Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 02/2026
Herausgeber: Landkreis Eichsfeld
Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt kann beim Landkreis Eichsfeld/Büro der Landrätin Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. Tel.: 03606 650-1050 / -1051 / -1052 / -1053; Preis je Doppelseite 0,10 € zuzüglich Versandkosten.
Erscheinungsweise: in der Regel dienstags, auch unter der Internetadresse www.kreis-eic.de (Aktuelles, Amtsblatt)
Inhaltsübersicht
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen
- keine
Inhalt
Teil A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrechtsakt“)
hier: Festlegung von Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Geflügelpest
Das Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld erlässt folgende
Allgemeinverfügung
- Von der amtlichen Feststellung der hochpathogenen Geflügelpest (HPAI) vom 14.01.2026 in der Gemeinde Rollshausen (Niedersachsen/Landkreis Göttingen) ist auch der Landkreis Eichsfeld anteilig betroffen. Der Ortsteil Böseckendorf der Gemeinde Teistungen ist Bestandteil der 10 km Überwachungszone. Der exakte Verlauf der Zone ist kartographisch in Anlage 1 dargestellt und kann zusätzlich der interaktiven Karte (https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/0A4A04C1B3DAD36B3C07215CFF9608B1E9591828D26385574D2D557E680825A0), die unter www.kreis-eic.de/gefluegelpest veröffentlicht ist, entnommen werden.
- Es werden für die anteilige Überwachungszone die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet:
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Seuchenbekämpfungsmaßnahmen Definitionen „Geflügelhaltung“: betrieblich-kommerzielle Haltung zur Erzeugung von Fleisch, Eiern „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: nicht kommerzielle Haltung (Eigenbedarf, auch Zucht/Rassegeflügel) „Vögel“ umfasst hier Geflügel im biologischen Sinn und/oder andere Vögel |
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1. Anzeigepflicht: Alle Geflügelhalter und in Gefangenschaft gehaltene vogelhaltende Betriebe, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben dies unverzüglich beim Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld anzuzeigen. |
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2. Aufstallungspflicht/Absonderung: Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind von wildlebenden Vögeln abzusondern. Dazu sind die Tiere in geschlossenen Ställen aufzustallen. Alternativ ist nur die Unterbringung unter einer Vorrichtung gestattet, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Maschenweite von nicht mehr als 25 mm) bestehen muss. |
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3. Eigenüberwachung: Alle Tierhalter haben Ihren Bestand verstärkt zu überwachen, indem das Geflügel bzw. die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen (Tel: 03606-6503901 oder veterinaeramt@kreis-eic.de). |
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4. Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in einen oder aus einem Bestand verbracht werden: - Geflügel und gehaltene Vögel, - Fleisch von Geflügel und Federwild, - Eier Folgende Erzeugnisse, die von Geflügel und Federwild stammen, dürfen weder aus einem Bestand noch in einen Betrieb, in dem Vögel gehalten werden, verbracht werden. Im Einzelnen sind dies: - Federn - Gülle, einschl. Mist und benutzter Einstreu - andere tierische Nebenprodukte als Gülle, einschließlich Mist, benutzter Einstreu und Federn Ausgenommen hiervon sind - Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten diese, wenn sie in bestimmter Weise nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 (Wärmebehandlung unter definierten Parametern) behandelt wurden. Einzelheiten können beim Veterinäramt erfragt werden. - Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 23.12.2025 gewonnen oder erzeugt wurden. - Erzeugnisse, die in der Überwachungszone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Sperrzonen (Schutz- und Überwachungszone) gehalten wurden. - Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse |
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5. Schadnagerbekämpfung: geflügelhaltende und in Gefangenschaft gehaltene vogelhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen. |
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6. Hygienemaßnahmen: geflügelhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite der DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden. |
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7. Hygienemaßnahmen: Alle Tierhalter haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass alle Personen, die mit gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen: |
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- Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. |
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- Ställe und sonstige Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60°C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. |
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- Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. |
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- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind (rückwirkend), sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. |
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- Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. |
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- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren. |
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- Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung zu reinigen und zu desinfizieren. |
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- Es ist eine betriebsbereite Handwaschgelegenheit sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten. |
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- Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife und warmen Wasser) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Händedesinfektionsmittel). - Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten. - Schuhe sind bei Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren. |
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8. Aufzeichnungspflicht: Geflügelhaltende und in Gefangenschaft gehaltene vogelhaltende Betriebe haben ein Bestandsregister zu führen, aus denen Zu- und Abgänge, insbesondere Todesfälle hervorgehen. Weiterhin ist eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb/Stall besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zu Tierhaltung hatten. |
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9. Tierkörperbeseitigung: Alle Tierhalter haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen: SecAnim GmbH/Niederlassung Elxleben 036201-59540, 036201-66110 |
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10. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freilassen. |
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11. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. |
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12. Die zuständige Behörde führt in den Beständen stichprobenweise klinische Untersuchungen, Dokumentenkontrollen und eine Kontrolle der Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen durch und nimmt erforderlichenfalls Proben zum Ausschluss der Aviären Influenza (Art. 26 VO (EU) 2020/687). Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung in der Sperrzone gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist (Art. 22 VO (EU) 2020/687). Die Maßnahmen sind zu dulden. |
- Es wird die sofortige Vollziehung angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
- Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu Ihrer Aufhebung.
- Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung
I. Sachverhalt
Am 13.01.2026 wurde das Veterinäramt Worbis über den Verdachtsfall im benachbarten Landkreis Göttingen, konkret über die Betroffenheit eines Geflügelhalters im Ortsteil Germershausen der Gemeinde Rollshausen informiert. Im Ergebnis der durchgeführten Laboruntersuchung wurde die Infektion mit dem hochpathogenen aviären Influenzavirus vom Subtyp H5N1 am 14.01.2026 bestätigt. Die amtliche Feststellung des Ausbruchs in Niedersachsen führt dort zum Erlass der entsprechenden Allgemeinverfügung mit der Bildung der vorgeschriebenen Zonen um den Ausbruchsbetrieb - Schutzzone (3km) und Überwachungszone (10km) -. Durch diese ist der Landkreis Eichsfeld geringgradig- alleinig im Ortsteil Böseckendorf, Gemeinde Teistungen – betroffen.
Die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), auch Vogelgrippe oder Geflügelpest genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit der Vögel. Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind empfänglich für Influenzaviren der Vögel (aviäre Influenzaviren, AIV). Wildlebende Wasservögel sind die natürlichen Reservoire der AIV. In der diesjährigen Zugvogelsaison zirkuliert das HPAI- Virus sehr stark. Auch in Hausgeflügelbständen gab es in den vergangenen Wochen überdurchschnittlich viele Ausbrüche. Für den Menschen und auch für andere Säugetiere (z. B. Schweine, Marderartige, Katzen und Hunde) besteht ein Ansteckungsrisiko mit AIV nur bei sehr intensivem Kontakt mit infizierten Vögeln, sie können das Virus jedoch mechanisch weitertragen.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Infektionsquelle können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot sein. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt. Oberste Priorität hat der Schutz der Nutzgeflügelbestände vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung der HPAIV Infektion.
II. Rechtliche Begründung
Das Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld ist sachlich und örtlich für den Vollzug der Tierseuchenbekämpfung, hier Geflügelpest zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben von § 1 Absatz 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) .
Zu den Punkten 1 und 2
Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza-HPAI ) ist im EU-Recht in der VO (EU) 2016/429 und der VO (EU) 2020/687 geregelt.
Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung (GeflP-VO) gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
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Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Tierseuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882. Somit gelten die dazu vorgeschriebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. |
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Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde eine Sperrzone, bestehend aus einer Schutzzone von mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb, fest.
Der Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) ist in einem Betrieb im benachbarten Landkreis Göttingen amtlich nachgewiesen worden. Die 10km Zone ragt in einen Teilbereich des Landkreises Eichsfeld hinein, so dass die vorgeschriebenen Maßnahmen auch hier anzuordnen sind.
Die kleinere Schutzzone (hier LK Göttingen) ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone. Sie wird direkt um den Ausbruchsbetrieb herum festgelegt und kann bei Bedarf weitergehende Maßnahmen als die Überwachungszone enthalten. Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen der Überwachungszone weiter (Art. 60 Buchst. b der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Anhang V und Anhang X der VO (EU) 2020/687).
Die Überwachungszone kann gemäß Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang V und Anhang XI der VO (EU) 2020/687 frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden.
Die Zonen bleiben bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Erkrankung, die durch ihre Übertragbarkeit auf Vögel verschiedenster Arten insbesondere die Nutzgeflügelbestände gefährdet. Um eine Verbreitung dieser Tierseuche wirksam zu verhindern, war es erforderlich, die Überwachungszone entsprechend der vorgeschriebenen rechtlichen Ausdehnung -ausgehend vom Ausbruch im Nachbarlandkreis- festzulegen. Eine Verkleinerung kam sowohl rechtlich als auch fachlich- im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung -nicht in Betracht.
Bei der Festlegung der Gebiete berücksichtigt die zuständige Behörde das Seuchenprofil, und die geografische Lage sowie weitere regionale, epidemiologische und erregerspezifische Faktoren. Das aufgrund des 10km-Radius vorgegebene Randgebiet war anhand der lokalen Risikobeurteilung zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu vergrößern.
Die Anordnungen entsprechen den vorgeschriebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die Überwachungszone in Teil II Kap. II Abschnitt 3 Artikel 40 ff. und den jeweiligen Querverweisen der DEL VO 2020/687 sowie der Geflügelpestverordnung. Die Ausbreitung der aviären Influenza muss zum Schutz der Tiergesundheit, der landwirtschaftlichen Betriebe und der menschlichen Gesundheit wirksam unterbunden werden. Da eine Verschleppung des Virus auch indirekt erfolgen kann, z. B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. ist ein besonderer Schwerpunkt auf Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen zu legen.
Vor diesem Hintergrund sind alle getroffenen Anordnungen in Punkt 2 des Tenors aus sich heraus verständlich. Teilweise handelt es sich um ohnehin bestehende rechtliche Verpflichtungen (Anzeigepflicht, Bestandregisterführung). Die getroffenen Anordnungen sind daher geeignet, erforderlich, angemessen und damit verhältnismäßig um die Geflügelpest schnellstmöglich und wirksam zu bekämpfen.
Zu Punkt 3
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und führt bei den betroffenen Tieren zu starken Leiden und Schäden bis hin zum Tod. Der Ausbruch einer Tierseuche bedroht -wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung- immer auch Nachbarbestände der Region und kann in dem Zusammenhang mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelssanktionen verbunden sein. Diese Einschränkungen und Verluste entstehen nicht nur den betroffenen Betrieben selbst, sondern betreffen auch die Bürger und Betriebe im Umkreis des Ausbruchsortes.
Um die Ausbreitung der Tierseuche wirksam zu verhindern, müssen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung der Seuche sofort ergriffen werden.
Nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) hat daher die Anfechtung bestimmter tierseuchenrechtlicher Anordnungen bereits von sich aus keine aufschiebende Wirkung.
Darüberhinaus kann nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden.
Diese Voraussetzung liegt hier vor. Käme es zu einer zeitlichen Verzögerung der Wirksamkeit durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest zeitlich begünstigt oder gibt einer bereits unerkannt stattgefundene Verschleppung weiteren Vorschub. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern wirtschaftliche Schäden zugefügt werden. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundenen potentiell hohen wirtschaftlichen Schäden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Zu Punkt 4
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen. lm Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Entsprechend § 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung im Regelfall zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Zu Punkt 5
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 des ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Allgemeinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld, Friedensplatz 1, 37339 Leinefelde-Worbis OT Worbis oder jeder anderen Dienststelle des Landkreises Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt einlegen.
Im Auftrag
Mänz
Sachgebietsleitung
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016)
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der VO (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020
- Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852)
- Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009)
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664))
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 02.Juli 2024 (GVBl. 2024, 277)
- Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686)
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz-ThürTierGesG)- GVBl. 2010, 89
Hinweise:
- Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.
- Die genannten Rechtsgrundlagen beziehen sich auf die jeweils aktuell vorliegende Fassung.
Teil B Veröffentlichung sonstiger Stellen
- keine