Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 19
Herausgeber: Landkreis Eichsfeld
Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.
Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)
Inhaltsübersicht
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen
- keine
Inhalt
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Neufassung der Hauptsatzung für den Landkreis Eichsfeld
Aufgrund des § 99 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, GVBl. S. 41, zuletzt geändert durch Art. 33 Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 02.07.2024, GVBl. S. 277 ff., hat der Kreistag des Landkreises Eichsfeld in seiner Sitzung am 12.03.2025 die Neufassung der Hauptsatzung für den Landkreis Eichsfeld beschlossen:
§ 1
Name, Sitz
(1) Der Landkreis führt den Namen Landkreis Eichsfeld.
(2) Sitz des Landratsamtes ist die Stadt Heilbad Heiligenstadt.
§ 2
Wappen, Dienstsiegel, Flagge
(1) Der Landkreis Eichsfeld führt folgendes Wappen: Im silbernen Schild ein roter, rechtsschauender Adler mit goldenem Schnabel und goldenen Krallen, mit silbernem sechsspeichigen Mainzer Rad auf der Brust.
(2) Der Landkreis Eichsfeld führt in seinem Dienstsiegel das Kreiswappen.
(3) Der Landkreis Eichsfeld führt eine Flagge. Die Flagge trägt das Kreiswappen auf weiß-rot geteiltem Untergrund.
(4) Die Verwendung des Kreiswappens oder von Teilen des Kreiswappens durch Dritte ist nicht zulässig. Der Landkreis Eichsfeld kann die Verwendung des Kreiswappens oder von Teilen des Kreiswappens zulassen.
§ 3
Vorsitz im Kreistag
Den Vorsitz im Kreistag führt die Landrätin, im Falle ihrer Verhinderung ihr Stellvertreter.
§ 4
Ausschüsse des Kreistages
(1) Der Kreistag bildet einen Kreisausschuss, der aus der Landrätin als Vorsitzende und sechs weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Die Bildung und Zusammensetzung weiterer Ausschüsse und die Aufgaben des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Ausschüsse werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zusammengesetzt.
§ 5
Aufwandsentschädigung der Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürger und sonstigen ehrenamtlich Tätigen
(1) Die Mitglieder des Kreistages erhalten zur Abgeltung des Aufwandes, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse und der Fraktionen, an notwendigen Besprechungen oder anderen Veranstaltungen entsteht, einen monatlichen pauschalen Sockelbetrag in Höhe von 253 EUR sowie für die Teilnahme an Sitzungen der vorgenannten Gremien ein Sitzungsgeld in Höhe von je 20 EUR.
(2) Sachkundige Bürger und ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse oder Gremien, denen sie als stimmberechtigtes Mitglied oder kraft Gesetzes beratend angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von je 30 EUR.
(3) Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird je Fraktion auf je zwei vor einer jeweiligen Kreistagssitzung begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Sitzungsgelder gelten für eine Sitzung. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag werden nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt.
(5) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten die Fahrtkosten, die ihnen in Ausübung ihres Ehrenamtes tatsächlich entstehen, erstattet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Entschädigung entsprechend § 5 Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG) in der jeweils aktuellen Fassung gewährt.
(6) Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer dienstlichen Reise bzw. auswärtigen Tätigkeit eines Ausschusses oder einer Fraktion trifft der Kreisausschuss.
(7) Für die vom Landkreis Eichsfeld genehmigten Dienstreisen erhalten die Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürger und die ehrenamtlich Tätigen eine Reisekostenvergütung gemäß des Thüringer Reisekostengesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. Neben Reisekostenvergütungen dürfen keine Sitzungsgelder gezahlt werden.
(8) Der Kreiswegewart des Landkreises Eichsfeld erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 130 EUR und eine monatliche Fahrgeldpauschale in Höhe von 105 EUR.
(9) Der Kreisheimatpfleger des Landkreises Eichsfeld erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 130 EUR.
(10) Der Seniorenbeauftragte des Landkreises Eichsfeld erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 130 EUR.
(11) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses der Fischereiprüfung erhalten je teilgenommenen Prüfungstag eine Entschädigung in Höhe von 30,00 EUR.
§ 6
Verdienstausfallersatz für Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und sonstige ehrenamtlich Tätige
(1) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und sonstige ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Das gilt für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse, der Fraktionen oder der Gremien, denen sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören. Außerdem besteht der Anspruch für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Ausübung des Ehrenamtes notwendig ergeben.
(2) Selbstständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale in Höhe von 25 EUR/volle Stunde.
(3) Personen, die nicht erwerbstätig sind, erhalten, sofern sie einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, einen Regelstundensatz von 15 EUR/volle Stunde.
(4) Der tägliche Höchstbetrag der pauschalen Entschädigung beträgt das Vierfache der Stundenpauschale.
§ 7
Zahlung der Aufwandsentschädigung, Ausschlussfrist
Aufwandsentschädigungen oder Fahrtkostenerstattungen nach § 5 werden in der Regel monatlich per Überweisung gezahlt. Individuelle Ansprüche gemäß §§ 5 und 6, die nicht durch die monatliche Zahlung abgegolten werden, sind in einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs dem Kreistagsbüro schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.
§ 8
Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Fraktionen und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse und Fraktionen
(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und die Fraktionsvorsitzenden erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 5 und 6 der Hauptsatzung gewährt werden, eine angemessene Aufwandsentschädigung.
- Die monatliche Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden beträgt 120 EUR.
- Die monatliche Aufwandsentschädigung für die Fraktionsvorsitzenden beträgt 120 EUR zuzüglich 20 EUR je angefangene 10 Mitglieder.
(2) Die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 20 EUR.
§ 9
Landrätin
(1) Der Landrätin ist die Leiterin des Landratsamtes, gesetzliche Vertreterin und Repräsentantin des Landkreises. Sie gehört dem Kreistag als stimmberechtigtes Mitglied an.
(2) Die Landrätin erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises (§ 107 Abs. 2 ThürKO). Der Landrätin werden gemäß § 107 Abs.3 ThürKO folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
a) Vergabe von
- Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen sowie Rahmenvereinbarungen bis 120.000 EUR, einschließlich Umsatzsteuer,
- Bauaufträgen bis 120.000 EUR, einschließlich Umsatzsteuer,
- Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit bis 25.000 EUR, einschließlich Umsatzsteuer,
- Konzessionen bis 120.000 EUR, einschließlich Umsatzsteuer;
b) Stundungen bis zu 50.000 EUR und Erlass der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bei Beträgen bis zu 5.000 EUR;
c) Klageerhebungen, sofern der Streitwert 50.000 EUR nicht überschreitet;
d) Abschlüsse von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu 50.000 EUR;
e) Entscheidungen über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zu 30.000 EUR.
f) Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Grundstückstausch bis zu einem Betrag von 50.000 EUR, sofern der Verkauf oder Tausch zum vollen Wert erfolgt. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft mit Mitgliedern des Kreistages, hauptamtlich Bediensteten oder Ehrenbeamten des Landkreises, Personen, die in einem Dienst- oder Treueverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft stehen, an der der Landkreis unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 % beteiligt ist oder den von vorstehend genannten Personen vertretenen natürlichen oder juristischen Personen handelt. Der Kreistag ist in der Sitzung, die zeitlich auf den Abschluss eines notariellen Vertrages folgt, hierüber zu unterrichten;
g) Grundstückskäufe bis zu einem Betrag von 50.000 EUR. Der Kreistag ist in der Sitzung, die zeitlich auf den Abschluss eines notariellen Vertrages folgt, hierüber zu unterrichten;
h) Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 ThürKO wird der Landrätin die Neuaufnahme und Umschuldung von Krediten im Rahmen des Gesamtbetrages der jährlichen Haushaltssatzung zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(3) Der Landrätin können darüber hinaus weitere Angelegenheiten durch Beschluss übertragen werden.
§ 10
Beigeordnete
(1) Der Landkreis Eichsfeld hat einen hauptamtlichen und einen ehrenamtlichen Beigeordneten. Der hauptamtliche Beigeordnete ist als Erster Beigeordneter Stellvertreter des Landrates.
(2) Der ehrenamtliche Beigeordnete ist zweiter Stellvertreter der Landrätin.
§ 11
(Dienst-) Aufwandsentschädigung der kommunalen Wahlbeamten
Die Landrätin erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 354 EUR, der Erste Beigeordnete in Höhe von 213 EUR. Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 380 EUR.
§ 12
Haushaltswirtschaft
(1) Die Haushaltswirtschaft des Landkreises Eichsfeld wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik) geführt.
(2) Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung jeder Investition oder Investitionsfördermaßnahme nach § 4 Abs. 12 der ThürGemHV-Doppik wird auf EUR 150.000 festgelegt.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden, mit Ausnahme von öffentlichen Auftragsvergaben und Konzessionen, im „Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld“ öffentlich bekannt gemacht. Das Amtsblatt wird auf der Internetseite des Landkreises Eichsfeld unter www.kreis-eic.de veröffentlicht und auf Anforderung als Druckausgabe ausgegeben. Kann diese Form der Bekanntmachung wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet.
(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden diese beim Landratsamt in Heilbad Heiligenstadt, Friedensplatz 8, während der Dauer der Dienststunden zu jedermanns Einsicht niedergelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Zeit, Beginn und Dauer der Niederlegung sind spätestens am Tage vor der Niederlegung nach Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen. Das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Niederlegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält. Im Falle der Niederlegung ist die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Niederlegungsfrist endet.
(4) Öffentliche Zustellungen im Sinne des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung werden durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Bekanntmachungstafel im Zentralen Eingangsbereich des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt ausgehangen. Gleichzeitig werden diese im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld und auf der Internetseite des Landkreises Eichsfeld www.kreis-eic.de veröffentlicht.
§ 14
Einwohnerfragestunde
Der Kreistag hält am Ende jeder öffentlichen Sitzung eine Einwohnerfragestunde ab. Die Landrätin stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Die Einwohnerfragestunde soll auf in der Regel 20 Minuten begrenzt sein. Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, höchstens zwei Fragen und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit des Kreistages fallen. Bei der Beantwortung von Fragen müssen grundsätzlich die Belange des Datenschutzes, des Sozialgeheimnisses sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beachtet werden.
§ 15
Sprachform
Die in dieser Neubekanntmachung verwendeten Status- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Hauptsatzung tritt zum Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Landkreises Eichsfeld in der Fassung vom 20.03.2024 außer Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, den 05.04.2025
gez. Dr. Frant
Siegel
1. Änderungssatzung zur Satzung für den ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten des Landkreises Eichsfeld und seinen Stellvertreter
Der Kreistag des Landkreises Eichsfeld hat auf der Grundlage der §§ 87 und 98-100 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Art. 33 Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 02.07.2024, GVBl. S. 277 ff sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) vom 10.10.2019 (GVBl. S. 411) in seiner Sitzung am … folgende Änderungssatzung zur Satzung für den ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten des Landkreises Eichsfeld und seinen Stellvertreter beschlossen:
Artikel 1
§ 5 erhält folgende Fassung:
Entschädigung
(1) Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus § 5 Absatz 7 i.V.m. Absatz 10 der Hauptsatzung des Landkreises Eichsfeld.
(2) Für eine dienstliche Reise oder auswertige Tätigkeit ist vorab die Genehmigung der Landrätin oder eines von ihr beauftragten Bediensteten der Kreisverwaltung einzuholen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, den 05.04.2025
gez. Dr. Frant
Siegel
Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen
- keine