeld, Sickerode und Wiesenfeld auf die Gemeinde Schimberg übertragen.
  • Weitergehende, insbesondere hoheitsrechtlich Befugnisse, werden durch diese Zweckvereinbarung nicht übertragen.

 

§ 2

Aufgaben des Bauhofes

Der Bauhof der Gemeinde Schimberg nimmt in den Gemeinden Dieterode, Schwobfeld, Sickerode und Wiesenfeld insbesondere nachfolgende Aufgaben regelmäßig wahr:

 

a) Straßenunterhaltung

  • Instandhaltungsarbeiten an gemeindlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Geh- und Radwegen, einschließlich deren Nebenanlagen und Bestandteilen
  • Beschilderungs- und Markierungsarbeiten
  • Kontrolle der Kanal- und Straßeneinläufe
  • Winterdienst auf gemeindlichen Gehwegen und Straßen

b) Grünpflege

  • Unterhaltung und Pflege von gemeindlichen Grünanlagen, Erholungsflächen, Spiel- und Sportplätzen
  • Entleerung gemeindlicher Papierkörbe
  • Pflege der gemeindlichen Friedhöfe

c) Bestattungen

  • Neuanlage von Grabfeldern
  • Öffnen und Schließen von Gräbern im Rahmen von Bestattungen
  • Beseitigung von Gräbern nach Ablauf der Nutzungszeiträume

d) Liegenschaften

  • Instandhaltung und Reparatur von gemeindlichen Objekten, Anlagen und Einrichtungen
  • regelmäßige Reinigung der Dorfgemeinschaftshäuser

 

§ 3

Beirat

  1. Für die gemeinsame Planung und Überwachung der Arbeitsaufgaben wird ein Beirat gebildet.
  2. Der Beirat besteht aus der Bürgermeisterin und den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden sowie der Bauhofleitung.

 

§ 4

Personalausstattung, Kommunaltechnik

  1. Die Gemeinde Schimberg stellt für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 das erforderliche Personal ein.
  2. Die beteiligten Gemeinden stellen ihre Kommunaltechnik dem Bauhof Schimberg kostenfrei zur Verfügung.

 

§ 5

Finanzierung

Die Gemeinden Dieterode, Schwobfeld, Sickerode und Wiesenfeld erstatten der Gemeinde Schimberg die Kosten, die durch das Tätigwerden des Bauhofs Schimberg in ihrem Gemeindegebiet entstehen.

Die Kostenerstattung erfolgt auf Grundlage des jährlich zu aktualisierenden Stundenverrechnungssatzes des Bauhofes Schimberg. Der Stundenverrechnungssatz beinhaltet neben den Personalkosten auch die Gemeinkosten, die sich insbesondere aus den Verbrauchs-, Reparatur- und Instandhaltungskosten der eingesetzten Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge sowie deren Abschreibungen ergeben.

 

§ 6

Satzungs- und Verordnungsrecht

Durch diese Zweckvereinbarung wird der Gemeinde Schimberg das Recht übertragen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bauhofes erforderlichen Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Diese Satzungen und Verordnungen gelten für das Gebiet der beteiligten Gemeinden.

 

§ 7

Laufzeit und Kündigung

  1. Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Jede Mitgliedsgemeinde ist berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres, diese Zweckvereinbarung schriftlich ordentlich zu kündigen. Voraussetzung für die schriftliche Kündigung ist ein Beschluss des betreffenden Gemeinderates.
  3. Die ordentliche Kündigung dieser Zweckvereinbarung ist erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2029 möglich.
  4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung hat die kündigende Gemeinde die anfallenden Kosten weiter zu tragen. Durch die Kündigung entstehende Kosten sind von der kündigenden Gemeinde zu tragen.
  5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 8

Änderungen, Ergänzungen

Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner durch Beschluss der Gemeinderäte und bedürfen der Schriftform.

 

§ 9

Auseinandersetzung

Bei Beendigung dieser Zweckvereinbarung findet keine Auseinandersetzung statt.

 

§ 10

Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Zweckvereinbarung Beteiligten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

 

§ 11

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der mit der unwirksamen Bestimmung erzielt werden sollte, am nächsten kommt. Sollte sich herausstellen, dass die Vereinbarung Lücken enthält, ist sie durch Regelungen zu ergänzen, von denen anzunehmen ist, dass die Parteien sie geschlossen hätten, wenn sie die Lücke bei Abschluss erkannt hätten.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Zweckvereinbarung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft.

 

__________________________________________

Dieterode, den 14.04.2025                     (Siegel)

Uwe Günther

Bürgermeister

 

 

__________________________________________

Schimberg, den 02.04.205                     (Siegel)

Doreen Mathias-Fromm

Bürgermeisterin

 

 

_________________________________________

Schwobfeld, den 19.02.2025                   (Siegel)

Andreas Müller                                             

Bürgermeister

 

 

___________________________________________

Sickerode, den 30.04.2025                     (Siegel)

Sylvia Herz-Schmeck

Bürgermeisterin

 

 

_________________________________________

Wiesenfeld, den 23.02.2025                   (Siegel)

Udo Nolte

Bürgermeister

Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung

Der Landkreis Eichsfeld, das Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung, die KFZ-Zulassungsstelle hat gegen Herrn Torsten Bitter, unbekannten Aufenthalts, zuletzt bekannte Wohnanschrift: Dingelstädter Str. 39, 37308 Heiligenstadt am 25.06.2025 unter dem Aktenzeichen 32.4-VL/EIC-QW425 einen Bescheid erlassen.

Der Bescheid wird nunmehr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Absatz 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) i. V. m. § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. V. m. § 13 Absatz 4 und 1 der Hauptsatzung des Landkreises Eichsfeld zugestellt.

Der Bescheid kann in der KFZ-Zulassungsstelle, Göttinger Str. 5, 37308 Heiligenstadt im Raum 101 gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu den festgelegten Öffnungszeiten eingesehen werden.

Durch öffentliche Bekanntmachungen kann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Der Bescheid gilt an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag der Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 25.06.2025

 

Werkmeister

Amtsleiter

(Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.)

Öffentliche Stellenausschreibung

Der Landkreis Eichsfeld beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachbearbeiter Verkehrsangelegenheiten (m/w/d) befristet zur Arbeitsunfähigkeitsvertretung im Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besetzen. Eine unbefristete Weiterbeschäftigung ist nicht ausgeschlossen.

 

Das Aufgabengebiet umfasst u. a. folgende Schwerpunkte:

  • Beschränkung/Verbot der Benutzung von Straßen und Bereiche des öffentlichen Verkehrsraumes
    • Entscheidung über die Beschränkung oder das Verbot der Benutzung von Straßen und Bereiche des öffentlichen Verkehrsraumes aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (Sicherung von Baustellen, Lärmschutz, Verhütung von Schäden an der Straße, Gewässerschutz, Absicherung von Großveranstaltungen)
  • Ausnahmen von der Straßenverkehrsordnung
    • Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen auf Ausnahmen von der Straß0enverkehrsordnung (Sondernutzungserlaubnisse einschließlich verkehrregelnder Maßnahmen für: Gerüststellung, Container, Veranstaltungen, Wanderungen, Brauchtumspflege, Motorsport), einschließlich der Bearbeitung von Widersprüchen
  • Durchführung von Maßnahmen zur Verkehrslenkung, -beruhigung und -sicherheit
    • Durchführung von Maßnahmen zur Verkehrslenkung, -beruhigung und -sicherheit (Beseitigung von Unfallschwerpunkten, Analyse des Unfallgeschehens und Einleitung von Sofortmaßnahmen, Zusammenarbeit mit der Straßenbaubehörde, Polizei, Baulastträgern und andere Behörden)
  • Verkehrsregelnde Maßnahmen
    • Durchführung von Maßnahmen zur Überprüfung und Anpassung festgelegter verkehrsregelnder Maßnahme auf Aktualität, Notwendigkeit sowie Zweckmäßigkeit
  • Verkehrsschauen, Kontrolle Bahnübergänge
    • Durchführung von Verkehrsschauen zur Feststellung von Unfallschwerpunkten, Kontrolle von Bahnübergängen nach Eisenbahnkreuzungsgesetz und Kontrolle des Baumstandes im Verkehrsraum
  • Stellungnahmen in Planfeststellungsverfahren
    • Fertigung von Stellungnahmen in Planfeststellungsverfahren

 

Ihr Profil:

Sie (m/w/d) verfügen über:

  • eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, Angestelltenlehrgang I, oder über die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst
  • anwendungssichere EDV-Kenntnisse (MS Office)
  • eine strukturierte und lösungsorientierte Arbeitsweise auch unter Termindruck
  • eine engagierte, belastbare und flexibel einsetzbare Persönlichkeit mit hoher Organisationsfähigkeit
  • ein hohes Maß an Eigeninitiative und selbständiges Arbeiten wird vorausgesetzt
  • eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit

 

Wir bieten:

tarifgerechte Bezahlung, Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe 9a TVöD

30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr

Möglichkeit der Vereinbarung von mobiler Arbeit (Homeoffice)

stellenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten

tarifliche Jahressonderzahlung

vermögenswirksame Leistungen

betriebliche Altersvorsorge (ZVK Thüringen)

monatlicher Sachbezug sowie einmalig zum Geburtstag

 

Falls Sie eine den Anforderungen der Stelle entsprechende Qualifikation vorweisen können und Interesse an dieser Tätigkeit haben, richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerbermanagementportal INTERAMT (Registrierung notwendig, zum Start Ihrer Online-Bewerbung klicken Sie bitte auf den Button „Online bewerben“ am rechten Rand dieser Seite) bis zum 06.07.2025 (Bewerbungseingang) an den Landkreis Eichsfeld. Bewerbungen, die per Post oder E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage:

https://www.kreis-eic.de/datenschutzerklaerung/fachaemter

Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen

Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld, Philipp-Reis-Straße 2, 37308 Heilbad Heiligenstadt

Bekanntmachung Feststellung des Jahresabschlusses 2024 des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld

I. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2024

  1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2024,

der mit einer Bilanzsumme

für den Bereich Wasserversorgung          in Höhe von                    23.792.954,43 €

    für den Bereich Abwasserentsorgung        in Höhe von                  172.004.673,18 €

und

im Bereich Wasserversorgung

mit einem Jahresüberschuss                   in Höhe von                           4.862,98 €

 

im Bereich Abwasserentsorgung

mit einem Jahresüberschuss                   in Höhe von                            5.636,31 €

 

abschließt, wird festgestellt und genehmigt.

 

  1. Gemäß § 8 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung

wird der

Jahresüberschuss im Bereich Wasserversorgung

                                                            in Höhe von                            4.862,98 €

und der

Jahresüberschuss im Bereich Abwasserentsorgung

                                                            in Höhe von                           5.636,31 €

 

der Allgemeinen Rücklage zugeführt und dienen als Ausgleichsrücklage für zukünftige

Geschäftsjahre.

 

Der Verbandsvorsitzende und der Werkleitung wird für das Jahr 2024 Entlastung erteilt.

 

„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld, Heilbad Heiligenstadt

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld, Heilbad Heiligenstadt, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

 

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Zweckverbandes zum 31. Dezember 2024 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und

 

  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

 

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Zweckverband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

 

Verantwortung des gesetzlichen Vertreters für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes vermittelt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Zweckverbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden

deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

 

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

 

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

 

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen des Zweckverbandes bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von dem gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von dem gesetzlichen Vertreter dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängende Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von dem gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Zweckverbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Zweckverband seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
    • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes vermittelt.
  •  

    • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Zweckverbandes.

     

    • führen wir Prüfungshandlungen zu den von dem gesetzlichen Vertreter dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von dem gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

     

    Wir erörtern mit dem für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel internen Kontrollen, die wir während unser Prüfung feststellen.

     

    Kassel, den 28. März 2025

     

    Strecker Berger + Partner mbB

    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Steuerberatungsgesellschaft

    Rechtsanwälte

     

    Andreas Fehr                Marco Schumacher

                 Wirtschaftsprüfer             Wirtschaftsprüfer“

    III. Auslegungshinweis

     

    Der Jahresabschluss 2024 und der Lagebericht liegen in der Zeit

     

    vom 01.07.2025 bis 18.07.2025

     

    im Sitz des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld,
    Philipp-Reis-Str. 2, 37308 Heilbad Heiligenstadt zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. Nachrichtlich liegen in dem genannten Zeitraum der Jahresabschluss 2024 und der Lagebericht zu den Sprechzeiten im Sitz der jeweiligen Verwaltungsgemeinschaft sowie zu den Sprechzeiten der Bürgermeister der zum Zweckverband gehörenden Verbandsgemeinden öffentlich aus.

     

     

    Heilbad Heiligenstadt, 30.06.2025

     

     

     

    Adrian Grieß                                                    - Siegel –

    Verbandsvorsitzender

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