Feststellung des Geflügelpest-Virus H5N8 bei einem Wildvogel im Landkreis Eichsfeld: Errichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz der Geflügelhaltungen

Das Veterinäramt des Landkreises informiert, dass bei einem in Rüdigershagen verendet aufgefundenen Graureiher das Virus der Geflügelpest Typ H5N8 nachgewiesen worden ist. Mit diesem ersten Nachweis des Virus zeigt sich, dass die Erkrankung nun auch im Landkreis Eichsfeld angekommen ist.

Um Hausgeflügel vor einer möglichen Infektion mit dem Erreger zu schützen, hat das Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld eine Allgemeinverfügung erlassen, in welcher in einem Umkreis von 1 km um den Fundort ein Sperrbezirk eingerichtet wurde. Dies umfasst den Ortsteil Rüdigershagen. In einem weiteren Umkreis von 3 km um den Fundort wurde ein Beobachtungsgebiet gebildet (Ortschaften Niederorschel und Deuna). Im festgelegten Sperrbezirk wird das Veterinäramt stichprobenweise Untersuchungen des gehaltenen Geflügels auf klinische Anzeichen der Geflügelpest durchführen. Dies dient der frühzeitigen Erkennung einer möglichen Verschleppung des Virus in Hausgeflügelbestände in der direkten Umgebung um den Fundort.

Unabhängig davon sind alle Geflügelhalter in der Pflicht, den Gesundheitsstatus ihrer Tiere regelmäßig und gewissenhaft zu kontrollieren. Bei erhöhten Verlusten von Tieren ist unverzüglich der Tierarzt zu informieren und die Erkrankungsursache abzuklären.

Wie im gesamten Land Thüringen gilt natürlich auch innerhalb des Sperr- und Beobachtungsgebiets die Aufstallungspflicht für gehaltenes Geflügel. Zusätzlich besteht sowohl im Sperrbezirk wie auch im Beobachtungsgebiet ein Verbringungsverbot für Vögel, Eier und andere vom Geflügel stammende Erzeugnisse, da diese das hochansteckende Influenzavirus verschleppen können. Alle Geflügelhaltungen sind zudem dazu verpflichtet, in ihren Beständen erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Hierzu gehört das Tragen von Schutzkleidung beim Betreten der Ställe genauso wie das Auslegen von Desinfektionsmatten an den Eingängen. Innerhalb der Restriktionszonen dürfen Hunde und Katzen keinen unkontrollierten Auslauf ins Freie haben. Es besteht die Gefahr, dass diese nach Kontakt mit verendeten Wildvögeln das Virus weiter ausbreiten. 

Die vollständigen Auflagen, welche innerhalb des Sperr- und Beobachtungsgebiets einzuhalten sind, sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen. Diese wurde im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht sowie allen dem Veterinäramt bekannten Geflügelhaltungen im Sperrbezirk zusätzlich zugesendet.

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