Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 15
Herausgeber: Landkreis Eichsfeld
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Inhaltsübersicht
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Teil B Veröffentlichungen sonstiger Stellen
- keine
Inhalt
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Verordnung des Landkreises Eichsfeld über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 26. März 2025
Auf Grund des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), mit den erfolgten Änderungen, wird für den Landkreis Eichsfeld verordnet:
§ 1
(1) In den nachfolgend aufgeführten Gemeinden dürfen Verkaufsstellen wie folgt geöffnet sein:
Gemeinde |
Anlass |
Datum |
Zeit |
Leinefelde |
31. Leinefelder Automarkt |
04.05.2025 |
13:00 – 18:00 Uhr |
|
Fest der Leinefelder Lämmerschwänze |
15.06.2025 |
13:00 – 18:00 Uhr |
|
Weihnachtsmarkt |
30.11.2025 |
13:00 – 18:00 Uhr |
Worbis |
Frühlingsmarkt |
06.04.2025 |
13:00 – 18:00 Uhr |
|
Wipperfest |
21.09.2025 |
13:00 – 18:00 Uhr |
|
Weihnachtsmarkt |
07.12.2025 |
13:00 – 18:00 Uhr |
(2) Die Freigabe erfolgt unter Vorbehalt. Sollte der unter Absatz 1 genannte Anlass und damit die Grundvoraussetzung für die Gewährung einer zusätzlichen Ladenöffnung nach § 10 Abs. 1 und 3 ThürLadÖffG entfallen, entfällt damit auch die Sonntagsöffnung.
§ 2
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 der Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 Thüringer Ladenöffnungsgesetz.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 3
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Heiligenstadt, den 26. März 2025
Die Landrätin
Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen
- keine