Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 07/2026

Herausgeber: Landkreis Eichsfeld

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.

Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)

Inhaltsübersicht

Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen

- keine

Inhalt

Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld

Benachrichtigung über öffentliche Zustellungen

Der Landkreis Eichsfeld, Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung hat gegen Herrn Al-Husseini, Ali Hashan Talib unbekannten Aufenthalts,

zuletzt bekannte Wohnanschrift: Neue Straße 20, 37345 Am Ohmberg OT Bischofferode am 22.01.2026 unter dem Aktenzeichen 32.4-RS/EIC-MZ73

einen Bescheid erlassen.

Der Bescheid wird nunmehr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Absatz 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) i. V. m. § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 13 Absatz 4 und 1 der Hauptsatzung des Landkreises Eichsfeld zugestellt.

Der Bescheid kann in Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung, KFZ-Zulassungsstelle, Göttinger Straße 5, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Zimmer 101 gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu den festgelegten Öffnungszeiten eingesehen werden.

Durch öffentliche Bekanntmachungen kann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbe-vollmächtigten nicht möglich ist. Der Bescheid gilt an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag der Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Heilbad Heiligenstadt, den 03.02.2026

Werkmeister

Amtsleiter

(Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.)

Der Landkreis Eichsfeld, Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung hat gegen Herrn Janusz Grzegorz Mielniczuk unbekannten Aufenthalts,

zuletzt bekannte Wohnanschrift: Hinterstr. 25, 37345 Sonnenstein/Jützenbach am 04.02.2026 unter dem Aktenzeichen 32.4-GC/EIC-QH68

einen Bescheid erlassen.

Der Bescheid wird nunmehr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Absatz 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) i. V. m. § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 13 Absatz 4 und 1 der Hauptsatzung des Landkreises Eichsfeld zugestellt.

Der Bescheid kann in der KFZ-Zulassung, Göttinger Str. 5, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Raum 101 gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu den festgelegten Öffnungs-zeiten eingesehen werden.

Durch öffentliche Bekanntmachungen kann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbe-vollmächtigten nicht möglich ist. Der Bescheid gilt an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag der Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Heilbad Heiligenstadt, den 04.02.2026

Werkmeister

Amtsleiter

(Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig.)

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Eichsfeld

Aufgrund der 88 51 Abs. 1 sowie 51 Abs. 4. des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl. IS. 1690) in der z. Zt. geltenden Fassung in Verbindung mit 8 2 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 1. April 1993 (GVBl. S. 259) geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 290), jeweils in den z. Zt. geltenden

Fassungen, erlässt das Landratsamt Eichsfeld folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxitarifordnung gilt für den Verkehr mit amtlich zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Eichsfeld haben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten unberührt. Auf die Genehmigung bleiben einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

§ 2 Pflichtfahrgebiet

(1) Der Pflichtfahrbereich im Sinne des 8 47 (4) PBefG umfasst das Gebiet des Landkreises Eichsfeld. Innerhalb dieses Gebietes besteht für jede Fahrerin/jeden Fahrer und Unternehmer die Verpflichtung, in Auftrag gegebene Fahrten nach Maßgabe des 8 22 PBefG durchzuführen.

(2) Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen, die vom Landkreis Eichsfeld zugelassen worden sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes (8 2 Abs. 1) nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten (Anlage 1) zu erfolgen.

(3) Fahrten, deren Ziele außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegen, unterliegen nicht dieser Verordnung; die Beförderungsentgelte können nach 8 37 (3) BOKraft frei vereinbart werden. Dabei ist zu beachten, dass das Entgelt für die gesamte Fahrtstrecke nicht niedriger sein darf, als der Tarifpreis innerhalb des Pflichtfahrgebietes. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(4) Kommt ein pauschales Beförderungsentgelt zustande, dann ist der vereinbarte Betrag mittels der Pauschaltarifstufe vor Beförderungsantritt und im Beisein des Kunden im Fahrpreisanzeiger einzugeben.

§ 3 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

a) einem Grundpreis für die Bereitstellung der Taxe

b) einem Entgelt für die Fahrleistung (Kilometerpreis/ Fortschaltstrecke)

c) einem etwaigen Entgelt für die Anfahrt zum Bestellort

d) etwaigen Zuschlägen und

e) einem etwaigen Entgelt für Wartezeiten (Zeitpreis).

(2) Die einzelnen Beförderungsentgelte sind in der Anlage 1 verbindlich geregelt. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise (8 39 Abs. 3 PBefG), die weder über- noch unterschritten werden dürfen.

(3) Von den festgelegten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen (5 51 Abs. 2 PBefG) können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde getroffen werden. Krankenfahrten, die auf der Grundlage einer behördlich genehmigten Sondervereinbarung oder eines behördlich genehmigten Rahmenvertrages durchgeführt werden, können als Besetztfahrt im Fahrpreisanzeiger eingegeben werden, ohne das eine Berechnung gegenüber dem Fahrgast erfolgt (Pauschaltarif). Nach der Durchführung der Fahrt erfolgt die Abrechnung, anhand der vertraglichen Regelungen, gegenüber dem Kostenträger.

(4) Bei Sonderfahrten - Hochzeiten, Beerdigungen, Rundfahrten zum Zwecke der Besichtigung und Zubringerfahrten für Busunternehmen - kann das Entgelt frei vereinbart werden.

§ 4 Errechnung des Beförderungsentgeltes (Fahrpreis)

(1) Der Fahrpreis ist unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zu berechnen.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muss das Beförderungsentgelt so anzeigen, dass beim Einschalten in

Der Anfangsstellung das Grundentgelt als Mindestfahrpreis erscheint.

(3) Zuschläge und ein etwaiges Anfahrtsentgelt sind auf dem Fahrpreisanzeiger gesondert anzuzeigen.

(4) Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht gesondert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten.

§ 5 Fahrpreisanzeiger (Taxameter)

(1) Die Errechnung des Entgeltes hat unter Verwendung eines geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeigers zu erfolgen ($ 28 BOKraft). Das gilt nicht für die Berechnung von Fahrpreisen bei Sondervereinbarungen im Sinne von 8 3 Abs. 3.

(2) Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeiger ein, so hat die Taxifahrerin/ der Taxifahrer den Fahrgast/ die Fahrgäste hierauf unverzüglich aufmerksam zu machen.

(3) Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben dem Grundentgelt, den evtl. Zuschlägen und dem evtl. Entgelt für Wartezeiten das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenden Strecke anhand der zurückgelegten Kilometer zu berechnen.

(4) Nach Beendigung der Fahrt ist die Taxe bis zur Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers außer Betrieb zu setzen. Der Fahrpreisanzeiger ist unverzüglich instand zu setzen und neu eichen zu lassen.

§ 6 Entrichtung des Beförderungsentgeltes

(1) Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an die Taxifahrerin/ den Taxifahrer zu zahlen. Die Fahrerin/ der Fahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(2) Die Fahrzeugführerin/ der Fahrzeugführer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Ordnungsnummer der Taxe (ggf. amtliches Kennzeichen)

- gezahlter Betrag

- Umsatzsteueranteil

- kurze Angabe der gefahrenen Kilometer (ggf. Fahrstrecke)

- Datum und Unterschrift der Taxifahrerin/ des Taxifahrers

(3) Die Fahrerin/ der Fahrer soll in der Lage sein, jederzeit 50,00 EUR zu wechseln. Ist das nicht möglich, so gehen Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels nicht zu Lasten des Fahrgastes.

(4) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen vom Fahrgast unverzüglich vorgebracht werden, spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

§ 7 Beschädigung oder Verunreinigung der Taxe

Reparatur- und Reinigungskosten aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen des Fahrzeuges, die durch den Fahrgast/ die Fahrgäste zu vertreten sind, können der Verursacherin/ dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

(1) Gemäß 8 10 BOKraft hat die Taxifahrerin/ der Taxifahrer einen Abdruck dieser Verordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Die für den Fahrgast relevanten datenschutzrechtlichen Informationen des Taxiunternehmens müssen im Fahrzeug vorgehalten und der Fahrgast muss aktiv darauf hingewiesen werden (Ansprechen, Hinweistafel).

(3) Die Fahrzeugführerin/ der Fahrzeugführer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. Beim Ein- und Aussteigen des Fahrgastes und ggf. beim Ein- und Ausladen von Gepäck ist es die Pflicht der Taxifahrerin/ des Taxifahrers, dem Fahrgast behilflich zu sein.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von 8 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 8 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Eine strafrechtliche Ahndung nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Eichsfeld vom 01. November 2022 außer Kraft.

Heilbad Heiligenstadt, 19.12.2025

gez. Dr. Marion Frant

Landrätin

Anlage 1

Gemäß 8 3 Abs. 1 werden für die Unternehmerinnen und Unternehmer im Landkreis Eichsfeld die Beförderungsentgelte wie folgt festgesetzt:

1. Grundpreis Taxi

(zur Beförderung von bis zu 4 Fahrgästen)                                                        5,00 EUR

2. Grundpreis Großraumtaxi

(zur Beförderung von 5 bis 8 Fahrgästen)                                                          8,00 EUR

Ein Großraumtaxi ist ein Personenkraftwagen (PKW) mit mehr als 5 amtlich zugelassenen Sitzplätzen. Das höhere Grundentgelt für ein Großraumtaxi darf nur dann berechnet werden,

a) wenn mehr als 4 Fahrgäste befördert werden oder

b) wenn der Auftraggeber/ Besteller ausdrücklich ein solches Fahrzeug angefordert hat.

3. Entgelt für weitere Fahrleistungen (Besetzt-Kilometer)

(1) Kilometerentgelt Taxi (bis zu 4 Fahrgästen)

a. für den 1. bis 4. Kilometer

besetzt gefahrene Wegstrecke - je Kilometer                                                     3,50 EUR

b. jeder weitere Kilometer 3,10 EUR

(2) Kilometerentgelt Großraumtaxi (ab 5 Fahrgästen)

a. für den 1. bis 4. Kilometer

besetzt gefahrene Wegstrecke - je Kilometer                                                     3,60 EUR

b. jeder weitere Kilometer                                                                                   3,20 EUR

4. Anfahrt zur Bestellerin/ zum Besteller

(1) Liegen Einstiegstelle Beförderungsziel Betriebssitzortes oder Ortsteiles in welchem das ausführende Unternehmen seinen Betriebssitz hat, so ist ein Entgelt für die Anfahrt zu berechnen. Der Besteller/ die Bestellerin ist bei der darauf dass neben dem Auftragsannahme hinzuweisen, Grundentgelt ein zusätzliches Anfahrtsentgelt zu entrichten ist.

Es beträgt 3,10 EUR je Kilometer für ein Taxi sowie 3,20 EUR je Kilometer für ein Großraumtaxi.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Anfahrt ist das Ortsausgangsschild der Stadt/ Gemeinde bzw. des Ortsteiles, in dem sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet.

(2) Ein Anfahrtsentgelt ist nicht zu erheben, wenn die Beförderung zum Ortsteil des Betriebssitzes des Unternehmers zurückführt oder diesen durchquert.

5. Entgelt für Fahrleistungen an Sonn- und gesetzl. Feiertagen/ Nachtarif

Werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist ein Zuschlag ab dem 4. Besetztkilometer in Höhe von 0,20 EUR/km zu berechnen.

6. Entgelt für Wartezeiten

Die durch den Fahrauftrag verursachte Wartezeit für beide Taxiarten ist mit 45,00 EUR je Stunde zu berechnen. Eine Wartezeitfortschaltung erfolgt bei der Anfahrt nicht. Die Wartezeit beginnt beim Eintreffen des Taxenfahrzeuges am Bestellort, nachdem der Fahrgast von der Ankunft der Taxe verständigt worden ist.

7. Sonderkosten

Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist das Entgelt für die Anfahrt einschließlich der Grundgebühr und dem Kilometerpreis zu vergüten.

8. Zuschlag für die Rollstuhlbeförderung

Werden nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer in einem Taxi befördert, welches nach DIN 75078 mit einem entsprechenden Rollstuhlrückhalte- und Verladesystem rollstuhlgerecht ausgestattet ist, dann wird dieser Zuschlag in Höhe von 10,00 Euro fällig. Ist dieses Rollstuhlrückhalte- und Verladesystem in einem Großraumtaxi eingebaut, wird der Grundpreis für das Großraumtaxi nur berechnet, wenn insgesamt mehr als 4 Personen befördert werden oder es neben der Rollstuhlbeförderung noch zur Güterbeförderung vom Fahrgast eingesetzt wird.

Die weg- und zeitabhängigen Fortschalteinheiten für den Wegstreckenpreis und das Wartezeitenentgelt betragen 0,10 Euro (Fortschaltbetrag).

Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen

- keine

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